Weisung des kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht
Auf dieser Seite
A. Die gesetzlichen Grundlagen
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer nach § 49 Abs. 3 StG auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
Für die Abzüge gilt § 49 Abs. 3 StG sinngemäss (§ 49 Abs. 4 StG). Hinsichtlich der Sozialabzüge hält das Steuergesetz dementsprechend ausdrücklich fest, dass bei unterjähriger Steuerpflicht Sozialabzüge anteilmässig gewährt, für die Satzbestimmung jedoch voll angerechnet werden (§ 34 Abs. 4 StG). Gleiches gilt sinngemäss bei der Berechnung des Höchstabzuges für die Kosten der Betreuung von Kindern gemäss § 34 Abs. 3 StG (§ 34 Abs. 4 StG).
B. Grundsätze
Diese Weisung regelt die Einzelheiten der Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge nach Massgabe der genannten Gesetzesbestimmungen. Dabei ist nur – und nur – auf die während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallenen Einkünfte und Abzüge abzustellen. Vorher oder nachher angefallene Einkünfte und Abzüge finden keine Berücksichtigung.
Wenn die während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallenen Einkünfte und Abzüge einen Zeitraum von (mindestens) einem Jahr abdecken, so handelt es sich um nicht regelmässig angefallene Einkünfte und Abzüge. Es findet bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens keine Umrechnung statt.
Wenn die während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallenen Einkünfte und Abzüge einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abdecken – es sich also um Monats-, Quartals-, Trimester- oder Semestereinkünfte und -abzüge handelt –, so liegen regelmässig angefallene Einkünfte und Abzüge vor. Es findet bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens eine Umrechnung statt. Bei der Umrechnung ist dabei wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt sind die Einkünfte und Abzüge nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht umzurechnen.
Als Obergrenze für die Satzbestimmung gelten die während zwölf Monaten tatsächlich bzw. mutmasslich angefallenen Einkünfte und Abzüge. Die Obergrenze darf für die Satzbestimmung nicht überschritten werden.
Anderseits ist bei der Satzbestimmung auf die nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht umgerechneten Einkünfte und Abzüge abzustellen, wenn diese tiefer ausfallen als die erwähnte Obergrenze (vgl. Beispiel zu den Schuldzinsen).
C. Einkünfte
I. Die Umrechnung im Einzelnen
1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Das laufende Erwerbseinkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit ist stets auf 12 Monate umzurechnen. Nicht umzurechnen sind allfällige Zulagen wie Jahresgratifikationen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke.
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.3.
Ein Devisenhändler bezieht inkl. 13. Monatslohn - welcher ihm im Dezember ausbezahlt wird - ab dem Zuzug am 1. März bis Ende Jahr Fr. 110'000.- als Salär. Infolge gutem Abschluss erhält er per Dezember zusätzlich einen Bonus von Fr. 50'000.-.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit inkl. Anteil 13. Monatslohn vom 1.3. bis 31.12. | 110'000 | :10 x 12 = | 132'000 |
Bonus | 50'000 | 50'000 |
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist auf das tatsächlich erzielte Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen. Dies gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Uebersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden. Die ausserordentlichen Faktoren werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet.
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.5.
Ein Zahnarzt - welcher per 1. Mai zugezogen ist - eröffnet im Folgemonat Juni eine eigene Zahnarztpraxis. In seinem ersten Abschluss per Ende Jahr weist er einen Erfolg von Fr. 100'000.- aus.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Einkommen aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit vom 1.5. bis 31.12. | 100'000 | :8 x 12 = | 150'000 |
3. Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit
Bei Nebenerwerbseinkünften bestimmt die Art der Einkünfte, ob es sich um regelmässig oder um nicht regelmässig fliessendes Einkommen handelt. Wenn bei ganzjähriger Steuerpflicht die entsprechende Einkommensquelle weiter geflossen wäre, handelt es sich um regelmässig fliessendes Einkommen. Wäre der fragliche Einkommensteil dagegen typischerweise trotz ganzjähriger Steuerpflicht gleich geblieben, liegt nicht regelmässig fliessendes Einkommen vor. Abgestellt wird dabei nicht auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls, sondern auf die Natur der entsprechenden Einkünfte (Reich, a.a.O., S. 33).
