Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
I. Einleitung
Im Kreisschreiben des Obergerichts vom 23. Mai 2001 wurden letztmals die Ansätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den damaligen Verhältnissen angepasst. Darin wurde u.a. eine angemessene Vorgabe auf die damals zu erwartende Teuerung eingebaut. Durch die Teuerung ist der Lebenskostenindex (ohne Miete und Heizung) seither nun so gestiegen, dass sich eine entsprechende Erhöhung der Ansätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufdrängt.
Diese neuen Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem Indexstand von 103.4 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten, oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen.
Die Ansätze in diesen Richtlinien sind für das ganze Kantonsgebiet gleich hoch bemessen, eine regionale Abstufung findet nicht statt. Abweichungen von den Ansätzen gem. den nachfolgenden Ziffern II bis V und VII können soweit getroffen werden, als das Betreibungsamt sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.
II. Monatlicher Grundbetrag
Für Nahrung Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:
1. | für einen alleinstehenden Schuldner | ||
---|---|---|---|
1.1 | in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen |
Fr. | 1100.00 |
1.2 | ohne solche Haushaltgemeinschaft | Fr. | 1200.00 |
2. | für einen alleinerziehenden Schuldner | ||
2.1 | in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen |
Fr. | 1250.00 |
2.2 | ohne solche Haushaltgemeinschaft | Fr. | 1350.00 |
3. | für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben |
Fr. | 1700.00 |
4. | Unterhalt der Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners leben |
||
für jedes Kind: | |||
• im Alter bis zu 10 Jahren | Fr. | 400.00 | |
• im Alter über 10 bis zu 18 Jahren | Fr. | 600.00 | |
(bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB). |
Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft
Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2).
III. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag
Für die verschiedenen Auslagen und Beiträge gem. Ziffern 1, 2, 3.2, 3.4, 4 und 5 sind dem Betreibungsamt die entsprechenden Unterlagen, wie z.B. Quittungen, Verträge, Urteile und dergleichen vorzulegen.
1. Wohnungskosten
1.1 Der effektive monatliche Mietzins für Wohnung oder Zimmer inkl. Nebenkosten (ausgenommen der Energiekosten, da im Grundbetrag inbegriffen), unter Berücksichtigung von Ziffer IV/2.
Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzinszuschlag spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 109 III 52 f.; 119 III 73 E. 3 lit. c und d), ungeachtet, ob es sich dabei um einen Mietvertrag mit langfristiger Dauer handelt.
1.2 Die durchschnittlichen, auf zwölf Monate verteilten, monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie von Wohnräumen.
1.3 Wohnt der Schuldner in der eigenen Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftenaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen notwendigen Unterhaltskosten.
Der Liegenschaftenaufwand hat dem ortsüblichen Mietzins zu entsprechen. Sind die Hypothekarzinsbelastungen dagegen unangemessen hoch, so sind diese wie beim Mietzins im Sinne von Ziffer III/1.1 Abs. 2 im Existenzminimum herabzusetzen, gleichgültig, ob die Liegenschaft dem Schuldner, seinem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Schuldners gehört (BGE 114 III 12 E. 2 und 4 mit Hinweisen; 116 III 15 E. 2 lit. d; 129 III 526 E. 2).
2. Sozialbeiträge (soweit nicht bereits vom Lohn abgezogen), wie Prämien für
- AHV, IV, EO und ALV
- Pensions- und Fürsorgekassen
- Krankenkassen (unter Berücksichtigung einer allfälligen Prämienverbilligung)
- Unfallversicherungen
- Hausrat- und Haftpflichtversicherungen
- Berufsverbände
Der Prämienaufwand über die obligatorische Versicherung hinaus darf nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 E. 3).
3. Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber dafür nicht aufkommt).
3.1 Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd-, Bau- und Giessereiarbeiter und ähnliche Berufe), bei Schicht- und Nachtarbeit, ferner für den Schuldner, der einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen muss: Fr. 5.00 bis Fr. 10.00 pro Arbeitstag.
