Besteuerung als Holdinggesellschaft und Streubesitz von Beteiligungspapieren (Praxishinweis)

Thema
Juristische Personen
Unterthema
Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)
Titel
Besteuerung als Holdinggesellschaft und Streubesitz von Beteiligungspapieren (Praxishinweis)
Erlassdatum
19. Juli 2012
Gültig ab
Aufgehoben
ZStB-Nummer
73.1

Dieser Praxishinweis wurde aufgehoben. Er gilt letztmals für die Steuerperiode 2019.

Beteiligungen im Sinn von § 73 Abs. 1 StG sind Anteile am Grund- oder Stammkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Anteile am Gewinn und an den Reserven von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften.

Gemäss § 73 Abs. 1 StG entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven und Passiven ausmachen.

Beteiligungen im Sinn von § 73 Abs. 1 StG sind Anteile am Grund- oder Stammkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Anteile am Gewinn und an den Reserven von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften (vgl. Kreisschreiben Nr. 27 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Dezember 2009 - Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziffer 2.3.2). Anders als § 72 Abs. 1 StG verlangt § 73 Abs. 1 StG nicht, dass die Beteiligungen einen Mindestverkehrswert aufweisen oder einen minimalen Prozentsatz am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen. Auch Beteiligungen von weniger als zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften oder mit einem Verkehrswert von weniger als einer Million Franken sind deshalb Beteiligungen im Sinn von § 73 Abs. 1 StG. Auch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche nur sogenannten Streubesitz von Beteiligungspapieren hat, kann somit als Holdinggesellschaft nach § 73 StG besteuert werden. Sofern sich die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aber nicht auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen beschränkt, sondern eine Geschäfts- bzw. Handelstätigkeit ausübt, kann sie nicht nach § 73 StG besteuert werden.

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