Beispiel: Tod am 31.8.
Eine in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau erzielte bis zu ihrem Tod am 31.8. nebenberuflich aus vereinzelten Übersetzungen, welche sie für Bekannte erledigt, Einkünfte von Fr. 700.-. Bis zu ihrem Tod übte sie die Hauswartung aus, wofür sie monatlich Fr. 150.- erhielt.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit der steuerpflichtigen Ehefrau: |
|||
Übersetzungen vom 1.1. bis 31.8. | 700 | 700 | |
Hauswart vom 1.1. bis 31.8. | 1'200 | :8 x 12 = | 1'800 |
4. Ertrag aus Wertschriften und Guthaben
Wenn die während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallenen Wertschriftenerträge einen Zeitraum von (mindestens) einem Jahr abdecken, so handelt es sich um nicht regelmässig zufliessende Wertschriftenerträge. Es findet bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens keine Umrechnung statt.
Wenn die während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallenen Wertschriftenerträge einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abdecken – es sich also um Trimester- oder Semestererträge handelt –, so liegen regelmässig zufliessende Wertschriftenerträge vor. Es findet bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens eine Umrechnung statt.
Beispiel: Tod am 31.7.
Bis zum Tod per 31. Juli erhält ein Steuerpflichtiger Fr. 3'000.- Ertrag aus Obligationen. Ende Jahr erhält er Fr. 3'400.- Zinsen aus Sparheften.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Wertschriftenertrag, mit Fälligkeit 1.1. - 31.7. (Jahresertrag) | 3'000 | 3'000 | |
Wertschriftenertrag, mit Fälligkeit 1.8. - 31.12. (Jahresertrag) | 0 | 0 |
5. Einkünfte aus Liegenschaften
Erträge aus selbstgenutzten oder vermieteten Liegenschaften stellen regelmässig fliessendes Einkommen dar und sind für die Steuersatzbestimmung auf ein Jahresbetreffnis umzurechnen.
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.5.
Ein Steuerpflichtiger erwirbt per Zuzug am 1. Mai ein Mehrfamilienhaus, in welchem er selbst eine Wohnung bewohnt. Die Bruttoeinkünfte aus der Liegenschaft inkl. selbstbewohnte Wohnung betragen monatlich Fr. 4'100.-.
Zuzug per 1.5. | steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend |
---|---|---|---|
Brutto-Einkünfte aus Liegenschaft: inkl. selbstbewohnter Wohnung vom 1.5. bis 31.12. |
32'800 | :8 x 12 = | 49'200 |
6. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, die in Rentenform ausgerichtet werden, stellen regelmässig fliessende Einkünfte dar und sind für die Steuersatzberechnung stets auf ein Jahresbetreffnis umzurechnen. Nicht als regelmässig gelten demgegenüber Einkünfte, die während der Dauer der Steuerpflicht nur einmal zufliessen oder während der Dauer der Steuerpflicht überhaupt nur einmalig anfallen, wie Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen usw.
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1. Mai
Ein Steuerpflichtiger, welcher per 1. Mai zugezogen ist, erhält pro Monat Fr. 1'750.- Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 30. August erhält seine Ehefrau von ihrer Krankenkasse ein Taggeld für die Zeit vom 1. Juni - 31. August von Fr. 4'800.- ausbezahlt.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen: |
|||
Taggelder ALV vom 1.5. bis 31.12. | 14'000 | :8 x 12 = | 21'000 |
Taggelder aus Krankenkasse der Ehefrau vom 1.6. bis 31.8. | 4'800 | 4'800 |
7. Unterhaltsbeiträge
Alimente stellen regelmässig fliessende Einkünfte dar und sind stets auf ein Jahresbetreffnis umzurechnen.
Beispiel: Wegzug in das Ausland am 31.10.
