Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben
A. Verfahren bei Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Steuerperioden 2005 ff. (§ 42 Abs. 3 VO StG)
I. Einschätzung durch das kantonale Steueramt
1. Aufgaben des Gemeindesteueramtes
a) Erstellen des Fehlblattes
1 Reicht ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung keine oder eine offensichtlich unrichtige Steuererklärung ein, so erstellt das Gemeindesteueramt ein Fehlblatt (StA Form. 109) mit Antrag zur Ermessenseinschätzung gemäss § 139 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG.
b) Ablieferung an das kantonale Steueramt
2 Die Fehlblätter StA Form. 109 sind getrennt von den übrigen Steuererklärungen dem kantonalen Steueramt abzuliefern.
3 Massgebend für die Ablieferung ist die Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse an das kantonale Steueramt.
2. Aufgaben der Divisionen
a) Ermessenseinschätzung
4 Die Divisionen sind zuständig für die Ermessenseinschätzung gestützt auf § 139 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG.
b) Bussenverfahren
5 Die Divisionen stellen der Dienstabteilung Bundessteuer Antrag zur Erhebung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 174 DBG.
6 Massgebend ist die Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern .
II. Ermessenseinschätzungen durch die Gemeinden
1. Zuständigkeit
7 Das Gemeindesteueramt kann die Ermessenseinschätzung für die Staats-, Gemeinde- und Bundessteuer von unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen (Steuergruppen U+L der Gebietsdivisionen Zürich, Nord und Süd ) vornehmen.
2. Staats- und Gemeindesteuereinschätzung (§ 139 Abs. 2 StG)
8 Nimmt das Gemeindesteueramt die Ermessenseinschätzung vor, erstellt es kein Fehlblatt.
9 Das Gemeindesteueramt nimmt die Einschätzung nach Ermessen mit StA Form. 49 im Doppel vor. Original und Doppel sind mit der Angabe der Organisationseinheit und der Steuergruppe zu versehen.
3. Veranlagung der direkten Bundessteuer (Art. 130 Abs. 2 DBG)
10 Gleichzeitig mit der Staats- und Gemeindesteuereinschätzung ist auch die Veranlagung der direkten Bundessteuer vorzunehmen.
11 Diese ist auf dem Einschätzungsentscheid einzutragen.
12 Die Meldung für die direkte Bundessteuer «Einschätzung im Sichtverfahren» ist unter Hinzufügen des Vermerkes «Art. 130 Abs. 2 DBG» auszufüllen Wird die Meldung elektronisch übermittelt, muss vorerwähnter Vermerk ebenfalls vorhanden sein.
4. Zustellung der Einschätzungsentscheide
13 Die Einschätzungsentscheide sind eingeschrieben durch die Post oder gegen Empfangsschein durch den Weibel zuzustellen. Wenn die Pflichtigen den Einschätzungsentscheid bei der Post nicht abholen, kann die Zustellung wiederholt werden. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn sie an die Steuerpflichtigen selbst oder an eine zu ihrer Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für die Steuerpflichtigen entgegengenommen worden ist. Wird die Zustellung der eingeschriebenen Postsendung vom Adressaten schuldhaft verhindert, gilt sie als am letzten Tag der von der Post angesetzten Frist erfolgt (§ 9 VO StG).
14 Verweigert ein Steuerpflichtiger die Annahme des Entscheides, so wird ihm gleichwohl eine entsprechende Steuerrechnung zugestellt.
5. Einsprache
15 Erhebt der Steuerpflichtige gegen die Ermessenseinschätzung Einsprache, so ist diese an das kantonale Steueramt, Zentrale Dienste, weiterzuleiten.
6. Ablieferung der Einschätzungsunterlagen
a) Akten
16 Die Doppel der Einschätzungsentscheide sind zusammen mit den Beilagen an das Scan-Center des kantonalen Steueramtes abzuliefern. Scan-Gemeinden übermitteln dem kantonalen Steueramt die Angaben des Form. 49 auf elektronischem Weg.
17 Für Entscheide, die nicht zugestellt werden konnten, ist dem Doppel der Briefumschlag mit dem Vermerk der Post oder des Weibels beizugeben.
b) Meldung an die Dienstabteilung Bundessteuer
18 Die Meldungen für die direkte Bundessteuer sind der Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramtes abzuliefern. In Absprache mit dem kantonalen Steueramt können die Angaben auf elektronischem Weg gemeldet werden.
7. Bussenverfahren
19 Die Gemeindesteuerämter stellen der Dienstabteilung Bundessteuer auf der Meldung Antrag zur Erhebung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 174 DBG. In Absprache mit dem kantonalen Steueramt können die Angaben auf elektronischem Weg gemeldet werden.
20 Massgebend ist die Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern .
8. Fehlerhafte Zustellung
21 Stellt das Gemeindesteueramt die Einschätzungsentscheide nicht wie beschrieben zu, so erhält es keinen Sonderbeitrag für sämtliche von der Gemeinde mit eigenem Personal ab der Steuerperiode 2005 vorgenommenen Ermessenseinschätzungen.
B. Grundsätze der ermessensweisen Festsetzung des steuerbaren Einkommens und Vermögens
22 Bei der ermessensweisen Festsetzung des steuerbaren Einkommens sind eine allfällige frühere Einschätzung, die Erwerbsverhältnisse, die Familienverhältnisse, die Vermögensentwicklung und der Lebensaufwand des Steuerpflichtigen angemessen zu berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG).
23 Das Einkommen ist so zu schätzen, dass der Steuerpflichtige von der Nichtabgabe der Steuererklärung nicht profitiert.
24 Vermögen ist bei den Staats- und Gemeindesteuern nur insoweit zu veranlagen, als der Steuerpflichtige schon bisher mit Vermögen eingeschätzt wurde oder nach den Verhältnissen eine Neubildung von Vermögen zu vermuten ist.
C. Nachträgliche Steuererklärungen
25 Reicht ein Steuerpflichtiger nach Zustellung des Entscheides über eine Ermessenseinschätzung innerhalb der Einsprachefrist die fehlende Steuererklärung ein, so ist diese als Einsprache zu behandeln.
26 Auf der Steuererklärung sind folgende Vermerke anzubringen: «Einsprache/Einschätzungsentscheid zugestellt am ...........» sowie die Organisationseinheit und die Steuergruppe.
27 Solche Steuererklärungen sind zusammen mit dem Doppel des Einschätzungsentscheides ohne Verzug dem kantonalen Steueramt, Zentrale Dienste, zuzustellen.
28 Reicht ein Steuerpflichtiger nach Zustellung des Entscheids über eine Ermessenseinschätzung nach Ablauf der Einsprachefrist die fehlende Steuererklärung ein, so ist auf der eingereichten Steuererklärung der Vermerk «Einsprache?» sowie die Organisationseinheit und die Steuergruppe anzubringen und die Steuererklärung ohne Verzug und mit separater Post dem kantonalen Steueramt, Zentrale Dienste, zuzustellen. Über das weitere Vorgehen entscheidet die zuständige Division; bei der Gemeinde ist das Verfahren nicht als Einsprache anzulegen.