Steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen (Praxishinweis)

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen (Praxishinweis)
Erlassdatum
12. Februar 2013
Gültig ab
12. Februar 2013
ZStB-Nummer
20.4

Die Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Produkte-Retrozessionen ist steuerbarer Vermögensertrag. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen einkommenssteuerlich unbeachtlich.

Gemäss § 20 Abs. 1 StG sind Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar.

Retrozessionen sind Vergütungen, die Banken und Produkteanbieter Vermögensverwaltern für die generierten Gebühren entrichten. Grundsätzlich wird zwischen Banken-Retrozessionen und Produkte-Retrozessionen unterschieden.

Banken-Retrozessionen: Banken verrechnen ihren Kunden für den Kauf und Verkauf von Wertschriften Gebühren in Form der sogenannten Courtage. Einen Teil dieser Courtagen leiten die Banken den Vermögensverwaltern weiter, welche die Transaktionen veranlasst haben. Die Kunden bezahlen mithin überhöhte Courtagen.

Produkte-Retrozessionen: Produkteanbieter leiten einen Teil der Managementgebühren Vermögensverwaltern oder Banken weiter, wenn sie deren Produkte in ihren Kundendepots halten. So wird beispielsweise bei Anlagefonds das Fondsvermögen periodisch mit Verwaltungskommissionen belastet. Einen Teil dieser Kommissionen überweisen die Fondsleitungen denjenigen Banken, die diese Fondsanteile für ihre Kunden in deren Depots halten (sogenannte Bestandespflegekommissionen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Vermögensverwalter ihren Kunden (Auftraggebern) vereinnahmte Retrozessionen herausgeben, falls diese nicht rechtsgültig darauf verzichtet haben (BGr, 22.3.2006, 4C.432/2005) Dies gilt teilweise auch für Banken. So müssen Banken ihren Kunden auch Retrozessionen herausgeben, die sie bei der Investition in Produkte einer Konzerngesellschaft erhalten (BGr, 30.10.2012, 4A_127/2012). Gestützt auf diese Rechtsprechung können Kunden von Vermögensverwaltern und Banken Retrozessionen während 10 Jahren ab deren Erhebung zurückfordern. Die Rückerstattung von Retrozessionen hat die nachstehenden Steuerfolgen:

Banken-Retrozessionen sind stets auf überhöhte Gebühren oder Kommissionen zurückzuführen. Diese Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Umlagerung von Wertschriften und stellen steuerrechtlich damit Anlagekosten dar, die im Privatvermögen nicht im Sinn von § 30 Abs. 1 StG als private Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind. Dementsprechend führt die Rückerstattung von – zivilrechtlich zu Unrecht erhobenen – Anlagekosten im Privatvermögen zu keinem steuerbaren Einkommen. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen somit einkommenssteuerlich unbeachtlich.

Produkte-Retrozessionen werden im Allgemeinen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Anlageprodukts als Aufwand verbucht und schmälern damit dessen (steuerbaren) Ertrag. Werden solche Produkte-Retrozessionen dem Steuerpflichtigen zurückbezahlt, handelt es sich für diesen folglich um steuerbaren Vermögensertrag im Sinn von § 20 Abs. 1 StG.

Aufgrund der allgemeinen Beweislastregel hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den zurückbezahlten Retrozessionen um steuerlich unbeachtliche Banken-Retrozessionen handelt. Gelingt dieser Nachweis nicht, stellen sie steuerbaren Vermögensertrag dar.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

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