Eine Pflichtige zieht zwei Monate nach der Scheidung am 31. Oktober aus dem Kanton Zürich weg. Vom geschiedenen Ehemann erhält sie für die Dauer von drei Jahren für sich persönlich monatliche Alimente von Fr. 1'200.-.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Alimente vom geschiedenen Ehegatten vom 1.9. bis 31.10. | 2'400 | :10 x 12 = | 2'880 |
8. Übrige Einkünfte und Gewinne
Kapitalertrag aus unverteilten Erbschaften mit je einer Fälligkeit pro Jahr, Ertrag aus Geschäftsanteilen, soweit es sich nicht um ordentlichen Erfolg handelt, Ertrag aus Korporationsanteilen sowie Liquidationsgewinne stellen nicht regelmässig fliessende Einkünfte dar und sind deshalb für die Steuersatzbestimmung nicht umzurechnen.
Beispiel: Wegzug in das Ausland am 31.8.
Eine Pflichtige zieht am 31. August aus dem Kanton Zürich weg. Per 1. Juni erbte sie mit 2 Geschwistern ein Mehrfamilienhaus im Kanton Zürich und Wertschriften mit je einer Fälligkeit pro Jahr. Die Erbteilung konnte bis 31. Dezember noch nicht abgeschlossen werden.
Wegzug per 31.8. | steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend |
---|---|---|---|
Ertrag aus unverteilter Erbschaft: |
|||
Ertrag aus Liegenschaft (1/3) vom 1.6. bis 31.8. | 24'000 | :8 x 12 = | 36'000 |
Jahresertrag aus Wertschriften (1/3) vom 1.6. bis 31.8. | 5'000 | 5'000 |
D. Abzüge
I. Allgemeines
1. Jahrespauschalen
Die auf Jahresbasis festgesetzten pauschalierten Abzüge sind bei unterjähriger Steuerpflicht lediglich anteilmässig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht zu gewähren.
Für die Satzbestimmung werden sie auf ein Jahr umgerechnet.
2. Berufsauslagen
Liegt eine unterjährige Steuerpflicht vor, dauert jedoch die unselbständige Erwerbstätigkeit nicht während der Dauer der Steuerpflicht an, sind die Pauschalen für Berufsauslagen nach der Dauer der Berufsausübung zu gewähren.
Für die Satzbestimmung werden die Abzüge nach der Dauer der Steuerpflicht auf ein Jahr umgerechnet.
3. Tatsächliche Aufwendungen
Werden die effektiven, tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, erfolgt keine Umrechnung für die Satzbestimmung, weil diese Aufwendungen naturgemäss unregelmässig anfallen. Wird jedoch im Einzelfall nachgewiesen, dass diese Aufwendungen auch regelmässig angefallene Anteile beinhalten, so sind diese regelmässig angefallenen Anteile für die Satzbestimmung umzurechnen.
4. Sozialabzüge
Der Kinderabzug wird bei unterjähriger Steuerpflicht lediglich anteilmässig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Für die Satzbestimmung wird der Abzug voll angerechnet.
Der Unterstützungsabzug wird anteilsmässig nach der Dauer der Steuerpflicht gewährt und wird für die Satzbestimmung auf ein Jahr umgerechnet. Einen Unterstützungsabzug kann nur beanspruchen, wer umgerechnet auf ein Jahr mindestens in der Höhe des Unterstützungsabzuges Unterstützungsleistungen erbracht hat.
Der Kinderbetreuungskostenabzug wird nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt und für die Satzbestimmung höchstens im gesetzlichen Maximalbetrag berücksichtigt.
II. Die Abzüge im Einzelnen
1. Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Die Pauschalabzüge für Berufsauslagen, Weiterbildungs- und Umschulungskosten sind nach der Dauer der Erwerbstätigkeit zu berechnen. Für die Steuersatzbestimmung hat nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen. Dies gilt auch für die Fallpauschalen für Fahrtkosten sowie Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung.
Werden Berufsauslagen, Weiterbildungs- oder Umschulungskosten nach Massgabe des tatsächlichen Aufwands geltend gemacht, so hat für die Steuersatzbestimmung keine Umrechnung zu erfolgen. Wird jedoch im Einzelfall nachgewiesen, dass diese Aufwendungen auch regelmässig angefallene Anteile beinhalten, so sind diese regelmässig angefallenen Anteile für die Satzbestimmung umzurechnen.
