Von tierischen Nebenprodukten (TNP), wozu tote Tiere und Schlachtabfälle gehören, kann ein Seuchenrisiko ausgehen. Deshalb sind Sammelstellen, gewerblicher Transport sowie die Entsorgung von Tierkadavern und anderen TNP meldepflichtig. Andere Tätigkeiten sind registrierungspflichtig.
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Umgang mit Schlachtabfällen
Tierische Nebenprodukte (TNP), die beim Schlachten und Zerlegen von Tieren anfallen (Häute, Knochen, Innereien etc.), sind korrekt zu entsorgen. Für die gewerbliche Entsorgung (diese beinhaltet das Sammeln, Lagern, Zwischenlagern, Transportieren, Verarbeiten oder Verwerten von TNP) ist beim Veterinäramt eine Bewilligung zu beantragen.
Tote Tiere entsorgen
Jede Gemeinde betreibt – einzeln oder mit anderen Gemeinden zusammen – eine Sammelstelle, wo tote Heimtiere und tote kleine Nutztiere abzugeben sind. Die Standorte sind im Abfallkalender der jeweiligen Gemeinde aufgeführt. Von den Gemeindesammelstellen werden die TNP in eine RTS (Regionale Tierkörper-Sammelstelle, vormals REKAS) transportiert, wo sie von der TMF Bazenheid abgeholt werden. In der TMF Bazenheid werden sie zu Mehlen und Fetten verarbeitet, die energetisch genutzt werden.
Grosstierkörper ab 200 Kilogramm holt die TMF Bazenheid auf Anmeldung (Tel. 071 931 40 40) direkt vom Hof ab.
Die Kosten für die Entsorgung von toten Tieren und anderen TNP werden den Gemeinden in Rechnung gestellt. Je nach Gemeindeverordnung werden sie den Inhaberinnen oder Inhabern der TNP weiterverrechnet.
Inländische Speisereste entsorgen
Seit dem 1. Juli 2011 ist es verboten, Speisereste an Schweine und andere Nutztiere zu verfüttern. Diese Massnahme soll verhindern, dass auf diesem Weg Tierseuchen verbreitet werden. Speisereste aus Restaurants und Grossküchen dienen der Energiegewinnung und werden in Vergärungsanlagen entsorgt. Das Sammeln, Transportieren, Zwischenlagern und Verarbeiten von Speiseresten ist beim Veterinäramt meldepflichtig und benötigt eine Bewilligung bzw. Registrierung. Wer Speisereste abgibt, hat sich zu vergewissern, dass die nötige Bewilligung bzw. Registrierung des Abnehmers vorhanden ist: Die Liste der im Kanton Zürich bewilligten bzw. registrierten Betriebe zur Entsorgung von inländischen Speiseresten gibt Auskunft darüber. Weitere Informationen enthält das Merkblatt über die Entsorgung von Speiseresten.
Weiterführende Informationen
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Kantonale Gesetzgebung
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