3.2 Auslagen für auswärtige Verpflegung bei Nachweis von Mehrauslagen: Fr. 5.00 bis Fr. 15.00 für jede Hauptmahlzeit (ZR 84 [1985] Nr. 68).
3.3 Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch: Fr. 20.00 bis Fr. 60.00 pro Monat.
3.4 Fahrten zum Arbeitsplatz
a) Öffentliche Verkehrsmittel: Effektive Auslagen.
b) Fahrrad: Fr. 10.00 bis Fr. 40.00 pro Monat für Abnützung usw.
c) Moped und Roller: Fr. 20.00 bis Fr. 60.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
d) Motorräder: Fr. 50.00 bis Fr. 100.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
e) Automobil
Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt (zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz), sind dafür - je nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort - die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation: BGE 104 III 73 E. 2; 108 III 65 E. 3) von Fr. 100.00 bis Fr. 600.00 pro Monat zu berechnen. Wird zum Arbeitsort trotzdem ein Fahrzeug benützt, dem keine Kompetenzqualität zukommt, kann hierfür dennoch nur der Auslagenersatz wie bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel eingesetzt werden.
4. Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge
Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachweisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 20 E. 3).
5. Verschiedenes
5.1 Schulung der Kinder
Besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (Schulgeld, Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtauslagen). Über eine durchschnittliche Ausbildung hinausgehende Aufwendungen (über die Volljährigkeit hinaus) können berücksichtigt werden, wenn sie den Verhältnissen des Schuldners im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB entsprechen (BGE 98 III 34 E. 3). Allfällige Stipendien und andere Einkünfte der Kinder sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
5.2 Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken
Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung ist zudem, dass sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat. Die gleiche Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 E. 1). Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen sind allerdings nicht zu berücksichtigen.
5.3 Weitere notwendige Auslagen
Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere notwendige Auslagen
bevor, wie z.B.:
- für Arzt, Zahnarzt, Arzneien, Geburt
- Betreuung und Pflege von Familienangehörigen
- Wohnungswechsel usw.
so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind ferner die Selbstbehaltskosten nach KVG (BGE 129 III 242 E. 4).
Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Einkommenspfändung erwachsen. Eine Änderung der Einkommenspfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.
IV. Abzüge vom monatlichen Existenzminimum
- Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert in Abzug zu bringen:
• Freie Kost mit 50% des Grundbetrages
• Dienstkleidung mit Fr. 20.00 bis Fr. 60.00 pro Monat.
- Angemessener Anteil an die Haushaltkosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) der in gemeinsamen Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen.
- Spesenvergütungen (Reisespesen usw.), welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Grundbetrag eingerechnete Nahrungsauslagen in nennenswertem Betrag einsparen kann.
V. Barnotbedarf
Hat der Schuldner für seine Nahrungskosten nicht aufzukommen, so beträgt sein Notbedarf für: Bekleidung, Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wäsche, Gesundheitspflege und Kulturausgaben 50% der Grundbeträge gem. Ziffer II.
VI. Steuern
Die Steuern sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E. 3; 126 III 89 E. 3 lit. b; BGE vom 17. November 2003 7B.221/ 2003).
Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote von dem Lohn auszugehen, welcher diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 33 E. 1).
VII. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen
- Beiträge gem. Art. 163 ZGB oder Art. 13 PartG
Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gem. Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 E. 3). - Beiträge gem. Art. 164 ZGB oder Art. 13 PartG
Stehen dem Schuldner Ansprüche aus Art. 164 ZGB zu, können diese separat wie eine gewöhnliche Forderung gepfändet werden. - Beiträge gem. Art. 323 Abs. 2 ZGB
Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (Ziffer II/4; BGE 104 III 77).
VIII. Geltungsbereich
Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 23. Mai 2001 »Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums».
Die neuen Ansätze in diesem Kreisschreiben gelten für alle ab 1. Oktober 2009 zu vollziehenden Einkommenspfändungen.
Bestehende Einkommenspfändungen werden nur auf Verlangen des Schuldners den neuen Ansätzen angepasst.
Das vorliegende Kreisschreiben gilt als kantonale Wegleitung für die Betreibungsämter. Diese haben hiervon im Missivenverzeichnis Vormerk zu nehmen.