Weisung des kantonalen Steueramtes zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen (§§ 22, 37 StG)

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Weisung des kantonalen Steueramtes zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen (§§ 22, 37 StG)
Erlassdatum
5. Oktober 2021
Gültig ab
Steuerperiode 2022
ZStB-Nummer
22.1
Nummer alt
16/001

A. Steuerbare Kapitalleistungen

1 Als Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung gelten insbesondere:

  • Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule; § 22 Abs. 1 StG);
  • Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (§ 22 Abs. 1 StG) und aus Freizügigkeitseinrichtungen (§ 22 Abs. 2 StG) (2. Säule) sowie gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers (§ 17 Abs. 2 StG);
  • Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a; § 22 Abs. 1 StG);
  • einmalige Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (3. Säule b; § 23 lit. b StG). 

B. Besteuerungsgrundsätze

2 Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung werden getrennt von den übrigen Einkünften einer separaten Jahressteuer unterworfen (§ 37 Abs. 1 StG).

3 Im gleichen Steuerjahr fällig gewordene Kapitalleistungen werden zusammengezählt und gesamthaft mit einer einzigen Jahressteuer erfasst.

4 Die Jahressteuer wird zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalleistung(en) eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung(en) ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent (§ 37 Abs. 1 StG). Für Alleinstehende gilt der Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG), für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und für alleinstehende Eltern mit Kindern der Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 und 2bis StG). 

C. Ordentliches Einschätzungsverfahren

a) Einschätzung nach Vorliegen der Verrechnungssteuer-Meldungen

5 Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung sind Gegenstand der Verrechnungssteuer (Art. 7 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuerpflicht ist grundsätzlich durch schriftliche Meldung der steuerbaren Versicherungsleistung an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu erfüllen (Art. 19 Abs. 1 und 3 VStG).

6 Nach Eingang der Verrechnungssteuer-Meldungen über die Auszahlung von Kapitalleistungen aus Vorsorge oder Versicherung sind die Kapitalleistungen zu veranlagen, ohne Rücksicht darauf, ob zu diesem Zeitpunkt die Steuererklärung für das entsprechende Steuerjahr bereits vorliegt.

7 Die Jahressteuer-Einschätzung ist jedoch zu versehen mit:

  • einem Vorbehalt, dass die Einschätzung durch eine neue Einschätzung ersetzt wird, wenn später bekannt wird, dass im gleichen Steuerjahr weitere Kapitalleistungen zugeflossen sind;
  • einem Hinweis, dass in der Steuererklärung für das entsprechende Steuerjahr alle Kapitalleistungen zu deklarieren sind, die in diesem Jahr zugeflossen sind.

Als Text wird vorgeschlagen:

«Hinweis: Sie sind verpflichtet, die hiermit veranlagte(n) Kapitalleistung(en) sowie gegebenenfalls alle weiteren Kapitalleistungen, welche im gleichen Jahr zugeflossen sind, in der Steuererklärung zu deklarieren. 

Beim Zufluss weiterer Kapitalleistungen wird diese Einschätzungsverfügung nach Einreichen der Steuererklärung ersetzt durch eine neue Einschätzung.»

8 Ist eine Jahressteuer-Einschätzung mit einem Vorbehalt eröffnet worden und werden aufgrund neuerlicher Verrechnungssteuermeldungen später weitere Kapitalleistungen im gleichen Jahr bekannt, ist die bereits eröffnete Jahressteuer-Einschätzung durch eine neue Einschätzung unter Vorbehalt zu ersetzen, mit der alle bisher bekannten Kapitalleistungen gesamthaft erfasst werden. Jahressteuer-Einschätzungen, die ohne Vorliegen der Steuererklärung vorgenommen werden, sind somit immer mit einem Vorbehalt zu versehen.

Als Text wird vorgeschlagen:

«Hinweis: Diese Einschätzungsverfügung ersetzt die Einschätzungsverfügung vom ... Sie sind verpflichtet, die hiermit veranlagten Kapitalleistungen sowie gegebenenfalls weitere Kapitalleistungen, welche im gleichen Jahr zugeflossen sind, in der Steuererklärung zu deklarieren. Beim Zufluss weiterer Kapitalleistungen wird diese Einschätzungsverfügung wiederum ersetzt durch eine neue Einschätzung.»

b) Einschätzung nach Vorliegen der Steuererklärung

9 Wird erst aufgrund der Steuererklärung bekannt, dass eine oder mehrere Kapitalleistungen aus Vorsorge oder Versicherung zugeflossen sind, ist die Jahressteuer-Einschätzung ohne Vorbehalt zu eröffnen.

10 Ergibt sich nach Vorliegen der Steuererklärung, dass mit einer bereits eröffneten Jahressteuer-Einschätzung unter Vorbehalt nicht alle steuerbaren Kapitalleistungen erfasst worden sind, ist die Einschätzung unter Vorbehalt im ordentlichen Verfahren durch eine neue Einschätzung zu ersetzen, mit der alle zugeflossenen bzw. deklarierten Kapitalleistungen gesamthaft (Rz 3) erfasst werden. Die neue Jahressteuer-Einschätzung ist endgültig und deshalb nicht mehr mit einem Vorbehalt zu versehen. In der Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Jahressteuer-Einschätzung dahinfällt und allfällig bereits bezahlte Steuerbeträge auf den neuen Steuerbetrag angerechnet werden.

