Die Gemeinden und Städte spielen eine bedeutende Rolle in der Bewirtschaftung von Abfällen. Grundlage dafür bildet die kommunale Abfallverordnung. Wie bei der Erstellung dieser Verordnung vorzugehen ist, wird hier erklärt.
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Anleitung zur Erstellung der kommunalen Abfallverordnung
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Vorprüfung
Die kommunale Abfallverordnung bedarf der Genehmigung durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich, bevor sie in Kraft gesetzt werden kann. Um Verzögerungen oder gar eine Rückweisung zu vermeiden, empfiehlt sich eine Vorprüfung des Verordnungsentwurfes durch das AWEL. Dies gilt auch für eine Teilrevision, bei welcher nur einzelne Artikel der Verordnung geändert werden. Der Entwurf kann dem unten aufgeführten Kontakt zugestellt werden. Das AWEL beurteilt bei der Vorprüfung die inhaltlichen und formalen Belange und gibt innerhalb von etwa zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme ab.
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Genehmigung
Für die Genehmigung ist dem AWEL die beschlossene Verordnung zusammen mit dem kommunalen Beschluss, inkl. der Rechtskraftbescheiniung des Bezirksrates, in elektronischer Form (PDF) per E-Mail zuzustellen. Die formale Prüfung und Genehmigung erfolgt innerhalb von drei Wochen.
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Veröffentlichung & Auflage
Mit der Genehmigung der kommunalen Abfallverordnung wird die Gemeinde eingeladen, die Abfallverordnung zusammen mit der Genehmigung des Kantons und dem kommunalen Beschluss samt Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen und aufzulegen.
Folgender Text kann als Vorlage für die amtliche Publikation verwendet werden:
Kantonale Genehmigung [Erlass (in der Regel «Abfallverordnung»)]
Am [Datum] genehmigte die Gemeindeversammlung [Gemeinde] [Erlass]. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Mit Verfügung vom [Datum] hat das AWEL die von der Gemeindeversammlung verabschiedete [Erlass] genehmigt.
Variante 1: Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird [zuständiges Gemeindeorgan] den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen.
Variante 2: Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist tritt [Erlass] am [Datum] in Kraft.
Die genehmigte Verordnung, der Beschluss der Gemeindeversammlung sowie die Genehmigungsverfügung des AWEL liegen während der Rekursfrist bei [Adresse Gemeindeverwaltung] zur Einsicht auf. [Hinweis auf zusätzliche Verfügbarkeit der Dokumente auf Webseiten]. Gegen die Genehmigungsverfügung des AWEL kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht, Sihlstrasse 38, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
[Datum]
[Publizierendes Gemeindeorgan]
Muster-Abfallverordnung
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellt den Gemeinden eine Muster-Abfallverordnung (MuAbfV) zur Verfügung. Sie enthält Vorschläge zum Aufbau und zu geeigneten Formulierungen.
Weiterführende Informationen
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Rechtliche Grundlagen
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Abfallwirtschaft
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