Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter und die Divisionen und Dienstabteilungen über die Mitwirkung bei der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe
A. Allgemeines
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959 wird näher geordnet durch die Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe des Bundes (WPEV) vom 30. August 1995, sowie die kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV) vom 26. Mai 2004. Durch diese Vorschriften werden die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden zu weitgehender Amtshilfe bei der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe herangezogen.
2 Gemäss Art. 24 WPEG sind die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden allgemein verpflichtet, die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden zu unterstützen, indem sie ihnen kostenlos die zweckdienlichen Meldungen erstatten, die benötigten Auskünfte erteilen und in ihre Akten Einsicht gewähren.
3 Im Einzelnen sind dem kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern bestimmte Aufgaben zugewiesen, über welche wir nachstehend orientieren.
B. Mitwirkung der Gemeindesteuerämter im Rahmen der Inventaraufnahme in Todesfällen
4 In Nachlassfällen erteilt das Gemeindesteueramt auf Anfrage der Wehrpflichtersatzverwaltung Auskunft über Vermögen und Erben des Wehrpflichtigen (Art. 6 WPEG).
C. Mitwirkung der Divisionen und Dienstabteilungen des kantonalen Steueramtes
I. Im Veranlagungsverfahren für die direkte Bundessteuer bzw. im Einschätzungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern
5 Die Wehrpflichtersatzverwaltung bestellt die zur Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe notwendigen Daten für die im Kanton Zürich wohnhaften Ersatzabgabepflichtigen elektronisch über eine sichere Datenschnittstelle beim kantonalen Steueramt.
6 Das kantonale Steueramt übermittelt die verlangten Daten der Wehrpflichtersatzverwaltung nach Rechtskraft der Veranlagung der direkten Bundessteuer bzw. der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern elektronisch über eine sichere Datenschnittstelle.
II. Meldung bei Änderung einer bereits mitgeteilten Veranlagung bzw. Einschätzung oder bei nachträglich erhaltenen Kapitalleistungen aus Vorsorge
7 Wenn eine bereits gemeldete Veranlagung bzw. Einschätzung nachträglich im Rechtsmittel- oder Revisionsverfahren geändert wird, orientiert das kantonale Steueramt die Wehrpflichtersatzverwaltung über die Änderung durch Übermittlung einer neuen Meldung über eine sichere Datenschnittstelle (§ 4 lit. b KWPEV).
8 Die Eröffnung sowie das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens für die direkte Bundessteuer oder die Staats- und Gemeindesteuern gegen einen im Kanton wohnhaften Ersatzabgabepflichtigen wird vom kantonalen Steueramt durch Übermittlung einer entsprechenden Meldung über eine sichere Datenschnittstelle der Wehrpflichtersatzverwaltung mitgeteilt (§ 4 Abs. 1 lit. c KWPEV).
9 Kapitalleistungen sind i.d.R. zusammen mit den steuerbaren Faktoren der entsprechenden Steuerperiode gemäss Randziffer 6 dieses Kreisschreibens zu übermitteln. Nachträglich bekannt gewordene und veranlagte bzw. eingeschätzte Kapitalleistungen sind mittels elektronischer Übermittlung nachzumelden.
D. Schlussbestimmung
10 Dieses Kreisschreiben ersetzt das gleichlautende Kreisschreiben vom 20. Februar 2006 und gilt ab sofort für Veranlagungen bzw. Einschätzungen ab der Steuerperiode 2012.