Als Text wird vorgeschlagen:

«Hinweis: Diese Einschätzungsverfügung ersetzt die Einschätzungsverfügung vom ... Allfällige aufgrund der ersetzten Einschätzungsverfügung bereits bezahlte Steuerbeträge werden Ihnen auf den neuen Steuerbetrag angerechnet.»

D. Nachsteuerverfahren

In folgenden Fällen ist die Jahressteuer im Nachsteuerverfahren zu veranlagen:

11

- wenn nach Vorliegen der Steuererklärung eine Jahressteuer rechtskräftig veranlagt wurde (Rz 9 und 10): bei Bekanntwerden weiterer Kapitalleistungen;

12

- wenn entweder gar keine Jahressteuer-Einschätzung oder lediglich eine Jahressteuer-Einschätzung unter Vorbehalt erfolgte: bei Bekanntwerden weiterer Kapitalleistungen nach rechtskräftiger Einschätzung für die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern des betreffenden Steuerjahres.

Hat die steuerpflichtige Person indes nach Fälligkeit der Kapitalleistung(en), aber noch im gleichen Kalenderjahr ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt, ist die Jahressteuer im Nachsteuerverfahren zu erfassen, wenn weitere Kapitalleistungen mehr als fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Kapitalleistungen angefallen sind, bekannt werden (§ 130 Abs. 1 StG). 

12a Kein Nachsteuerverfahren ist durchzuführen, wenn die Gemeinde bei der Einschätzung der Steuererklärung weitere Kapitalleistungen feststellt und diese dem Kanton zur Einschätzung meldet.

E. Einspracheverfahren

13 Eine Einsprache ist möglich sowohl gegen Jahressteuer-Einschätzungen, die mit einem Vorbehalt eröffnet werden (Rz 5-7), als auch gegen (endgültige) Einschätzungen nach Vorliegen der Steuererklärung (Rz 9 und 10). Jede Verfügung über die Festsetzung der Jahressteuer, auch jene unter Vorbehalt, ist daher mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

14 Bei einer Einsprache gegen die Festsetzung einer Jahressteuer unter Vorbehalt ist das Einspracheverfahren zu sistieren, bis die Steuererklärung vorliegt. Wenn die Einsprache Fragen der Zusammenrechnung und Satzbestimmung zum Gegenstand hat, ist vor Erlass eines diesbezüglichen Einspracheentscheids mit der Dienstabteilung Recht Rücksprache zu nehmen.

15 Sind nach Vorliegen der Steuererklärung keine weiteren Kapitalleistungen zu erfassen, ist das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und ein Einspracheentscheid zu fällen.

16 Sind nach Vorliegen der Steuererklärung weitere Kapitalleistungen zu erfassen, wird die angefochtene Jahressteuer-Einschätzung ersetzt durch die neue Einschätzungsverfügung (Rz 10). Mittels Einsprache gegen diese neue Einschätzungsverfügung können sämtliche Mängel gerügt werden, also auch jene, die im Zusammenhang mit der ursprünglich unter Vorbehalt erfassten Kapitalleistung stehen.

F. Bezug: Fälligkeit, Rechnungsstellung, Verzinsung

a) Im Allgemeinen

17 Jahressteuern werden fällig mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung (§ 53 Abs. 1 StV i.V.m. § 175 Abs. 1 StG). Jahressteuern sind gesondert von den periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in Rechnung zu stellen.

18 Für vorzeitige Zahlungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person Vergütungszinsen berechnet (§ 175 Abs. 2 Satz 1 StG; § 54 Abs. 2 StV). Nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 Tagen werden zu Lasten der steuerpflichtigen Person Verzugszinsen erhoben (§ 175 Abs. 2 Satz 2 StG; § 54 Abs. 1 StV).

19 Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen weder die Zahlungsfrist noch die Verzinsungspflicht (§§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 3 StV).

b) Bei Erlass einer neuen Jahressteuer-Einschätzung (mit oder ohne Vorbehalt)

20 Einschätzungen von Kapitalleistungen unter Vorbehalt sind im ausgewiesenen Umfang definitiv; die Steuer wird mit der Zustellung der auf der Einschätzung beruhenden Rechnung fällig (§ 53 Abs. 1 StV). Vorbehalten bleibt nur eine allfällige Erhöhung des geschuldeten Steuerbetrags aufgrund weiterer Kapitalleistungen im gleichen Jahr. Daraus folgt, dass die nachfolgende, auf der neuen Jahressteuer-Einschätzung beruhende Steuerrechnung keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der auf der ersetzten Einschätzung beruhenden Steuerrechnung hat. Somit wirkt sich die neue Rechnung auch hinsichtlich der Verzinsung nur auf den Differenzbetrag aus. Für die aufgrund der ersetzten Jahressteuer-Einschätzung geleisteten Zahlungen ist deshalb kein Vergütungszins gutzuschreiben. Ebenso sind bei verspäteter Zahlung der neuen Steuerrechnung Verzugszinsen nur auf dem Differenzbetrag geschuldet. Die neue Steuerrechnung hat zudem keine Auswirkungen auf Verzugszinsen, welche wegen verspäteter Zahlung der auf der ersetzten Einschätzung beruhenden Steuerrechnung geschuldet sind.

c) Bei Erhebung von Nachsteuern

21 Nachsteuern sind ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres zu verzinsen (§ 54 Abs 4 StV).

G. Inkrafttreten

22 Diese Weisung findet Anwendung ab Steuerperiode 2022. Sie ersetzt die gleichlautende Weisung vom 2. November 2001.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
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