Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 100 StG
A. Steuerpflichtige Personen
Der Quellensteuer gemäss § 100 des Steuergesetzes (StG; LS 631.1) unterliegen Personen, die gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen (Phantom-Aktien/-Optionen, SAR usw.) während der Zeit zugeteilt erhielten oder teilweise verdienten, in der sie in der Schweiz ansässig waren, und die diese Mitarbeiterbeteiligungen erst nach dem Wegzug ins Ausland realisieren.
Die Realisierung dieser Mitarbeiterbeteiligungen nach dem Wegzug ins Ausland führt nicht zu einer Besteuerung gemäss § 100 StG, wenn die steuerpflichtige Person als Grenzgänger/in, Wochenaufenthalter/in, Kurzaufenthalter/in oder Arbeitnehmer/in im internationalen Transport weiterhin bei der Leistungsschuldnerin bzw. beim Leistungsschuldner mit Sitz in der Schweiz als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer angestellt oder als Verwaltungsrätin oder als Verwaltungsrat tätig ist. In diesen Fällen erfolgt die Quellenbesteuerung in Anwendung von §§ 94 und 96 StG. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, soweit sie das Besteuerungsrecht der Schweiz beschränken oder aufheben (so etwa Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die Besteuerung von Grenzgängern, SR 0.672.913.62).
B. Steuerbare Leistungen
Steuerbar ist der gesamte geldwerte Vorteil.
Hatte die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nur während eines Teils der Vestingperiode steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und wurden die Mitarbeiterbeteiligungen nach der Verlegung des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts ins Ausland realisiert, werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig, im Verhältnis der der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne zur gesamten Vestingperiode, besteuert (§ 17d StG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, soweit sie das Besteuerungsrecht der Schweiz beschränken oder aufheben (so etwa bei Anwendung der Monteurklausel, vgl. Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen).
Falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bereits vor dem Zuzug in die Schweiz oder nach dem Wegzug ins Ausland Arbeitstage leistete, die in der Schweiz steuerpflichtig waren (z. B. als internationaler Wochenaufenthalter), erfolgt die Besteuerung für diese Zeitspanne der Vestingperiode (d.h. bis bzw. ab dem Wohnsitzwechsel) nach dem Verhältnis der in der Schweiz steuerbaren Arbeitstage zu den gesamten Arbeitstagen. Eine Besteuerung nach § 100 StG erfolgt in diesen Fällen allerdings nur, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Realisation nicht mehr bei der Leistungsschuldnerin bzw. beim Leistungsschuldner mit Sitz in der Schweiz angestellt ist und im Zeitpunkt der Realisation Wohnsitz im Ausland hat. In den anderen Fällen erfolgt die Besteuerung in Anwendung von §§ 94 und 96 StG (vgl. hierzu Ziff. A oben).
C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)
Die Quellensteuer beträgt total 31,5 % des geldwerten Vorteils.
D. Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer
Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Realisierung des geldwerten Vorteils aus Mitarbeiterbeteiligung fällig und sind innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats mit dem kantonalen Steueramt, Abteilung Quellensteuer, abzurechnen.
Für verspätet abgerechnete Quellensteuern werden Ausgleichszinsen belastet.
Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung hat dem kantonalen Steueramt, Abteilung Quellensteuer, das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular FT4 09/2020) unter Angabe der AHVN13, Name, Vorname und ausländischer Adresse der steuerpflichtigen Person sowie der steuerbaren Leistung, dem Quellensteuersatz und der Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Auf der abgerechneten Quellensteuer kann die Bezugsprovision von 2% in Abzug gebracht werden. Der Quellensteuerabrechnung ist die Bescheinigung gemäss Art. 8 MBV (Verordnung über die Bescheinigungspflicht von Mitarbeiterbeteiligungen, SR 642.115.325.1) beizulegen.
Diese Abrechnungspflicht betrifft alle Schuldnerinnen bzw. Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz im Kanton und zwar unabhängig davon, wo die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz bzw. ihren Arbeitsort in der Schweiz hatte.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungsstellung. Für Quellensteuern, die bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht entrichtet werden, werden Verzugszinsen erhoben.
Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet verschuldensunabhängig für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die vorsätzlich oder fahrlässig einen Quellensteuerabzug nicht oder nicht richtig vornehmen, können mit Busse bestraft werden (vollendete oder versuchte Steuerhinterziehung).
E. Ausweis über den Steuerabzug
Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung hat der steuerpflichtigen Person unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.
F. Rechtsmittel
Sind die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres vom Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuer verlangen.
G. Inkrafttreten
Das vorliegende Merkblatt gilt für alle ab dem 1. Januar 2021 realisierten geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (§ 100 StG). Es ersetzt das Merkblatt vom 16. März 2015.
H. Auskünfte
Auskünfte erteilt das Kantonale Steueramt Zürich, Privatpersonen, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00.
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