Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
Die Finanzdirektion,
gestützt auf §§ 109c, 109d und 133 des Steuergesetzes vom 8. Juni 19973,
verfügt:
A. Allgemeines
Applikation zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung (ZHprivateTax)
§ 1. 1 Das kantonale Steueramt stellt den im Kanton Zürich steuerpflichtigen natürlichen Personen über das Internet eine Applikation zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung (ZHprivateTax) zur Verfügung.
2 Mit dieser Applikation kann die Steuererklärung gemäss den Vorgaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.
3 Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Diese Verordnung regelt nur die elektronische Einreichung.
Server zur Speicherung der Steuererklärungsdaten (KStA-E-Gov-Server)
§ 2. Das kantonale Steueramt speichert die mittels ZHprivateTax erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten auf einem von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Server (KStA-E-Gov-Server).
Datenschutz und Informationssicherheit
§ 3. 1 Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnahmen,
a. damit es und das zuständige Gemeindesteueramt auf die gemäss § 8 elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten jederzeit zugreifen können,
b. damit die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten nicht verändert oder gelöscht werden können,
c. damit das Steuergeheimnis gemäss § 120 StG3 gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten haben und
d. damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.
2 Die Steuerämter dürfen die Steuererklärungsdaten erst einsehen und bearbeiten, wenn die steuerpflichtige Person sie gemäss § 8 eingereicht hat. Die erfassten Daten werden verschlüsselt übermittelt und auf dem KStA-E-Gov-Server abgelegt.5
B. Ablauf der elektronischen Einreichung der Steuererklärung
Zugang zu ZHprivateTax
§ 4. 1 Zusammen mit dem Steuererklärungsformular sendet das zuständige Gemeindesteueramt der steuerpflichtigen Person einen persönlichen Zugangscode. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten erhalten mit dem Steuererklärungsformular einen gemeinsamen Zugangscode.
2 Steuerpflichtigen, welche die Steuererklärung im Vorjahr elektronisch eingereicht haben oder neu im Kanton Zürich steuerpflichtig sind, wird nur der persönliche Zugangscode zugestellt.5
3 Der Zugang zu ZHprivateTax erfolgt über die von der Staatskanzlei betriebene Transaktionsplattform ZHservices.
Authentifizierung
§ 5.5 Für den Zugang zu ZHprivateTax muss sich die steuerpflichtige Person gemäss den Vorgaben von ZHservices authentifizieren.
§ 6.6
Erfassung der Steuererklärung
§ 7. 1 Nach erfolgter Authentifizierung kann die steuerpflichtige Person ihre Steuererklärungsdaten mittels ZHprivateTax elektronisch erfassen.
2 ZHprivateTax erlaubt die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Person und von ausgewählten, auf dem KStA-E-Gov-Server gespeicherten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.
3 Bis zur elektronischen Einreichung gemäss § 8 kann die steuerpflichtige Person die erfassten Daten jederzeit ändern oder löschen.5
Einreichung der Steuererklärung
§ 8.5 1 Die Steuererklärung gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die auf ZHprivateTax erfasste Steuererklärung elektronisch an den KStA-E-Gov-Server übermittelt und dabei elektronisch bestätigt, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist.
2 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner geben die elektronische Bestätigung gemeinsam ab.
3 Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen.
Weitere Erfassungen
§ 9.5 Nach der elektronischen Einreichung gemäss § 8 kann die steuerpflichtige Person in ZHprivateTax eine berichtigte Steuererklärung eröffnen, ausfüllen und gemäss § 8 einreichen.
Weiterbearbeitung der Steuererklärungsdaten
§ 10.5 Die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten werden zusammen mit den Beilagen im Steuererklärungsverfahren weiterbearbeitet und in elektronischer Form aufbewahrt.
C. Vertretung und Treuhänder-Register
Vertretung der steuerpflichtigen Person
§ 11.5 1 Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe des Zugangscodes bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über ZHprivateTax zu erfassen und die Steuererklärung elektronisch einzureichen.
2 Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.
Treuhänder-Register
§ 12.1 Unternehmen, welche über eine Unternehmens-Identifikationsnummer gemäss Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer vom 18. Juni 20104 verfügen und gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, können über die Transaktionsplattform ZHservices ihre Aufnahme in ein Register gewerbsmässiger Steuervertreter (Treuhänder-Register) beantragen.
2 Das kantonale Steueramt überprüft die Unternehmens-Identifikationsnummer. Es verweigert Unternehmen, welche offensichtlich nicht gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, die Aufnahme in das Register. Weitere Abklärungen werden nicht vorgenommen.
3 Ins Register aufgenommene Unternehmen können die für die elektronische Erfassung einer Vielzahl von Steuererklärungen zur Verfügung gestellten Zusatzfunktionen von ZHprivateTax nutzen.
4 Die im Register eingetragenen Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten umgehend im Register einzutragen.
5 Das Register ist nicht öffentlich. Die Aufnahme in das Register darf Dritten in Inseraten, auf Websites, Briefpapier oder in anderer werbewirksamer Form nicht bekannt gegeben werden.
6 Unternehmen, welche die vorstehenden Bestimmungen nicht einhalten, werden aus dem Register gestrichen.
D. Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen und Verweisungen
§ 13. 1 Das kantonale Steueramt erlässt die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können als Weisungen an die Gemeindesteuerämter oder als Nutzungsvorschriften für die Steuerpflichtigen und deren Vertreter erlassen werden.
2 Für die Erfassung und Aufbewahrung der gemäss dieser Verordnung übermittelten Daten gilt die Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt in Kraft für Steuerpflichtige
a. der Pilot-Gemeinden Dietikon, Embrach, Langnau am Albis, Uster, Wädenswil, Winterthur und Zürich ab dem im Jahr 2012 durchzuführenden Steuererklärungsverfahren für die Steuerperiode 2011,
b. der übrigen Gemeinden des Kantons (technische Voraussetzungen vorbehalten) ab dem im Jahr 2013 durchzuführenden Steuererklärungsverfahren für die Steuerperiode 2012.
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1 OS 66, 916; Begründung siehe ABl 2011, 3104.
2 Inkrafttreten gemäss § 14: Für die Pilotgemeinden 1. Januar 2012, für die übrigen Gemeinden 1. Januar 2013.
3 LS 631.1.
4 SR 431.03.
5 Fassung gemäss Vfg. vom 9. November 2020 (OS 75, 605; ABl 2020-11-13). In Kraft seit 1. Januar 2021.
6 Aufgehoben durch Vfg. vom 9. November 2020 (OS 75, 605; ABl 2020-11-13). In Kraft seit 1. Januar 2021.