Photovoltaikanlage; Abzugsfähigkeit als Unterhaltskosten nach Neubau (Praxishinweis)
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116) handelt es sich bei Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, um Massnahmen, die sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen. Die Kosten für die Erstellung einer Photovoltaikanlage gelten dann als abziehbare Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen im Sinne von § 30 Abs. 2 StG, wenn der Einbau der Anlage mindestens ein Jahr nach dem Neubau (oder Totalsanierung, welche einem Neubau gleichkommt) erfolgt und die entsprechende Liegenschaft auch seither mindestens ein Jahr bewohnt wurde.