Vergütungen aus Photovoltaikanlagen im Privatvermögen werden
nach dem Nettoprinzip besteuert: Die in der Steuerperiode erzielten Vergütungen
für den ins Netz eingespeisten Strom werden nur in dem Umfang besteuert, als
sie die Aufwendungen für den aus dem Netz für den Eigenverbrauch bezogenen
Strom übersteigen. Dies in Anlehnung an andere Umweltschutzmassnahmen
(Solarkollektoranlage, Wärmeisolation, Wärmepumpenheizung usw.), bei welchen die eingesparten Energiekosten ebenfalls nicht besteuert werden.
Diese Praxisfestlegung gilt ab sofort.