Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann
Nachfolgende Verordnung wurde per 1. Januar 2020 aufgehoben. Sie gilt letztmals für Erträgnisse der Steuerperiode 2019.
Die Finanzdirektion,
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 22. August 19674 über die pauschale Steueranrechnung und auf § 4 a der Verordnung über die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung vom 7. Dezember19673,
verordnet:
§ 1. Es werden folgende Anrechnungstarife erlassen:
a. Anrechnungstarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige),
b. Anrechnungstarif B für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige, die ohne Kinder bzw. unterstützungsbedürftige Personen zusammenleben,
c. Anrechnungstarif B1 für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Person zusammenleben,
d. Anrechnungstarif B2 für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die mit zwei Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben,
e. Anrechnungstarif B3 für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die mit drei Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben,
f. Anrechnungstarif B4 für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die mit vier Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben,
g. Anrechnungstarif B5 für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die mit fünf Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben.
§ 2. Für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende sowie für alleinstehende Steuerpflichtige, die mit sechs oder mehr Kindern bzw. unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, wird die Berechnung des Maximalbetrags nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 22. August 19674 über die pauschale Steueranrechnung durchgeführt.
§ 3. Die Anrechnungstarife A, B, B1, B2, B3, B4 und B5 werden im Anhang dieser Verordnung durch Verweisung publiziert.
1 OS 67, 316; Begründung siehe ABl 2012-07-27. Vom Bund genehmigt am 20. August 2012.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 634.3.
4 SR 672.201.
Anhang zur Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann
Der Anhang zur Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann (Anrechnungstarife A, B, B1, B2, B3, B4 und B5), wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann beim
Kantonalen Steueramt
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Bändliweg 21
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8090 Zürich
bezogen oder unter www.steueramt.zh.ch eingesehen werden.