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.8.
Ein Steuerpflichtiger zieht per 1. August zu und nimmt am 1. Oktober eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf. Ende Jahr erhält er einen Anteil am 13. Monatslohn.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1.10. bis 31.12. inkl. Anteil 13. Monatslohn | 21'125 | :5 x 12 = | 50'700 |
Berufsauslagen: Fahrtkosten 1.10.bis 31.12. täglich 20 km (20 km/Tg x 60 Tg x 0.65) |
-780 | :5 x 12 = | -1'872 |
Mehrkosten für Verpflegung: 3'000 : 12 x 3 |
-750 | :5 x 12 = | -1'800 |
Übrige Berufsauslagen: Jahres-Nettolohn II: 21'125 : 3 x 12 = 84'500 3 % von 84'500 = 2'535 2'535 : 12 x 3 |
-633 | :5 x 12 = | -1'519 |
Weiterbildungs- und Umschulungskosten 1.8. bis 31.12. (effektiv mit Nachweis des regelmässigen Anfalls) | -900 | -2'700 |
2. Kosten der Verwaltung des beweglichen Vermögens
Werden Kosten für die Verwaltung des beweglichen Vermögens nach Massgabe des tatsächlichen Aufwands geltend gemacht, so hat für die Steuersatzbestimmung keine Umrechnung zu erfolgen. Wird jedoch im Einzelfall nachgewiesen, dass diese Kosten auch regelmässig angefallene Anteile beinhalten, so sind diese regelmässig angefallenen Anteile für die Satzbestimmung umzurechnen.
Der Pauschalabzug für die Verwaltung beweglichen Vermögens berechnet sich pro rata nach der Dauer der Steuerpflicht. Für die Steuersatzbestimmung hat eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.
Beispiel: Tod 31.3.
Ein Steuerpflichtiger, dessen Steuerpflicht endet, besitzt per Ende der Steuerpflicht am 31. März ein bewegliches Vermögen von Fr. 2'000'000.-.
Effektiver Abzug mit Nachweis der regelmässig angefallenen Kosten:
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Vermögensverwaltungskosten: | |||
1.1. bis 31.3. | -1'000 | -4'000 |
Pauschalabzug: | |||
---|---|---|---|
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Vermögensverwaltungskosten: 2'000'000 * 0.003 = 6'000 6'000 : 12 x 3 |
-1'500 | (:3 x 12 =) | -6'000 |
3. Liegenschaftenunterhalt
Der Pauschalabzug für Liegenschaftenunterhaltskosten richtet sich pro rata nach der Dauer der Steuerpflicht. Für die Steuersatzbestimmung hat eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.
Werden Liegenschaftenunterhaltskosten nach Massgabe des tatsächlichen Aufwands geltend gemacht, so hat für die Steuersatzbestimmung keine Umrechnung zu erfolgen. Wird jedoch im Einzelfall nachgewiesen, dass diese Liegenschaftenunterhaltskosten auch regelmässig angefallene Anteile beinhalten, so sind diese regelmässig angefallenen Anteile für die Satzbestimmung umzurechnen.
Beispiel: Wegzug in das Ausland am 31.7.
Ein Steuerpflichtiger zieht am 31. Juli weg.
Pauschalabzug: | |||
---|---|---|---|
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Einkünfte aus Liegenschaft vom 1.1. bis 31.7. | 6'250 | :7 x 12 = | 10'714 |
Pauschalabzug 20% | - 1'250 | :7 x 12 = | - 2'142 |
Effektiver Abzug ohne Nachweis über regelmässig angefallen Kosten:
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Einkünfte aus Liegenschaft vom 1.1. bis 31.7. | 6'250 | :7 x 12 = | 10'714 |
Unterhalt effektiv vom 1.1. bis 31.7. | - 5'850 | - 5'850 |
4. Schuldzinsen
Abzugsfähig sind die in der Steuerperiode fällig gewordenen Schuldzinsen.
