Kreisschreiben der Finanzdirektion über die Kirchensteuerpflicht

Thema
Gemeindesteuern
Titel
Kreisschreiben der Finanzdirektion über die Kirchensteuerpflicht
Erlassdatum
31. August 2021
Gültig ab
1. Januar 2022
ZStB-Nummer
201.1
Nummer alt
36/500

A. Steuerhoheit

I. Allgemeines

1 Zur Erhebung der Kirchensteuer sind nur die staatlich anerkannten Kirchgemeinden befugt (§ 201 Abs. 1 StG). In Betracht kommen die Kirchgemeinden der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, die römisch-katholischen Kirchgemeinden und die christkatholische Kirchgemeinde der Stadt Zürich.

II. Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

2 Das Gebiet der Kirchgemeinden stimmt nicht in allen Fällen mit dem Gebiet der politischen Gemeinden überein (vgl. das im Anhang I wiedergegebene Verzeichnis der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden).

3 Gewisse Grenzgebiete gehören nicht zu den Kirchgemeinden der evangelisch-reformierten Landeskirche. Betroffen sind folgende Ortschaften:

Politische Gemeinde Ortschaften Kirchgemeinde
Turbenthal Rüetschberg und Seelmatten Bichelsee
Wiesendangen Bertschikon (Dorf), Bewangen, Eigensinn, Grundstein, Gundetswil, Kefikon, Liebensberg, Meisberg, Melchrüti, Oberbertschikon, Rüti, Säge, Sammelsgrüt, Schöntal, Stegen, Steighof  Gachnang
Stammheim Wilen Neunforn

Steuereinschätzung und Steuerbezug gegenüber den in thurgauischen Gemeinden kirchgenössigen Steuerpflichtigen der genannten Gebiete sind grundsätzlich Sache der thurgauischen Behörden. Die zürcherischen Gemeindesteuerämter sind jedoch ermächtigt, im Auftrag reformierter thurgauischer Gemeinden und gemäss den bestehenden Vereinbarungen den Bezug der reformierten thurgauischen Kirchensteuer durchzuführen.

4 Gewisse Grenzgebiete gehören zu zürcherischen Kirchgemeinden, nicht aber zum zürcherischen Kantonsgebiet:

Kirchgemeinde Ortschaften Politische
Gemeinde
Stadlerberg Hägelen und Waldhausen Fisibach (Aargau)
Bauma-Sternenberg Horn, Meiersboden, Reggtal Fischingen (Thurgau)
Sitzberg Oberhamberg, Unterhamberg, Speck Dussnang (Thurgau)

Für die im Kanton Aargau wohnhaften Steuerpflichtigen der Kirchgemeinde Stadlerberg werden die Steuerfaktoren durch den Kanton Aargau festgelegt und der Gemeinde Bachs gemeldet. Daraufhin erhebt die Gemeinde Bachs die Kirchensteuer für die Ortschaften Hägelen und Waldhausen und überweist sie der Kirchgemeinde Stadlerberg.  

Die Erhebung zürcherischer Kirchensteuern von den in Horn, Meiersboden und Reggtal steuerpflichtigen Personen ist durch Staatsvertrag mit dem Kanton Thurgau vom 24. April/10. Mai 1926 (LS 181.33) ausgeschlossen worden.

Die evangelische Kirchgemeinde Dussnang erhebt von den Steuerpflichtigen der Weiler Oberhamberg, Unterhamberg und Speck die Kirchensteuer weiterhin nach thurgauischem Recht. Sie erstellt darüber jährlich eine besondere Abrechnung bis spätestens Ende November und überweist den bezogenen Betrag der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg vor Ablauf des Kalenderjahres.

III. Die römisch-katholischen Kirchgemeinden

5 Die römisch-katholischen Kirchgemeinden umfassen die auf ihren Gebieten wohnhaften Mitglieder der römisch-katholischen Körperschaft. Das Gebiet der Kirchgemeinden stimmt vielfach nicht mit dem Gebiet der politischen Gemeinden überein (vgl. Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, Anhang: Verzeichnis der römisch-katholischen Kirchgemeinden, LS 182.10).

