Freiwillige Versicherungen

Kapitelnr.
8.1.16.
Publikationsdatum
4. Januar 2017
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.1. Situationsbedingte Leistungen

Rechtsgrundlagen

§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.

Erläuterungen

1.Allgemeines

Neben der Hausrat- und Haftpflichtversicherung (vgl.

) kann sich bei weiteren freiwilligen Versicherungen die Frage stellen, ob die Berücksichtigung der ent-sprechenden Prämien als situationsbedingte Leistung angezeigt erscheint. Im Vordergrund stehen hier insbesondere Taggeldversicherungen und Lebensversicherungen. Zu den medi-zinischen Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vgl.

. Voraussetzung für die Übernahme von Prämien einer freiwilligen Versicherung ist, dass die Notwendigkeit einer entsprechenden Versicherung im Einzelfall hinreichend begründet ist und ihr Nutzen in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand steht. Ob die Prä-mien zu übernehmen sind, steht im weit gehenden Ermessen der Sozialbehörde.

2.Taggeldversicherungen

Bei freiwilligen Taggeldversicherungen (vgl. dazu auch

) ist abzuwägen, ob der oder die Hilfesuchende und allenfalls auch die Sozialbehörde ein erheb-liches Interesse an ihrer Weiterführung (oder gegebenenfalls an einem Abschluss einer sol-chen Versicherung) haben. So kann z.B. eine Krankentaggeldversicherung sinnvoll sein, wenn sie der unterstützten Person ein regelmässiges Einkommen garantiert, das die Prä-mien bei weitem übersteigt. Zu denken ist hier etwa an selbständig Erwerbende, an Arbeits-lose ab dem 31. Krankheitstag (vgl.

) und eventuell auch an Erwerbstätige, die nur im gesetzlichen Minimum von der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin profitieren.

3.Lebensversicherungen

Lebensversicherungen gehören zwar mit ihrem Rückkaufwert grundsätzlich zu den liquiden Mitteln (vgl. dazu

). Im Einzelfall kann es jedoch angebracht sein, auf eine Verwertung zu verzichten und stattdessen die Prämien als situationsbedingte Leis-tungen zu übernehmen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Eintritt des versicherten Er-eignisses in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn der Ablauf der Versicherung unmittelbar bevorsteht oder wenn das zu erwartende Versicherungskapital wesentlich höher ist als der

Rückkaufswert der Versicherung (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.3).

Rechtsprechung

Beschluss Nr. 203 des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 30. Oktober 2001,

: Ablehnung der Berücksich-tigung der Taggeldversicherung im Unterstützungsbudget: In Bezug auf die zu Gunsten der Beschwerdeführerin bestehende freiwillige Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG ist unbestritten, dass sich eine solche im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unter Umständen be-zahlt machen kann. Auch hier ist indessen zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen müssen. Mit der freiwilligen Taggeldversicherung soll das Risiko eines Erwerbsausfalls we-gen Krankheit oder Unfall abgesichert werden. Die Beschwerdeführerin erwirtschaftet ein ei-genes Erwerbseinkommen von Fr. 180.- pro Monat. Das versicherte Taggeld beträgt Fr. 50.- (ab dem 15. Tag), die monatliche Prämie Fr. 47.-. Diese Zahlen bestätigen, dass eine Über-versicherung vorliegt und der Aufwand für diese Versicherung in keinem angemessenen Verhältnis zum Erwerbseinkommen steht. Es kommt hinzu, dass das Taggeld erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent und bloss anteilsmässig, entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, ausbezahlt wird (Reglement Freiwillige Taggeldversicherung, Ausgabe 1997, Ziff. 18.1; vgl. auch Art. 72 Abs. 2 und 4 KVG). Schliesslich würde die Be-schwerdeführerin bei einer Berücksichtigung der Taggeldversicherung besser gestellt als die meisten Leute, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben und sich derartige Zusatzversicherungen nicht leisten können (E. 4.2). VB.1999.00291 (nicht publiziert): Als situationsbedingte Leistungen sind die Prämien der Krankenkassen-Taggeldversicherung dann zu übernehmen, wenn sie bei nicht erwerbstäti-gen Hilfesuchenden ein regelmässiges Einkommen garantieren, das die Prämien bei weitem übersteigt.

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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