Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser
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I. Grundlage für die Besteuerung
Der von der Generalversammlung genehmigte Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung oder nach True and Fair View gestützt auf die obligationen- (32. Titel des Obligationenrechts: Die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung) und aufsichtsrechtlichen (FINMA-RS 2020/1 «Rechnungslegung – Banken») Bestimmungen bildet die Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns und des steuerbaren Eigenkapitals.
Die Banken haben der Steuerbehörde den Bericht an die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) auf Verlangen vorzulegen.
II. Bewertungen
1.Wertberichtigungen für Ausfallrisiken
In Anlehnung an die Verordnung der FINMA über die Rechnungslegung von Banken (RelV-FINMA) sind Wertberichtigungen für nicht gefährdete Forderungen nach Berücksichtigung der handelsrechtlich notwendigen Einzelwertberichtigungen geschäftsmässig begründet (Art. 25 RelV-FINMA). Grundlage für die Aufteilung der Forderungen ist in der Regel die Gliederung im Anhang zur Jahresrechnung.
Steuerlich zulässige Wertberichtigungen für nicht gefährdete Forderungen, sofern sie handelsrechtlich verbucht sind:
Banken der Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV):
- Für erwartete Verluste (Expected Loss-Ansatz) gemäss Vorgaben der FINMA
Banken der Kategorien 3, 4 und 5 nach Anhang 3 der BankV2:
- 0% auf Forderungen gegenüber Banken und öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- 3% auf gesicherten inländischen Kundenforderungen
- 5% auf gesicherten ausländischen Kundenforderungen
- 10% auf den übrigen inländischen und ausländischen Kundenforderungen
Banken der Kategorien 3, 4 und 5, welche einen von der Generalversammlung genehmigten Einzelabschluss nach True and Fair View erstellen, können diese pauschalen Wertberichtigungen nicht in einer Steuerbilanz geltend machen.
Für Zürcher Betriebsstätten von Banken, deren steuerrechtlicher Sitz sich in einem anderen Kanton befindet, kommen die Bewertungsansätze des Sitzkantons zur Anwendung, sofern sich diese innerhalb der Empfehlungen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) für Banken und Wertpapierhäuser bewegen.
2.Wertberichtigungen auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen
Es sind keine pauschalen Wertberichtigungen auf den zum Fair Value oder zu den Anschaffungskosten bilanzierten Werten zulässig.
3.Finanzanlagen
Es sind keine pauschalen Wertberichtigungen auf den zum Niederstwertprinzip bilanzierten Werten zulässig.
4.Beteiligungen
Im von der Generalversammlung genehmigten Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung wie auch im Einzelabschluss nach True and Fair View gelten als Höchstwert die Anschaffungskosten abzüglich handelsrechtlich notwendiger Wertberichtigungen sowie Abschreibungen.
Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen (Anteil mindestens 10%) sind steuerlich nur bis zum Verkehrswert zulässig. Eine steuerliche Wiedereinbringung dieser Wertberichtigungen oder Abschreibungen im Sinne von Art. 62 Abs. 4 DBG bzw. § 64 Abs. 5 StG erfolgt vorbehältlich eines Realisationstatbestandes nur bis zum anteiligen buchmässigen Eigenkapital der betreffenden Tochtergesellschaft. Als steuerliche Realisation gelten eine entgeltliche Veräusserung, eine steuersystematische Realisation sowie eine buchmässige Aufwertung der betreffenden Beteiligung.
5.Sachanlagen
5.1Liegenschaften
Abschreibungen sind zulässig gemäss Merkblatt A 1995 der ESTV:
- 3% vom Buchwert auf Gebäude und Land zusammen
- 4% vom Buchwert auf Gebäuden allein.
Die Abschreibungsgrenze stellt der Verkehrswert des Landwerts im Zeitpunkt der Abschreibung dar.
5.2Mobiliar und EDV
Abschreibungen sind zulässig gemäss Merkblatt A 1995 der ESTV. Alternativ können im Anschaffungsjahr Sofortabschreibungen bis auf einen Restwert von 20% vorgenommen werden. Die einmal gewählte Abschreibungsart ist in der Folge grundsätzlich beizubehalten.
5.3Mietereinbauten, sofern diese separat bilanziert werden
Abschreibungen sind zulässig gemäss Merkblatt A 1995 der ESTV.
6.Fremdwährungsrisiken
Es sind keine pauschalen Rückstellungen zulässig.
7.Ausserbilanzgeschäfte
Es sind Rückstellungen bis zu 2% des Bestandes der Eventualverpflichtungen per Bilanzstichtag (ohne Treuhandanlagen) zulässig, sofern sie handelsrechtlich verbucht sind.
Banken, welche einen von der Generalversammlung genehmigten Einzelabschluss nach True and Fair View erstellen, können diese pauschalen Rückstellungen nicht in einer Steuerbilanz geltend machen.
8.Reserven für allgemeine Bankrisiken
Sofern Wertberichtigungen für Ausfallrisiken (II 1) und Rückstellungen für Ausserbilanzgeschäfte (II 7) die steuerlich zulässigen Obergrenzen nicht erreichen, können im nicht ausgeschöpften Umfang handelsrechtlich verbuchte Reserven für allgemeine Bankrisiken gewinnsteuermindernd geltend gemacht werden. Die darüber hinaus verbuchten Reserven für allgemeine Bankrisiken gehören zum steuerbaren Eigenkapital und sind im Zeitpunkt der erfolgswirksam verbuchten handelsrechtlichen Bildung zum steuerbaren Reingewinn und Kapital hinzuzurechnen und im Zeitpunkt der erfolgswirksam verbuchten handelsrechtlichen Auflösung entsprechend zu entsteuern.
III. Beteiligungsabzug
1.Verwaltungskosten
Die Bruttoerträge sind grundsätzlich um einen pauschalen Betrag von 5% zu kürzen. Der Nachweis des tatsächlich tieferen oder höheren Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Kann die tatsächliche Verursachung nicht nachgewiesen werden, wird der gesamte Verwaltungsaufwand aufgrund der Gewinnsteuerwerte quotenmässig umgelegt.
2.Finanzierungsaufwand
Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen, Kommissionen und weitere Aufwendungen, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Zwei Drittel davon werden im Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der Beteiligungen, für deren Erträge die Ermässigung beansprucht wird, zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven quotenmässig umgelegt.
3.Gestehungskosten
Die Veränderung der Gestehungskosten muss durch die Bank bzw. das Wertpapierhaus für jede Steuerperiode nachgewiesen werden.
IV. Steuerausscheidung
Bezüglich der interkantonalen und internationalen Steuerausscheidung sind die Grundsätze gemäss Kreisschreiben Nr. 5 (Steuerausscheidung bei den Banken) der SSK massgebend.
V. Verlustverrechnung
Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte werden mit inländischen Gewinnen verrechnet. Die Bank bzw. das Wertpapierhaus kann auf die Verrechnung verzichten, wobei bei mehreren Betriebsstätten im Ausland das Wahlrecht pro Betriebsstätte besteht. Verzeichnet die ausländische Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, werden die von der Schweiz übernommenen Verluste rückübertragen. Es erfolgt somit eine Besteuerung im Ausmass der rückübertragenen ausländischen Verluste, welche seinerzeit mit inländischen Gewinnen verrechnet worden sind.
VI. Inkrafttreten
Dieses Merkblatt ersetzt das bisherige Merkblatt vom 30. November 2015 und gilt erstmals für den im Kalenderjahr 2021 endenden Geschäftsabschluss. Notwendige Anpassungen von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken sind bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten (2027) dieses Merkblattes linear vorzunehmen. Davon abweichende Vereinbarungen in begründeten Einzelfällen bleiben vorbehalten.
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1 Bewilligte Banken und Wertpapierhäuser gemäss FINMA
2 Banken der Kategorien 3, 4 und 5 haben die Möglichkeit den «Expected Loss-Ansatz» anzuwenden. Sollte sich eine Bank der Kategorie 3, 4 oder 5 diesem freiwillig unterstellen, wird sie gleich behandelt wie eine reguläre Bank der Kategorie 1 resp. 2.
Anhang 1: Kategorisierung der Banken nach Anhang 3 der BankV
vgl. unten stehendes PDF
Anhang 2: Steuerlich zulässige Wertberichtigungen und Rückstellungen: Beispiele
vgl. unten stehendes PDF
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