Die zur politischen Gemeinde Wiesendangen gehörenden Ortschaften Gundetswil, Liebensberg, Kefikon und Meisberg bilden Teile der römisch-katholischen Kirchgemeinde Frauenfeld plus. Steuereinschätzung und Steuerbezug gegenüber den dort wohnhaften Steuerpflichtigen sind grundsätzlich Sache der thurgauischen Behörden. Das Gemeindesteueramt Wiesendangen ist jedoch ermächtigt, im Auftrag der römisch-katholischen Kirchgemeinde Frauenfeld plus den Bezug der Kirchensteuern der Kirchgemeinde Frauenfeld plus durchzuführen.

IV. Die christkatholische Kirchgemeinde Zürich

6 Die christkatholische Kirchgemeinde Zürich erstreckt sich auf den ganzen Kanton Zürich. Dementsprechend erhebt die christkatholische Kirchgemeinde Zürich Kirchensteuern von allen im Kanton wohnhaften Konfessionsangehörigen. 

B. Steuerpflicht

I. Natürliche Personen

7 Die persönliche Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde ergibt sich durch Kirchengesetz und Kirchenordnung.

8 Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben die Kirchensteuer von den Angehörigen ihrer Konfession (§ 201 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht setzt somit nicht notwendigerweise die persönliche Zugehörigkeit bzw. Mitgliedschaft zu einer zürcherischen Kirchgemeinde voraus; entscheidend ist vielmehr die Konfession, welcher der Steuerpflichtige angehört.

9 Kirchensteuerpflichtig sind demgemäss natürliche Personen, die der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde angehören und in der Kirchgemeinde ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 3 StG) oder in der Kirchgemeinde für Liegenschaften oder Betriebsstätten steuerpflichtig sind (§ 4 Abs. 1 lit. a und b StG).

10 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sind wie bei der Staatssteuer auch für die Kirchensteuer gemeinsam steuerpflichtig. Sie haften grundsätzlich für die gesamte Kirchensteuer unabhängig von ihrer Konfessionszugehörigkeit (§ 12 Abs. 1 StG). Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (§ 12 Abs. 1 StG).

11 Die unmündigen eigenen Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, die unter elterlicher Sorge stehen, sind wie bei der Staatssteuer nicht selbständig steuerpflichtig. Ihre Steuerpflichten sind vom Inhaber der elterlichen Sorge zu erfüllen. Die unter elterlicher Sorge stehenden unmündigen Kinder haften solidarisch für die Kirchensteuer des bzw. der für sie Steuerpflichtigen bis zum Betrag des auf ihr eigenes Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils (§ 12 Abs. 2 lit. a StG).

12 Bei konfessionell gemischten Ehen ist die Erhebung der Kirchensteuer wie folgt geordnet:

a) Gehören beide Ehegatten der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, so wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben (§ 202 Abs. 1 StG). Eine solche Teilung ergibt sich in allen Gemeinden bei Ehen zwischen evangelisch-reformierten und römisch-katholischen Ehegatten, bei Ehen zwischen evangelisch-reformierten und christkatholischen sowie römisch-katholischen und christkatholischen Ehegatten. Diese Teilung ist von Amtes wegen durchzuführen.

b) Gehört nur ein Ehegatte – Ehefrau oder Ehemann – der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, so wird die Kirchensteuer nur zur Hälfte erhoben (§ 202 Abs. 2 StG). Auch diese Teilung ist von Amtes wegen vorzunehmen.

