Erledigung von Rechtsmittelverfahren und anderen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion durch das kantonale Steueramt

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Erledigung von Rechtsmittelverfahren und anderen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion durch das kantonale Steueramt
Erlassdatum
11. März 2016
Gültig ab
1. April 2016
ZStB-Nummer
106.4

Die Finanzdirektion, 

gestützt auf § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 25 und § 35 der Verordnung über die Organisation der Finanzdirektion (OV FD) vom 8. Dezember 2015,

verfügt:

I. Das kantonale Steueramt wird ermächtigt, namens der Finanzdirektion über die folgenden Geschäfte zu entscheiden und die betreffenden Verfahren zu führen:

a) Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindesteuerämter (§ 111 Steuergesetz), einschliesslich solcher betreffend Verweigerung der Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung (§ 39 Verordnung zum Steuergesetz),

b) Begehren um Auskünfte aus Steuerakten (§ 120 Abs. 2 Steuergesetz),

c) Rekurse betreffend Ausstellung von Steuerausweisen (§ 122 Steuergesetz),

d) Rekurse betreffend Erlass von Staats- und Gemeindesteuern sowie Grundsteuern, wenn der Steuerpflichtige Rekurs erhoben hat (§§ 185 und 197 Steuergesetz),

e) Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers in Steuerstrafverfahren (§ 245 Abs. 3 Steuergesetz),

f) Abschreibungen von Gebühren für Amtshandlungen, soweit sie Fr. 10'000 nicht übersteigen.

Entscheide gemäss Buchstaben a) sowie c) bis f) werden von der Chefin oder vom Chef der zuständigen Organisationseinheit (oder gegebenenfalls von der zuständigen Stellvertretung) unterzeichnet oder visiert. Entscheide gemäss Buchstabe b) werden von den für die Beurteilung dieser Begehren zuständigen Mitarbeitenden unterzeichnet.

II. Eingaben in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide gemäss Ziffer I werden vom kantonalen Steueramt vorbereitet und von der Chefin oder vom Chef der zuständigen Organisationseinheit des kantonalen Steueramtes (oder gegebenenfalls von der zuständigen Stellvertretung) namens der Finanzdirektion unterzeichnet.

III. Eingaben in Rechtsmittelverfahren betreffend steuerrechtliche Erlasse des Kantonsrates, des Regierungsrates oder der Finanzdirektion werden vom kantonalen Steueramt vorbereitet und von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher unterzeichnet.

IV. Die folgenden Entscheide sind über die Chefin oder den Chef des kantonalen Steueramtes der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zur Unterschrift zu unterbreiten:

a) Entscheide über die Ermächtigung von Mitgliedern oder Angestellten einer Steuerbehörde oder von Sachverständigen zur Aussage als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren und über Begehren solcher Personen um Beizug eines Rechtsbeistandes (§ 120 Abs. 2 Steuergesetz),

b) Strafanzeigen, unter Vorbehalt der besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuerdelikten (§ 28 Verordnung zum Steuergesetz),

c) Abschreibungen von Gebühren für Amtshandlungen, soweit sie Fr. 10'000 übersteigen,

d) Entscheide in Verfahren, die auf besondere Gefahren schliessen lassen (z. B. Bedrohung von Beamten) oder anderweitig als aussergewöhnlich zu betrachten sind (z. B. bei Selbstmordgefahr).

V. Vorbehalten bleiben abweichende Weisungen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers im Einzelfall.

VI. Diese Regelung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Die Weisung der Finanzdirektion betreffend Erledigung von Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion vom 1. Januar 2012 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

VII. Mitteilung an das Generalsekretariat der Finanzdirektion und die Geschäftsleitung des kantonalen Steueramtes sowie Veröffentlichung auf den Internet-Seiten der Finanzdirektion (www.fd.zh.ch/...) und des kantonalen Steueramtes (www.steueramt.zh.ch/...).

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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