Die Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen, sowie auch die Errichtung und Betrieb von verschiedenen Abfallanlagen sind bewilligungspflichtig.
Bewilligung zur Entgegen-
nahme von Abfällen (Entsorgungsbewilligung)
Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen eine Entsorgungsbewilligung der kantonalen Behörde gemäss Art. 8 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA). Im Kanton Zürich ist die zuständige Behörde das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Die Pflichten für Abfallanlagen sind in der Vollzugshilfe des BAFU dargelegt.
Abfallrechtliche Betriebsbewilligung
In bestimmten Fällen ist – selbst wenn nur «nicht kontrollpflichtige Abfälle» (sogenannte nk-Abfälle) angenommen werden – für Abfallanlagen im Kanton Zürich gemäss § 4 des kantonalen Abfallgesetzes (AbfG) in Verbindung mit § 2 der kantonalen Abfallverordnung (AbfV) eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung nötig. Dies gilt für Deponien, Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen und weitere Abfallanlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Pflicht durchzuführen ist (>> siehe zudem Merkblatt zur abfallrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung von Abfallanlagen weiter unten).
Vorgehen zur Erlangung einer Bewilligung zur Entgegennahme von Abfällen (Entsorgungs-
bewilligung) und einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung
Beide Bewilligungen sind vor Betriebsbeginn bzw. vor der Entgegennahme von Abfällen erforderlich und müssen danach alle fünf Jahre erneuert werden. Wenn Sie eine Bewilligung beantragen möchten, registrieren Sie sich als Entsorgungsanlage auf dem eGov UVEK – Portal Abfall und Rohstoffe und erfassen dort alle Abfallcodes, welche Sie entgegennehmen möchten.
Eine Anleitung für die Registrierung auf dem Portal finden sie hier unter VeVA-Betriebsnummer beantragen. Für die Erlangung einer Bewilligung ist nachzuweisen, dass Sie mit den Abfällen umweltgerecht umgehen und die Abfallanlage gemäss Art. 27 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) betreiben können. In der Regel (ab 100 t Abfällen pro Jahr) stellen Sie diese Angaben in einem anlagenspezifischen Betriebsreglement zusammen und lassen es dem AWEL (abfall@bd.zh.ch) zukommen.
Abfallrechtliche Errichtungsbewilligung (Baubewilligung)
Die meisten Abfallanlagen müssen gemäss Bauverfahrensverordnung (BVV) zudem im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens durch das AWEL beurteilt werden. Das gilt für Neu- und Umbauten, sowie auch Umnutzungen folgender Anlagen:
- Kompostier- und Vergärungsanlagen ab einer Kapazität von 100 Tonnen pro Jahr;
- Andere Abfallanlagen ab einer Kapazität von 1’000 Tonnen pro Jahr;
- Abfallanlagen zur Entgegennahme von Sonderabfällen.
Deponien, Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen und weitere Abfallanlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, benötigen eine Errichtungsbewilligung gemäss § 2 Abs.1 der AbfV.
Die Anforderungen der abfallrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind im nachfolgenden Merkblatt skizziert.
Muster-Betriebsreglemente des AWEL
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellt Betreibern und Betreiberinnen von Abfallanlagen Muster-Betriebsreglemente zur Verfügung. Mit geringfügigen Anpassungen können die nachfolgenden Muster auch für Abfallanlagen verwendet werden, die hier nicht aufgeführt sind:
- Download Muster-Betriebsreglement für Bauabfallanlagen DOCX | Deutsch | 353 KB
- Download Muster-Betriebsreglement für Bauabfallanlagen mit Holz DOCX | Deutsch | 337 KB
- Download Muster-Betriebsreglement für Metallrecyclinganlagen und Mehrstoffentsorgungsbetriebe (mit Informationen) DOCX | Deutsch | 70 KB
Weitere umweltrechtliche Bewilligungen
- Weitere bewilligungspflichtige Industrie und Gewerbebetriebe, welche auch eine umweltrechtliche Bewilligung benötigen, fallen in die Zuständigkeit der Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge. Dazu gehören Betriebe mit umweltrelevanten Prozessen, welche dem Branchenvollzug unterstehen (bspw. Malerbetriebe, Auto- und Transportgewerbe), Betriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen und einem individuellen Vorgehen (bspw. Betriebe der Chemieindustrie oder Lebensmittelherstellung) und Industrie- und Gewerbebetriebe, die der Störfallverordnung (StFV) oder der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) unterstehen.
- Für ablufterzeugende Betriebe ist die Sektion Emissionskontrolle zuständig.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft – Sektion Abfallwirtschaft
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