Telekommunikationskosten
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Rechtsgrundlagen
§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.5
Erläuterungen
1.Grundsatz
Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind unter anderem die Kosten für die Nachrichten-übermittlung, worunter insbesondere alle Arten der Telekommunikation fallen, enthalten (vgl. Kapitel 7.1.01). Die Pauschalierung des Grundbetrages ermöglicht es unterstützen Perso-nen, das verfügbare Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu tragen. Fallen aufgrund einer bestimmten Situation (wie etwa bei der Stellen- oder Wohnungsuche) vorübergehend z.B. höhere Telefonkosten an, obliegt es der unterstützten Person, den pau-schalierten Grundbetrag so zu verwalten, dass sie zeitweise erhöht anfallende Ausgaben durch Einsparungen bei anderen Ausgabenpositionen kompensiert (VB.2003.00187, E. 2a). Die Zusprechung eines Betrages für Auslagen im Zusammenhang mit der Nachrichtenüber-mittlung als situationsbedingte Leistung fällt damit grundsätzlich ausser Betracht.
2.Ausnahmen
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass einer unterstützten Person (beispielweise bei der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher oder persönlicher Beziehungen) erhöhte Telekommuni-kationskosten anfallen. Soweit keine kostengünstigere Alternativen zur Verfügung stehen (z.B. Skype) und die Übernahme solcher Auslagen der Zielsetzung des Hilfsprozesses ent-spricht, kann die Sozialbehörde eine entsprechende situationsbedingte Leistung zusprechen. Es steht ihr dabei ein weit gehendes Ermessen zu. Zu beachten ist, dass im Unterstützungsbudget nur die Mehrkosten, d.h. die Differenz zwi-schen den effektiven anfallenden Auslagen und dem im Grundbedarf für den Lebensunter-halt bereits enthaltenen Betrag, als situationsbedingte Leistungen einzustellen sind. Zu den erhöhten Telekommunikationskosten bei selbständig Erwerbenden vgl. Kapitel 8.1.06, Ziff. 4.
Rechtsprechung
VB.2011.00760: Meinungs- und Informationsfreiheit (E. 2.1-2); Voraussetzungen zur Aus-richtung situationsbedingter Leistungen (E. 2.3). Aus dem Anspruch auf Teilhabe an Informa-tion und auf entsprechende Übernahme von Kosten einer angemessenen Medienversorgung
durch die Sozialhilfebehörden kann nicht abgeleitet werden, es bestehe ein (justiziabler) po-sitiver Anspruch, dass der Staat auch die Infrastruktur für einen unbeschränkten persönli-chen Zugang zum Internet kostenlos bereitstellen bzw. die daraus resultierenden Kosten übernehmen müsse (E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls möglich, seine Infor-mationsbedürfnisse zu befriedigen, indem er sich mit im Rahmen des Grundbedarfs ausge-richteten Sozialhilfeleistungen, über welche er frei verfügen kann und die ebenfalls Ausga-ben für Unterhaltung und Bildung vorsehen, die Gerätschaften für den Internetzugang an-schafft bzw. diese reparieren lässt. Es besteht für ihn auch ohne weiteres die Möglichkeit, seine Meinung in genügender Weise zu bilden und grundsätzlich kundzutun, weshalb die Meinungsfreiheit ebenfalls nicht als unrechtmässig eingeschränkt erscheint (E. 4.3). Der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe empfohlene Grundbedarf für einen Einperso-nenhaushalt ist nicht justiziabel (E. 4.4). Mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Be-gründung wird im Einzelfall der notwendige Benutzungsbedarf nicht ausreichend ausgewie-sen, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob der eingeforderte Betrag zum damit einhergehen-den Nutzen verhältnismässig ist. Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung kommt daher auch nicht in Betracht (E. 4.5). VB.2003.00187: Beim Grundbedarf I handelt es sich um einen Pauschalbetrag, der es Per-sonen, die unterstützt werden, ermöglicht, das verfügbare Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu tragen (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.2). Er beinhaltet u.a. auch die Telefonkosten (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.1). Wegen Wohnungssuche und Umzugs-vorbereitungen erhöhte Telefonkosten sind demnach durch den Grundbedarf I abgedeckt. Dem Grundsatz der Selbstverantwortung entsprechend obliegt es den Hilfeempfangenden, den als Grundbedarf I ausgerichteten Pauschalbetrag so zu verwalten, dass sie temporär er-höht anfallende Ausgaben durch Einsparungen bei anderen Ausgabenposten kompensieren (E. 2a). Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Dezember 2008, Prozess-Nr. III 2008 160, III 2008 185, III 2008 193: Die Telefonkosten sind nach dem Gesagten aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu tragen. Die Tatsache, dass der Beschwerde-führer Verwandte und Bekannte im Ausland hat, zu denen er in telefonischem Kontakt blei-ben will, berechtigt ihn nicht zu einer situationsbedingten Leistung für die Telefonkosten. Es steht dem Beschwerdeführer frei, diese Kontakte zu pflegen und höhere Telefonkosten in Kauf zu nehmen, was indessen einen Verzicht in einem anderen Bereich zur Folge haben wird. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte, wird der Beschwerdeführer die Tele-fonkosten tief halten können, indem er statt des teuren Hoteltelefons eine öffentliche Telefon-kabine benützt. Besonders hohe Telefonkosten aufgrund der Wohnungssuche sind im Übri-gen nicht ausgewiesen.
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe