Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Thema
Quellensteuern
Titel
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Erlassdatum
10. November 2020
Gültig ab
1. Januar 2021
ZStB-Nummer
96.1
Nummer alt
29/303

A. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer unterliegen Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich. Ebenfalls für Entschädigungen quellensteuerpflichtig sind Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von ausländischen juristischen Personen, die im Kanton Zürich eine Betriebsstätte unterhalten, zu deren Lasten die steuerbaren Leistungen ausgerichtet werden (siehe auch Ziffer D).

B. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen, die der steuerpflichtigen Person in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat oder ähnliches Organ entrichtet werden. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. Nicht steuerbar sind ausschliesslich Reise- und Übernachtungsspesen, die anhand von Belegen nachgewiesen werden.

C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)

Die Quellensteuer beträgt total 25 % der Bruttoleistungen. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die vom Schuldner bzw. der Schuldnerin der steuerbaren Leistung gesamthaft zu bezahlenden Leistungen weniger als Fr. 300.- im Steuerjahr betragen.

D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen können Entschädigungen an Mitglieder der Verwaltung in der Schweiz nur besteuert werden, wenn die Gesellschaft als solche in der Schweiz ansässig ist, d.h. hier nicht nur eine Betriebsstätte hat. 

E. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt

  1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und sind innert 30 Tagen ab Fälligkeit mit dem Steueramt der Gemeinde, in der die juristische Person ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte hat oder in der ihre Verwaltung geführt wird, abzurechnen. Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung zu begleichen. Für verspätet abgerechnete und abgelieferte Quellensteuern können Ausgleichs- und Verzugszinsen berechnet werden.
  2. Das Unternehmen hat als Schuldner bzw. Schuldnerin der steuerbaren Leistung dem zuständigen Gemeindesteueramt das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular FT6) unter Angabe von Namen, Vornamen und (ausländischer) Adresse der steuerpflichtigen Person, Ein- bzw. Austrittsdatum als Organ, ausbezahlter Entschädigung, Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Es hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 % der abgelieferten Quellensteuern.
  3. Das Unternehmen haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.
  4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

F. Ausweis über den Steuerabzug

Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

G. Rechtsmittel

Sind die steuerpflichtige Person oder das Unternehmen mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid vom Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, verlangen.

H. Auskünfte

Auskünfte erteilen das Kantonale Steueramt Zürich, Privatpersonen, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00, sowie das Steueramt der Gemeinde, in welcher das Unternehmen Sitz oder Betriebsstätte hat. Befindet sich Sitz oder Betriebsstätte in der Stadt Zürich, ist das Steueramt der Stadt Zürich, Quellensteuer, Werdstrasse 75, 8022 Zürich, Telefon 044 412 34 01, zuständig.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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