Wenn der während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallene Schuldzins einen Zeitraum von (mindestens) einem Jahr abdeckt, so handelt es sich um einen nicht regelmässig abfliessenden Schuldzins. Es findet bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens keine Umrechnung statt.
Wenn der während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallene Schuldzins einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abdeckt – es sich also um einen Monats-, Quartals-, Trimester- oder Semesterzins handelt –, so liegt ein regelmässig abfliessender Schuldzins vor. Es findet bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens eine Umrechnung statt.
Beispiel: Tod am 25.5.: Unterschiedliche Fälligkeiten von Schuldzinsen
Bemessungs-grundlage | Satzbestimmung | |||
(Zinsfälligkeiten bis 25.5) | Betrag nach Umrechnung | Total im Todesjahr fällig geworden | effektiv zu berücksichtigender Betrag | |
Hypothekarzinsen |
-18'006 | -44'705 | -36'012 | -36'012 |
Darlehenszinsen fällig 30.6. | 0 | 0 | -12'022 | 0 |
Privatkontozinsen | -480 | -1'192 | -2'417 | -1'192 |
Schuldzinsen Total | -18'486 | -37'204 |
5. Unterhaltsbeiträge
Die während der Dauer der unterjährigen Steuerpflicht tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge können in Abzug gebracht werden. Für die Steuersatzberechnung hat nach der Dauer der Steuerpflicht eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.
Beispiel: Wegzug in das Ausland am 30.4.
Ein Steuerpflichtiger, der Ende April aus dem Kanton wegzieht, hat während der Dauer der Steuerpflicht monatlich für seine Ehefrau und die Kinder Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 2'000.- geleistet.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Alimente an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, inkl. Alimente für Kinder vom 1.1. bis 30.4. | -8'000 | :4 x 12 = | -24'000 |
6. Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a)
Die während der unterjährigen Steuerpflicht tatsächlich geleisteten Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und die Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) können (letztere bis zum Maximalbetrag) in Abzug gebracht werden. Für die Steuersatzberechnung hat in der Regel keine Umrechnung zu erfolgen.
Beispiel: Wegzug in das Ausland am 18.8.
Eine Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht am 18. August endet, hat am 15. Februar Fr. 3'600 an die 3. Säule a einbezahlt.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Beitrag an 3. Säule a vom 13.2. | -3'600 | -3'600 |
7. Prämien an obligatorische Unfallversicherung und Rentenleistungen
Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie Rentenleistungen fallen nach tatsächlichem Aufwand in die Steuerberechnung. Eine Umrechnung auf ein Jahresbetreffnis hat für die Steuersatzberechnung zu erfolgen.
8. Versicherungsprämien und Sparzinsen
Die festen Abzüge für persönliche Versicherungsprämien berechnen sich pro rata nach der Dauer der Steuerpflicht. Für die Steuersatzberechnung hat eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 18.8.
Ein verheirateter Steuerpflichtiger zieht am 18. August in den Kanton. Er leistet keine Beiträge an die 2. Säule und an die 3. Säule a. Sein Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzug beträgt Fr. 6'900.-.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzug: 6'900 : 360 x 133 |
- 2'549 | (:133 x 360 =) | - 6'900 |
9. Beiträge an politische Parteien
Die während der unterjährigen Steuerpflicht tatsächlich geleisteten Beiträge an politische Parteien können bis zum Maximalbetrag in Abzug gebracht werden. Für die Steuersatzberechnung hat keine Umrechnung zu erfolgen.
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 30.11.
Ein verheirateter Steuerpflichtiger zieht am 30. November zu. Im Dezember wendet er einer politischen Partei Fr. 3'000.- zu.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Zuwendung an eine politische Partei: vom 30.11. bis 13.12 |
-3'000 | -3'000 |
10. Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten
Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten bemisst sich stets pro rata nach der Dauer der Steuerpflicht. Für die Steuersatzberechnung hat eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 18.8.
