Weisung der Finanzdirektion betreffend Gewährung eines Einschlages auf dem Eigenmietwert in Härtefällen
Diese Weisung wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
A. Allgemeines
1 Auf dem nach der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 1999 vom 3. März 1999 berechneten Eigenmietwert ist den Eigentümern von selbstgenutzten Einfamilienhäusern, von Stockwerkeigentum und von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern weiterhin ein angemessener Einschlag zu gewähren, wenn der Eigenmietwert zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen in einem offensichtlichen Missverhältnis steht.
B. Berechnung des Einschlages
I. Umfang des Einschlages
1. Allgemeine Regel
2 Ein Einschlag wird in der Regel gewährt, wenn der nach den Vorschriften der Weisung ermittelte Eigenmietwert höher ist als 1/3 der Einkünfte, welche dem Steuerpflichtigen und den zu seinem Haushalt gehörenden selbständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder, Konkubinatspartner) zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen.
2. Vermögen
3 Bei der Bemessung des Einschlages sind im konkreten Einzelfall auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.
4 Ein den Rahmen nicht voll ausschöpfender Einschlag ist insbesondere Steuer-pflichtigen zu gewähren, welche über Vermögenswerte verfügen, die - ohne dass das selbstgenutzte Liegenschaftenobjekt veräussert werden müsste - zur Deckung der Lebenshaltungskosten herangezogen werden können.
5 Übersteigt das steuerbare Vermögen (ohne Berücksichtigung des nach den Vorschriften der Weisung zu bewertenden Eigenheims sowie den auf dem Eigenheim lastenden Hypothekarschulden) Fr. 600 000.-, steht dem Steuerpflichtigen ein Einschlag nicht zu.
II. Berechnung der massgeblichen Einkünfte
1. Einkünfte
6 Massgebend sind alle steuerbaren Einkünfte des Steuerpflichtigen und der zu seinem Haushalt gehörenden selbständig steuerpflichtigen Personen.
7 Soweit die Einkünfte nur teilweise der Steuerpflicht unterliegen, werden sie voll angerechnet.
8 Der Eigenmiet- bzw. Mietwert der selbstgenutzten Liegenschaft wird den Einkünften nicht zugerechnet.
2. Abzüge
9 Von den Einkünften können abgezogen werden
- die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten, soweit sie den Selbstbehalt von 5 Prozent übersteigen und dem Steuerpflichtigen somit ein Abzug zusteht;
- die Schuldzinsen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Liegenschaft stehen.
10 Nicht abzugsberechtigt sind demgegenüber
- die mit der selbstgenutzten Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, einschliesslich Schuldzinsen;
- alle weiteren steuerlich zulässigen Abzüge mit oder ohne Gewinnungskostencharakter (Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien, gemeinnützige Zuwendungen u.a.).
C. Verfahren
11 Der Einschlag im Härtefall ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen geltend zu machen.
12 Liegen die Voraussetzungen für einen Einschlag offenkundig vor, ist er von den Steuerbehörden vom Amtes wegen zu gewähren.
D. Berechnungsbeispiel
13 Grundlagen | ||||
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Einkommen gem. Steuererklärung | für Lebenshaltung (ohne Wohnen) stehen zur Verfügung | |||
AHV-Rente | (100%) | 22'500 | (100%) | 22'500 |
Pension | (80%) | 20'000 | (100%) | 25'000 |
Kapitalertrag | 8'000 | 8'000 | ||
Mietwert EFH 22'500 | ||||
./. Unterhalt 4'500 | 18'000 | - | ||
Total Einkünfte | 68'500 | 55'500 | ||
abzüglich: | ||||
Hypothekarzinsen EFH | 18'000 | - | ||
andere Schuldzinsen | 2'000 | 2'000 | ||
Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzug | 3'450 | - | ||
Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskostenabzug | 5'000 | 5'000 | ||
gemeinnützige Zuwendungen | 500 | - | ||
Reineinkommen | 39'550 | |||
Für Lebenshaltung stehen zur Verfügung | 48'500 |
Berechnung des Einschlags: | |
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Eigenmietwert EFH | 22'500 |
./. 1/3 der zur Verfügung stehenden Mittel von 48'500 | 16'100 |
Einschlag maximal | 6'400 |
E. Unterhaltspauschale
14 Steht dem Steuerpflichtigen gemäss dieser Weisung ein Einschlag auf dem Eigenmietwert zu, wird die Unterhaltspauschale ungeachtet dieses Einschlags auf dem vollen Eigenmietwert berechnet.
F. Inkrafttreten
Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 1999.