II. Juristische Personen

13 Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben die Kirchensteuer von den juristischen Personen, die in der Kirchgemeinde ihren steuerrechtlichen Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung haben oder in der Kirchgemeinde für Betriebsstätten oder Liegenschaften steuerpflichtig sind (§ 201 Abs. 1 StG in Verbindung mit §§ 55 und 56 Abs. 1 StG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allein für die christkatholische Kirchgemeinde Zürich, die gemäss Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 12. Juni 1973 nur von den juristischen Personen mit Sitz, Betriebsstätte oder Liegenschaften in der Stadt Zürich Kirchensteuern erhebt. Von juristischen Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, wird die Kirchensteuer nur für die Kirchgemeinde dieser Konfession erhoben (§ 201 Abs. 2 StG).

14 Die Kirchensteuern werden von den nicht konfessionelle Zwecke verfolgenden juristischen Personen anteilmässig erhoben (§ 203 Abs. 1 StG). Eine solche anteilmässige Erhebung der Kirchensteuer ist durchzuführen in allen Gemeinden hinsichtlich der evangelisch-reformierten und römisch-katholischen Kirchgemeinden, in der Stadt Zürich hinsichtlich der evangelisch-reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde.

15 Die Anteile berechnen sich nach der Zahl der steuerpflichtigen natürlichen Personen, welche den einzelnen staatlich anerkannten Kirchgemeinden angehören (§ 203 Abs. 2 StG). Grundlage für die Ermittlung der Anteile ist das Gebiet der politischen Gemeinde. Das gilt sowohl für die Kirchgemeinden in den Städten Zürich und Winterthur, die sich zu Gemeindeverbänden zusammengeschlossen haben (§ 203 Abs. 3 StG), als auch für Kirchgemeinden, die mehrere politische Gemeinden ganz oder teilweise umfassen. Massgebend ist die Zahl der gemäss Weisung der Finanzdirektion über die Führung des Steuerregisters in den Gemeinden (ZStB Nr. 109a.2) im Hauptregister aufgenommenen natürlichen Personen, die einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde angehören. Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten ist damit für die Berechnung der Anteile sowohl die Konfession des einen als auch des andern Ehegatten massgebend.

16 Die Anteile der einzelnen Kirchgemeinden an den Kirchensteuern der juristischen Personen werden vom kantonalen Steueramt jeweils in den geraden Kalenderjahren und somit alle zwei Jahre ermittelt. Die Anteile gelten jeweils für die auf die Berechnung folgenden zwei Steuerperioden. Für die Berechnung wird auf die Zahl der Steuerpflichtigen gemäss den von den Gemeindesteuerämtern gemeldeten Jahresabschlusszahlen der Vorperiode (ungerade Kalenderjahre) abgestellt. Die Anteile sind für die Stadt Zürich auf zwei Kommastellen genau und für die übrigen Gemeinden auf ein volles Prozent auf- oder abgerundet zu berechnen.  

17 Das kantonale Steueramt veröffentlicht die Anteile der einzelnen Kirchgemeinden an den Kirchensteuern der juristischen Personen bis spätestens Ende September der geraden Kalenderjahre im Zürcher Steuerbuch (ZStB Nr. 203.1).  

C. Steuererhebung

18 Die Kirchensteuer wird gemäss Beschluss der Kirchgemeinde, bei Gemeindeverbänden gemäss Beschluss des Parlaments (Zentralkirchenpflege oder Delegiertenversammlung), in Prozenten der einfachen Staatssteuer erhoben.

19 Die Kirchensteuer juristischer Personen wird anteilmässig berechnet (Ziffer 14 dieses Kreisschreibens).

Beispiel:

In einer Gemeinde waren am 31. Dezember 2019 1250 natürliche Personen steuerpflichtig. Hiervon gehörten 1200 Steuerpflichtige einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, nämlich 948 (79%) der evangelisch-reformierten und 252 (21%) der römisch-katholischen Kirchgemeinde.

Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde hat den Steuerfuss auf 12%, die römisch-katholische Kirchgemeinde auf 13% festgesetzt.

Die Kirchensteuer einer in dieser Gemeinde steuerpflichtigen Aktiengesellschaft berechnet sich wie folgt:

Reformierte Kirchensteuer 79% von 12% = 9,48% der einfachen Staatssteuer.

