Weisung der Finanzdirektion betreffend Gewährung eines Einschlages auf dem Eigenmietwert in Härtefällen

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Weisung der Finanzdirektion betreffend Gewährung eines Einschlages auf dem Eigenmietwert in Härtefällen
Erlassdatum
21. Juni 1999
Gültig ab
Aufgehoben
ZStB-Nummer
21.3
Nummer alt
15/720

Diese Weisung wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

A. Allgemeines

1 Auf dem nach der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 1999 vom 3. März 1999 berechneten Eigenmietwert ist den Eigentümern von selbstgenutzten Einfamilienhäusern, von Stockwerkeigentum und von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern weiterhin ein angemessener Einschlag zu gewähren, wenn der Eigenmietwert zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen in einem offensichtlichen Missverhältnis steht.

B. Berechnung des Einschlages

I. Umfang des Einschlages

1. Allgemeine Regel

2 Ein Einschlag wird in der Regel gewährt, wenn der nach den Vorschriften der Weisung ermittelte Eigenmietwert höher ist als 1/3 der Einkünfte, welche dem Steuerpflichtigen und den zu seinem Haushalt gehörenden selbständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder, Konkubinatspartner) zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen.

2. Vermögen

3 Bei der Bemessung des Einschlages sind im konkreten Einzelfall auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.

4 Ein den Rahmen nicht voll ausschöpfender Einschlag ist insbesondere Steuer-pflichtigen zu gewähren, welche über Vermögenswerte verfügen, die - ohne dass das selbstgenutzte Liegenschaftenobjekt veräussert werden müsste - zur Deckung der Lebenshaltungskosten herangezogen werden können.

5 Übersteigt das steuerbare Vermögen (ohne Berücksichtigung des nach den Vorschriften der Weisung zu bewertenden Eigenheims sowie den auf dem Eigenheim lastenden Hypothekarschulden) Fr. 600 000.-, steht dem Steuerpflichtigen ein Einschlag nicht zu.

II. Berechnung der massgeblichen Einkünfte

1. Einkünfte

6 Massgebend sind alle steuerbaren Einkünfte des Steuerpflichtigen und der zu seinem Haushalt gehörenden selbständig steuerpflichtigen Personen.

7 Soweit die Einkünfte nur teilweise der Steuerpflicht unterliegen, werden sie voll angerechnet.

8 Der Eigenmiet- bzw. Mietwert der selbstgenutzten Liegenschaft wird den Einkünften nicht zugerechnet.

2. Abzüge

9 Von den Einkünften können abgezogen werden

  • die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten, soweit sie den Selbstbehalt von 5 Prozent übersteigen und dem Steuerpflichtigen somit ein Abzug zusteht;
  • die Schuldzinsen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Liegenschaft stehen.

10 Nicht abzugsberechtigt sind demgegenüber

  • die mit der selbstgenutzten Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, einschliesslich Schuldzinsen;
  • alle weiteren steuerlich zulässigen Abzüge mit oder ohne Gewinnungskostencharakter (Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien, gemeinnützige Zuwendungen u.a.).

C. Verfahren

11 Der Einschlag im Härtefall ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen geltend zu machen.

12 Liegen die Voraussetzungen für einen Einschlag offenkundig vor, ist er von den Steuerbehörden vom Amtes wegen zu gewähren.

D. Berechnungsbeispiel

         
13 Grundlagen        
    Einkommen gem. Steuererklärung    für Lebenshaltung (ohne Wohnen) stehen zur Verfügung
AHV-Rente  (100%)  22'500  (100%)  22'500 
Pension  (80%)  20'000  (100%)  25'000 
Kapitalertrag    8'000    8'000 
Mietwert EFH 22'500        
 ./. Unterhalt 4'500    18'000   
Total Einkünfte    68'500    55'500 
         
abzüglich:         
Hypothekarzinsen EFH   18'000   
andere Schuldzinsen   2'000    2'000 
Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzug   3'450   
Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskostenabzug   5'000    5'000 
gemeinnützige Zuwendungen   500  
Reineinkommen   39'550    
         
Für Lebenshaltung stehen zur Verfügung       48'500
   
Berechnung des Einschlags:  
Eigenmietwert EFH  22'500 
./. 1/3 der zur Verfügung stehenden Mittel von 48'500  16'100 
Einschlag maximal  6'400 

E. Unterhaltspauschale

14 Steht dem Steuerpflichtigen gemäss dieser Weisung ein Einschlag auf dem Eigenmietwert zu, wird die Unterhaltspauschale ungeachtet dieses Einschlags auf dem vollen Eigenmietwert berechnet.

F. Inkrafttreten

Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 1999.
 

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