Verrechnungssteuer & ausländische Quellensteuer

Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Verrechnungssteuer, Anrechnung ausländischer Quellensteuer und Wertschriftenbewertung. Dazu gehören Informationen zu eSteuerauszug, Kryptowährung, Jahresmittelkurs, Jahresendkurs und vieles mehr.

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird vom Bund auf schweizerische Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen etc.), Lotteriegewinne sowie auf Versicherungsleistungen erhoben. Diese beträgt 35 Prozent (auf Leibrenten/Pensionen 15% und auf sonstige Versicherungsleistungen 8%) und wird an der Quelle erhoben. Dies bedeutet, die begünstigte Person erhält den Nettoertrag, nachdem die Verrechnungssteuer abgezogen wurde.

Werden die Kapitalerträge und Gewinne  korrekt in der Steuererklärung deklariert, wird die abgezogene Verrechnungssteuer mit den Staats- und Gemeindesteuern des Fälligkeitsjahres verrechnet. 

Rückerstattung

Im Kanton Zürich erfolgt die Rückerstattung mittels Antrag. Das heisst mit der Deklaration der Bruttoerträge und Gewinne im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis.

Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben Personen welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Ertrages.
  • Nutzungsberechtigung am Vermögen, aus dem der Ertrag stammte.

Die Rückerstattung kann in jenem Kanton beantragt werden, in welchem der Wohnsitz per 31. Dezember des Fälligkeitsjahres besteht. Der Antrag kann frühestens am 1. Januar des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gestellt werden. Das Verrechnungssteuerguthaben wird mit der Staats- und Gemeindesteuer des Fälligkeitsjahres verrechnet. 

Eine Rückerstattung ist verwirkt, wenn:

  • Die Antragsstellung nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres erfolgt. 
  • Die Deklaration des mit der Verrechnungssteuer belasteten Ertrages nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.

Erbfall und Erbengemeinschaften

Fälligkeiten vor dem Todestag:

  • Der Tod beendet die Steuerpflicht, und es besteht eine unterjährige Steuerpflicht (Stichtag bis Todestag). Die Verrechnungssteuer für Fälligkeiten ab Beginn der Steuerperiode bis zum Tod kann mittels unterjähriger Steuererklärung beantragt werden.

Fälligkeiten nach dem Todestag:

Alleinerbe:

  • Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Fälligkeiten ab dem Tag nach dem Todestag bis zum Ende der Steuerperiode können Alleinerben im eigenen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis deklarieren.
  • Das daraus resultierende Verrechnungssteuerguthaben wird mit den Staats- und Gemeindesteuern des Fälligeitsjahres verrechnet.

Mehrere Erben:

  • Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf ab dem Tag nach dem Todestag bis zum Ende der Steuerperiode ist von den berechtigten Erben gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter mittels amtlichem «Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen (Formular S-167)» zu beantragen. 
  • Ansprüche einer Erbengemeinschaft können, wenn diese fortbesteht, frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die Erträge fällig wurden gestellt werden.
  • Wird eine Erbengemeinschaft steuerlich als einfache Gesellschaft behandelt, so haben die Erben/Gesellschafter die Rückerstattung  mit  ihrem persönlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu beantragen.

Das Formular S167 ist bis und mit Steuerperiode 2021 gültig. Ab Steuerperiode 2022 ist der Antrag auf Rückerstattung durch jeden Erben nach Massgabe seines Anteils an der Erbschaft bei der für ihn zuständigen Steuerbehörde anhand der eigenen Steuererklärung zu stellen (Art. 59 Abs. 2 VStV).

Fälligkeit nach der Erbteilung:

Für Erträge, die nach der Erbteilung fällig werden, haben die einzelnen Erben (für ihren Teil) die Rückerstattung im persönlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu beantragen.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VST) auf Versicherungsleistungen ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu beantragen. Die entsprechenden Formulare sind auf der Internetseite der ESTV abrufbar.

Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuer dient zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Wertschriftenerträgen, Lizenz- und Dienstleistungserträgen und Renten aus ausländischen Staaten, mit welchen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. 

Eine doppelte Besteuerung erfolgt, wenn der ausländische Staat auf diesen Erträgen eine Quellensteuer erhebt und dieselben Erträge in der Schweiz vollumfänglich mit der Einkommenssteuer erfasst werden.

Aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen besteht bei den meisten ausländischen Staaten ein Rückforderungsrecht für einen Teil der dort belasteten Quellensteuer. Für die im ausländischen Staat, nicht rückforderbare Steuer, kann in der Schweiz mit dem entsprechenden Antrag (DA-1 und DA-3) Anrechnung ausländischer Quellensteuer geltend gemacht werden.

Anspruch auf die Anrechnung ausländischer Quellensteuer ha­ben Personen, welche ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit in der Schweiz haben. 

Wie gelangt man in den Genuss der Steueranrechnung? 

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern kann mit den folgenden Formularen beantragt werden:
(Wenn Sie die Steuererklärung elektronisch, z.B. mit ZHprivateTax oder PrivateTax ausfüllen, muss kein separates DA-1-Formular ausgefüllt werden. Dieses wird direkt in der Applikation erstellt.)

Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist für jede Steuerperiode separat auszufüllen.  Der Anspruch erlischt, wenn der An­trag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher die Erträge fällig geworden sind, gestellt wird. 

Wertschriften

Kursliste & Devisen

Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung ist der Wert der Wertschriften per 31. Dezember zu deklarieren. Wertschriften, die an der Börse gehandelt werden, bezeichnet man als kotierte Wertpapiere. Die Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) führt für kotierte Wertpapiere eine Kursliste in welcher die Schlusskurse des letzten Börsentages des Monats Dezember ersichtlich sind.

Für die Deklaration sind sämtliche Werte in ausländischer Währung in CHF umzurechnen. Die entsprechenden Angaben zu den Devisen- Jahresmittelkursen und Jahresendkursen sind in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthalten.

  • Für die Umrechnung von Vermögenswerten, ist der Devisenkurs per 31. Dezember massgebend. 
  • Für die Umrechnung von Erträgen, Auslandzahlungen wie Rente Liegenschaftserträgnissen usw.  sowie Aufwendungen, ist der Devisen-Jahresmittelkursen anzuwenden. 

eSteuerauszug

Mit dem eSteuerauszug  können Sie mit ein paar Mausklicks alle erforderlichen Bankdaten in Ihre Steuererklärung (Deklaration) importieren und medienbruchfrei einreichen. Das bedeutet, dass der gesamte Datenverlauf (Bank–Bankkunde–Kantonales Steueramt) elektronisch erfolgt.

Durch die Digitalisierung wird die Qualität und die Transparenz der Deklaration erhöht und Sie gewinnen Zeit bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung.

Nach wie vor besteht die Möglichkeit den eSteuerauszug in Papierform in die Deklaration einfliessen zu lassen. 

Welche Belege sind einzureichen?

  • Online Deklaration (ZHprivateTax):     

Beim verwenden unserer Online-Applikation ZHprivateTax ist nur der eSteuerauszug als PDF-Datei zu importieren. Die Daten und die Datei sind anschliessend in der elektronischen Übermittlung der Deklaration enthalten.

  • Offline Version (PrivateTax): 

Beim verwenden unserer Software PrivateTax ist sowohl der vollständige eSteuerauszug, als auch die Deklaration auszudrucken und einzureichen.

Import der Vermögensverwaltungskosten,
teilnehmende Banken:

Mit der neuesten Version 2.2 des eSteuerauszugs wurden die Vermögensverwaltungskosten kategorisiert und können daher ab Steuerperiode 2023 direkt in die Steuererklärung importiert werden. Folgende Banken haben bereits die Version 2.2 umgesetzt:

  • Axion Swiss Bank SA,
  • Baloise Bank,
  • Banca Stato (Tessiner Kantonalbank),
  • Banque Cantonale Vaudoise,
  • Cornèr Bank AG,
  • Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG,
  • Graubündner Kantonalbank,
  • Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG,
  • Migros Bank AG,
  • Nidwaldner Kantonalbank,
  • Obwaldner Kantonalbank,
  • Reichmuth & Co Privatbankiers,
  • Swissquote Bank AG,
  • Thurgauer Kantonalbank,
  • Zürcher Kantonalbank.

Import der Vermögensverwaltungskosten,
welche Kosten werden importiert:

Die nachfolgenden Kategorien gelten im Kanton Zürich als abzugsberechtigte, tatsächliche Kosten und werden daher (ab eSteuerauszug Version 2.2) importiert. 
Die übrigen Kategorien werden nicht importiert, da es sich um nicht abzugsfähige, pauschale oder gemischte Kosten handelt.

Weitere Informationen zum Abzug von Vermögensverwaltungskosten können Sie der entsprechenden Weisung entnehmen.