Römisch-katholische Kirchensteuer 21% von 13% = 2,73% der einfachen Staatssteuer.

Total Kirchensteuer (je für die Steuerperioden 2021 und 2022) = 12,21% der einfachen Staatssteuer.

D. Verfahren

I. Steuerbezug durch das Gemeindesteueramt

20 Das Gemeindesteueramt bezieht die Kirchensteuer der staatlich anerkannten Kirchgemeinden.

21 Das Gemeindesteueramt erteilt den Kirchenpflegen der staatlich anerkannten Kirchgemeinden auf Verlangen Auskunft über den Bezug ihrer Kirchensteuern und gewährt ihnen Einsicht in die Abrechnung.

22 Der Steuerbezug durch das Gemeindesteueramt stützt sich in der Regel auf die Angaben der Einwohnerkontrolle. Bei auswärts wohnhaften Steuerpflichtigen ist in der Regel auf die Angaben der Wohngemeinde abzustellen.

23 Im Steuerbezugsregister sind die für die Erhebung der Kirchensteuer in Betracht kommenden Konfessionen (r, k, chk) anzugeben. Die fehlende Zugehörigkeit ist durch Querstrich (-) vorzumerken.

Gehören Ehegatten verschiedenen Konfessionen an oder zählt nur ein Ehegatte zur Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde, so sind die Eintragungen entsprechend zu spezifizieren (z.B. r/k, r/-, -/r).

24 Bei einer juristischen Person, die konfessionelle Zwecke verfolgt, ist vorzumerken, ob sie kirchensteuerpflichtig ist und welcher Kirchgemeinde die Steuerhoheit zusteht. 

II. Entscheid über die Steuerpflicht

25 Bestehen Zweifel darüber, ob die Kirchensteuerhoheit in Anspruch genommen werden soll, so hat das Gemeindesteueramt einen Entscheid der zuständigen Kirchenbehörde herbeizuführen (§ 204 Abs. 1 StG; Ziffer 26 Abs. 2 und 3 dieses Kreisschreibens).  

26 Stellt ein Steuerpflichtiger, der bisher kirchensteuerpflichtig war, beim Gemeindesteueramt ein Begehren um Halbierung oder Aufhebung der Kirchensteuer, ersucht das Gemeindesteueramt die zuständige Kirchenbehörde derjenigen Kirchgemeinde, deren Steuerhoheit bestritten wird, um ihren Entscheid (§ 204 Abs. 1 StG).

Erklärt sich die Kirchenbehörde mit dem Begehren einverstanden, bestätigt sie dem Gemeindesteueramt ihre Zustimmung.

Lehnt sie das Begehren ab, eröffnet sie den Entscheid dem Steuerpflichtigen mit Begründung und unter Angabe der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (Weiterzug durch den Steuerpflichtigen an die dafür zuständige Kirchenbehörde gemäss §§ 192 Abs. 2 und 204 Abs. 2 StG; Rekurs an das Steuerrekursgericht gemäss §§ 196 und 204 Abs. 2 StG; Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss §§ 196 und 204 Abs. 2 StG). Ein Doppel des Entscheids ist dem Gemeindesteueramt zuzustellen.

27 Die Entscheide der kirchlichen Behörden sind kostenlos.

28 Ist über die Kirchensteuerpflicht ein Entscheid ergangen, so ist dieser dem Steuerbezug auch in den folgenden Jahren zugrunde zu legen, sofern sich die Verhältnisse nicht ändern und weder die Kirchenbehörde noch der Steuerpflichtige abweichende Begehren stellen.

E. Schlussbestimmungen

29 Das Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchenpflegen und Gemeindesteuerämter über die Erhebung von Kirchensteuern durch die christkatholische Kirchgemeinde Zürich vom 14. Dezember 1973 wird aufgehoben.

30 Dieses Kreisschreiben ersetzt das bisherige Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchenpflegen und Gemeindesteuerämter über die Kirchensteuerpflicht vom 18. November 1998 und gilt ab 1. Januar 2022.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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