Ein Ehepaar zieht am 18. August in den Kanton. Der Ehemann ist voll erwerbstätig und erzielt bis Ende Jahr ein unselbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 32'475.-. Am 1. Oktober nimmt auch die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit auf und erzielt bis Ende Jahr ein Einkommen von Fr. 17'920.-.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Ehemann vom 18.8. bis 31.12. |
32'475 | :133 x 360 = | 87'901 |
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Ehefrau vom 1.10. bis 31.12. |
17'920 | :133 x 360 = | 48'506 |
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten: 5'200 : 360 x 133 |
- 1'921 | (:133 x 360 =) | - 5'200 |
11. Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge (Krankheitskostenabzug, gemeinnützige Zuwendungen)
Die während der unterjährigen Steuerpflicht tatsächlich angefallenen Aufwendungen können im gesetzlich zugelassenen Umfang in Abzug gebracht werden. Für die Steuersatzberechnung hat keine Umrechnung zu erfolgen. Wird jedoch im Einzelfall nachgewiesen, dass die Krankheitskosten auch regelmässig angefallene Anteile beinhalten, so sind diese regelmässig angefallenen Anteile für die Satzbestimmung umzurechnen.
Beispiel: Wegzug in das Ausland 1.10.
Die Steuerpflicht eines Ehepaars endet am 1. Oktober. Ihr steuerbares Nettoeinkommen für die Dauer der Steuerpflicht vom 1.1. bis am 1.10. beträgt 30'000. Die abzugsberechtigten Krankheitskosten betrugen vom 1.1. bis 1.10. Fr. 7'000.-, wobei kein Anteil an regelmässig angefallenen Krankheitskosten nachgewiesen wurde.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Nettoeinkommen | 30'000 | ||
Krankheitskosten: 5% von Fr. 30'000 = 1'500 7'000 - 1'500 = |
-5'500 | - 5'500 |
12. Kinderabzug
Es gelten die analogen Regeln wie beim Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzug.
13. Unterstützungsabzug
Die während der Dauer der Steuerpflicht erbrachten Unterstützungsleistungen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie umgerechnet auf ein Jahr mindestens die Höhe des Abzuges von Fr. 2.400 erreichen. Sie sind nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht abzugsberechtigt. Für die Steuersatzbestimmung hat eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.4.
Ein Steuerpflichtiger, dessen Steuerpflicht im Kanton am 1. April beginnt, erbringt vom 1.4. bis am 31.12. Unterstützungsleistungen im Betrage von Fr. 1'000.-.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Unterstützungsabzug: 1'000 : 9 x 12 = 1'333 |
-0 | -0 |
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.4.
Ein Steuerpflichtiger, dessen Steuerpflicht im Kanton am 1. April beginnt, erbringt vom 1.4. bis am 31.12. Unterstützungsleistungen im Betrage von Fr. 4'000.-.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Unterstützungsabzug: 4'000 : 9 x 12 = 5'333 2'400 : 12 x 9 = |
- 1'800 | (:9 x 12 =) | - 2'400 |
14. Kinderbetreuungskosten
Die während der Dauer der Steuerpflicht angefallenen Kosten für die Betreuung werden in ihrer tatsächlichen Höhe gewährt, soweit sie den nach der Dauer der Steuerpflicht zu bestimmenden Maximalbetrag nicht übersteigen. Für die Steuersatzbestimmung hat eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.7.
Den verheirateten Steuerpflichtigen, welche beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und deren Steuerpflicht am 1. Juli beginnt, sind vom 1.9. bis am 31.12. Kosten für die Fremdbetreuung ihres 10-jährigen Kindes im Betrage von Fr. 5'000.- angefallen.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Kinderbetreuungskostenabzug: 3'000 : 12 x 6 |
- 1'500 | (:6 x 12 =) | - 3'000 |
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.7.
Den verheirateten Steuerpflichtigen, welche beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und deren Steuerpflicht am 1. Juli beginnt, sind vom 1.9. bis am 31.12. Kosten für die Fremdbetreuung ihres 10-jährigen Kindes im Betrage von Fr. 200.- angefallen.
steuerbar | Umrechnung | satzbestimmend | |
Kinderbetreuungskostenabzug: | - 200 | (:6 x 12 =) | - 400 |
E. Inkrafttreten
Diese Weisung ersetzt die Weisung des kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht vom 30. Juni 1998.