Kosten für die Erstellung der Steuerverzeichnisse von Banken Die Kosten für die Erstellung der Steuerverzeichnisse von Banken.
Abgezogene Quellensteuer Im Ursprungsland abgezogene Quellensteuer, die nicht anrechenbar und auch nicht rückforderbar sind.
Affidavitspesen Die Kosten für die Einforderung von Vermögenserträgen z.B. bei Couponeinlösungen.
Auslieferung Edelmetalle Die Kosten für die physische Auslieferung der Edelmetalle.
Auslieferungsspesen / Titellieferungsgebühren Die Kosten für die physische Auslieferung von Titeln oder den Übertrag in ein anderes Depot oder zu einer anderen Bank.
Depotgebühren Die Kosten für die Aufbewahrung von Wertschriften.
Inkassospesen Die Kosten für die Einforderung von Vermögenserträgen z.B. bei Couponeinlösungen.
Kontoführungsgebühren (inkl. Baukontogebühren, Kontospesen, Metallkonto, Kontosegregierung) Die Kosten für die Kontoführung und Erstellung von Kontoauszügen usw.
Metallkontokommissionen Die vom Anlagevolumen abhängigen prozentualen Gebühren für Edelmetallkonten.
Negativzinsen (im Privatvermögen) Negativzinsen fallen an, wenn auf einem positiven Steuerwert wegen des negativen Zinssatzes ein Minusertrag entsteht. Diese werden erhoben, sobald bei einem Kunden die Cash Bestände ein gewisses Niveau überschreiten.
Saldierungsspesen Die Kosten die bei der Auflösung eines Kontos entstehen.
Tresorfachgebühren / Schrankfachgebühren Die Kosten für die Miete von Tresor- oder Schrankfächern.

Im Kanton Zürich importierte Vermögensverwaltungskosten aus eSteuerauszügen (ab Version 2.2).

Nicht kotierte Wertpapiere

  • Wertschriften, die nicht an der Börse gehandelt werden und daher keinen Börsenwert aufweisen, werden als nicht kotierte Wertpapiere bezeichnet.
  • Für die Bewertung wird die «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» (Kreisschreiben 28 vom 21. August 2008 der schweizerischen Steuerkonferenz (SSK)) herangezogen.
  • Die Berechnung des Verkehrswertes erfolgt in der Regel durch den Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft.
  • Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat der Gesellschaft mitgeteilt. Wir empfehlen die TitelinhaberInnen über den Steuerwert zu informieren.

Kryptowährungen

Kryptowährungen gelten als digitales Zahlungsmittel bzw. Vermögenswert. Sie sind im weitesten Sinne vergleichbar mit einem Bankguthaben, es besteht jedoch kein Anrecht auf Barauszahlung in Schweizer Franken oder in einer traditionellen Fremdwährung.

Aktuell existieren etwa 1'000 Kryptowährungen und es kommen laufend neue hinzu. Die bekanntesten und verbreitetsten Kryptowährungen sind Bitcoin, Ethereum, Ripple, Litecoin und Dash. Die entsprechenden Jahresendkurse werden auf der Kursliste der ESTV publiziert.

Weitere Informationen über die verschiedenen Kryptowährungen finden Sie im Arbeitspapier der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Geldspielgesetz

  • Gewinne aus Spielbankenspielen, welche in Schweizer Casinos erzielt werden, sind steuerfrei. 
  • Steuerfrei bis zu 1 Million Franken sind Gewinne aus Online-Teilnahmen an Spielbankenspielen, sofern diese in der Schweiz zugelassen sind. Wie auch Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen, wie Lotto, Sportwetten und grossen Geschicklichkeitsspielen (Beispiel: Online-Jass von Swisslos).
  • Vollumfänglich steuerfrei sind Gewinne aus zugelassenen Kleinspielen, z. B. Kleinlotterien, Tombolas und Sportwetten, welche nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführt werden.
  • Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die der Verkaufsförderung dienen, sind bis 1'000 Franken steuerfrei.
  • Gewinne mit einem Wert von mehr als 1'000 Franken, auch Naturalpreise (z. B. ein Auto) sind vollumfänglich steuerbar.
  • Vollumfänglich steuerbar sind Gewinne aus ausländischen bzw. in der Schweiz nicht zugelassenen Spielen.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt - Wertschriften

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Bändliweg 21
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8.00 bis 11.45 Uhr und
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E-Mail

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Für dieses Thema zuständig: