Wegzug aus der Gemeinde
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Rechtsgrundlagen
§ 15 SHG § 17 SHV § 27 Abs. 3 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.5
Erläuterungen
1.Allgemeines
Bei einem Wegzug hat das bisherige Sozialhilfeorgan folgende Kosten zu decken:
- Grundbedarf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang (bzw. im für die Haushalts-grösse geltenden Umfang) für einen Monat ab Wegzug,
- Umzug,
- erster Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten,
- sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände,
- ausnahmsweise zu übernehmende und vor dem Umzug fällige Mietkautionen. Bei dieser Regelung geht es einerseits darum, der unterstützten Person genügend Zeit zu geben, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen. Andererseits soll dem neuen Sozialhilfeorgan ermöglicht werden, die wirtschaftliche Hilfe sorgfältig festzu-setzen. Bei einem Wegzug aus der Gemeinde ist im Interesse aller Beteiligten also eine frühzeitige Information und Klärung zwischen den jeweiligen Sozialämtern erwünscht. Insbe-sondere sollte das bisherige Sozialhilfeorgan abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird (vgl. Kapitel 7.2.03; SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3).
2.Zu den einzelnen Kosten
2.1. Grundbedarf für den Lebensunterhalt Grundsätzlich ist bei einem Wegzug der Grundbedarf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang für den Monat nach Wegzug auszurichten. Wurde also der Grundbedarf für den Le-bensunterhalt schon vor dem Umzug rechtskräftig gekürzt, so ist er für den Wegzugsmonat im gleichen, d.h. gekürzten Umfang auszurichten. Lag in der bisherigen Wohngemeinde jedoch eine besondere Wohnform vor (vgl. Kapitel 7.1.03) ist gegebenenfalls eine Anpassung vorzunehmen. War die unterstützte Person bei-spielsweise obdachlos und wurde ihr deshalb ein entsprechend reduzierter Grundbedarf
ausgerichtet, ist ihr der volle Grundbedarf für den Wegzugsmonat auszurichten, wenn sie in der neuen Gemeinde eine Wohnung bezieht. Im Gegenzug fallen allfällige, mit der besonde-ren Wohnform zusammenhängende situationsbedingte Leistungen (z.B. Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung) weg. Weitere Beispiele für eine Anpassung des Grundbetrages für den Lebensunterhalt sind der Wegzug einer Person, die zuvor in einer Wohngemeinschaft gelebt hat und neu allein eine Wohnung bezieht (oder umgekehrt), oder der Bezug einer ei-genen Wohnung durch eine Person, welche zuvor in einer Klinik war. 2.2. Umzugskosten Unter den Begriff Umzugskosten fallen etwa Auslagen wie Miete eines Lieferwagens, Beauf-tragung eines Umzugsunternehmens, Prämien für eine Umzugsversicherung oder Reini-gungskosten. Welche Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug zu übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Ausrichtung solcher Leistungen steht im Ermessen der Sozialbehörde, welche insbesondere über die Notwendigkeit der geltend gemachten Ausla-gen zu entscheiden hat. Zu beachten ist dabei in diesem Zusammenhang, dass Sozialhilfe angemessen sein soll, was bedeutet, dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfe-leistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Diesem Prinzip ist Rechnung zu tragen beim Entscheid, ob eine bestimmte Auslage im Zusammenhang mit dem Umzug als situationsbedingte Leistung übernommen wird. Von Sozialhilfebeziehenden wird erwartet, dass sie selbstständig und ohne Hilfe von profes-sionellen Unternehmen umziehen (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.5). Ist es also einer unter-stützten Person möglich, den Umzug alleine oder mit Hilfe von Freunden und Bekannten zu bewerkstelligen, muss die Sozialbehörde die Kosten für ein beauftragtes Umzugsunterneh-men nicht finanzieren. Anderenfalls würde eine Besserstellung gegenüber nicht unterstützten Personen vorliegen, welche sich die entsprechenden Auslagen nicht leisten können und deshalb die unentgeltliche Hilfe Dritter in Anspruch nehmen müssen. In besonderen Fällen können aber die Kosten für Hilfestellung beim Umzug übernommen werden. Die Auslagen für ein Mietfahrzeug für den Transport werden in der Regel übernommen (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.5). Der Grundbedarf deckt unter anderem die laufende Haushaltsführung, insbesondere Rei-nigung und Instandhaltung der Wohnung. Unter Umständen können Reinigungskosten, die beim Verlassen einer Wohnung anfallen, aber als situationsbedingte Leistungen übernom-men werden, sofern die Vermieterschaft ausserordentliche Reinigungsarbeiten – z.B. die Reinigung mit Spezialgeräten – verlangt. Wegen des Gebots der rechtsgleichen Behandlung sind Umzugskosten, soweit die Voraus-setzungen für eine Kostentragung gegeben sind, nicht nur bei einem Wegzug aus der Ge-meinde, sondern auch bei Umzügen innerhalb der bisherigen Wohngemeinde zu überneh-men. 2.3. Erster Monatsmietzins
Der erste Monatsmietzins und die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten sind zu über-nehmen, jedenfalls bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten. Zieht eine unterstützte Person eigenmächtig und freiwillig in eine zu teure Wohnung, obwohl sie weiss, dass der Mietzins über den am neuen Wohnort geltenden Mietzinsrichtlinien liegt, ist es zulässig, nur den bisherigen Mietzins auszurichten. Es handelt sich hier nicht um eine Leistungskürzung im Sinne von § 24 SHG (vgl. VB.2005.00020 E. 3). 2.4. Einrichtungsgegenstände Zu übernehmen sind im Weiteren die Kosten für Einrichtungsgegenstände, die sofort erfor-derlich sind. Welche Einrichtungsgegenstände sofort zur Verfügung stehen müssen, ist im Einzelfall anhand der konkreten Situation zu entscheiden. Dazu können z.B. ein Bett, ein Tisch, Stühle und ein Schrank zählen. Aktuell werden dürften solche Auslagen vor allem bei vormals obdachlosen Personen oder Personen, die zuvor ein möbliertes Zimmer gemietet haben. 2.5. Mietkaution Eine Mietkaution sollte möglichst vermieden und stattdessen eine entsprechende Garantie übernommen werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). Die Garantieerklärung ist auch bei einem Wegzug aus der Gemeinde unbefristet zu leisten. Ausserdem ist ein Widerruf dersel-ben unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht statthaft. Vgl. dazu Kapitel 7.2.06.
3.Wegzug ins Ausland
Wenn die Selbstständigkeit und soziale Einbettung der unterstützten Person besser im Aus-land erhalten oder gefördert werden kann (z.B. bei in die Schweiz zurückgekehrten Ausland-schweizern, die wieder in ihr Herkunftsland ziehen möchten), können unter Umständen auch die Reisekosten ins Ausland und eine Überbrückungshilfe für die erste Zeit im Ausland als si-tuationsbedingte Leistungen übernommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008, E. 5). Bei der Prüfung, ob solche Auslagen zu über-nehmen sind, ist insbesondere darauf zu achten, dass die ausgerichteten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den bis anhin oder andernfalls anfallenden Sozialhilfekosten stehen. Eine Verpflichtung zur Finanzierung von solchen Auslagen besteht nicht, die Über-nahme liegt im Ermessen der Sozialbehörde.
Rechtsprechung
VB.2015.00196: Umzugskosten sind situationsbedingte Leistungen (E. 2.2). Der Beschwer-deführer bezog aufgrund der Auflage, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen, eine neue Wohnung, welche über keinen TV-/Internetanschluss verfügte. Da die Sozialbehörde für die Kosten des Elektrikers einen Kostenvoranschlag verlangte, der Be-
schwerdeführer jedoch sogleich die Rechnung einreichte, rechtfertigt es sich gemäss dem Entscheid der Vorinstanz, die hälftigen Kosten des Internetanschlusses dem Beschwerde-führer aufzuerlegen. Die Sozialbehörde anerkannte die Übernahme der Hälfte der Kosten. Es ginge zu weit, generell einen Anspruch auf Internetanschluss geltend machen zu können ((E.4.2.1). Die Vorinstanz erlag keinem qualifizierten Ermessensfehler, als sie dem Be-schwerdeführer die hälftigen Kosten zusprach, da dieser über einen Computer verfügt und die Installation zu nutzen weiss, womit die Installation des Internetanschlusses eine situati-onsbedingte Leistung darstellt. Die Elektrikerkosten sind keine im Rahmen eines Wegzugs von der Gemeinde "anerkannte Kosten". Der Abschluss eines entsprechenden Internet-Abonnements ist aus dem Grundbedarf zu bestreiten (E.4.2.2).Die Kosten für die externe Nachreinigung sind nicht von der Sozialbehörde zu übernehmen, da sie auf eine ungenü-gende Erstreinigung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind und dieser überdies nicht vorgängig über den Beizug eines Reinigungsinstituts informierte (E. 4.4). VB.2010.00267: In der praktischen Arbeit der Sozialhilfeorgane hat die Niederlassungsfrei-heit die Auswirkung, dass einerseits die Wohnsitznahme einer bedürftigen Person in der Gemeinde nicht verhindert und andererseits eine Person nicht zur Aufgabe ihres Wohnsitzes gezwungen werden darf, sei dies durch Entzug der Sozialhilfe oder Verweigerung der Über-nahme von Wohnkosten ohne genügenden Rechtsgrund (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 153–198, S. 172). Als polnischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C kann sich der Beschwerde-führer auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Somit steht ihm grundsätzlich frei, ohne Anga-ben von bestimmten Gründen an einen Ort in der Schweiz zu ziehen und sich dort niederzu-lassen. Da die Verweigerung der Übernahme der gesamten neuen Wohnkosten durch die Beschwerdegegnerin bzw. die Bezahlung von Wohnkosten im Umfang des Mietzinses der früheren Wohnung die Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers einschränkt, stellt sich im Folgenden die Frage, ob diese Einschränkung zulässig ist (E. 4.1). Der Mietkostenmaxi-malansatz stellt einen Richtwert für die Behörden dar, um in rechtsgleicher Weise entschei-den zu können, ob sich die infrage stehenden Wohnkosten noch im ortsüblichen Rahmen bewegen und deshalb in vollem Umfang in der Bedarfsrechnung des jeweiligen Unterstüt-zungsbedürftigen zu berücksichtigen sind. Die infrage stehende Miete liegt unter diesem Ma-ximalansatz und stellt in der betreffenden Gemeinde somit eine günstige und angemessene Unterkunft dar. Unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots erweist sich vorliegend eine Nichtübernahme der Mietkosten in vollem Umfang folglich als stossend (E. 4.). VB.2008.00502: Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Umzugskos-ten als situationsbedingte Leistungen und der Reinigungskosten (E. 2). Angesichts der min-destens 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit des Hilfeempfängers war ein Umzug mit einem ge-mieteten Lieferwagen und von der Sozialbehörde zur Verfügung gestellten Personen zumut-bar, weshalb die pauschale Kostengutsprache von Fr. 500.- anstelle der effektiven Umzugs-kosten bei Beauftragung eines Unternehmens nicht rechtsverletzend ist. Die üblichen Reini-gungskosten sind vom Grundbedarf erfasst (E. 3.3). Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008: Übernahme der Kosten von Flugtickets und Unterstützung für den Lebensunterhalt für zwei Monate im Ausland für eine im Ausland geborene und aufgewachsene Schweizerin und ihr Kind als situationsbedingte
Leistungen: Derartige Leistungen müssen ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage der zu unterstützenden Person haben; massgebend ist dabei, "ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung der unterstützten Person erhalten oder gefördert" werden kann. Der Klientin dürfte in ihrem Herkunftsland die soziale Einbet-tung tatsächlich leichter fallen, womit auch ihre Selbstständigkeit gefördert wird. Wie die Vo-rinstanz zu Recht ausführt, stehen die ausgerichteten Kosten zudem in einem angemesse-nen Verhältnis zu den bis anhin oder andernfalls anfallenden Sozialhilfekosten, machen die beiden Positionen doch nur wenig mehr als die in der Schweiz für einen Monat geleistete Un-terstützung aus. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen sind demnach gegeben (E. 5.1). In der Aufstellung über "Weitere situationsbe-dingte Leistungen" (C.9) sind namentlich "Reisekosten" und "zusätzliche Auslagen im Zu-sammenhang mit der Pflege persönlicher Beziehung" genannt. Der in casu ausgerichtete Lebensunterhalt für die ersten zwei Monate in Ecuador ist in der beispielhaften Aufzählung möglicher Leistungen nicht enthalten. Nirgends erwähnt ist auch die Rückkehrhilfe. Insge-samt lässt sich indes feststellen, dass die an die Klientin ausgerichteten Leistungen mit Blick auf den damit verfolgten Zweck - Förderung der Selbstständigkeit und (Wieder-)Einbettung in ein soziales Netz - im Einklang stehen mit den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für situationsbedingte Leistungen gemäss SKOS-Richtlinien (C.1). Die Tatsache, dass Leistun-gen für den Lebensunterhalt im Herkunftsland bei den einzelnen (besonderen) situationsbe-dingten Leistungen nicht aufgeführt sind, lässt allerdings darauf schliessen, dass es sich um ungewöhnliche Leistungen handelt. Dennoch wird der Rahmen des im Zusammenhang mit situationsbedingten Leistungen naturgemäss weiten Ermessens der zuständigen Sozialhilfe-behörden damit aber nicht überschritten, zumal eine Angemessenheitskontrolle zu unterblei-ben hat. Die Leistungen erweisen sich daher als richtlinienkonform. An diesem Ergebnis vermag insbesondere der Umstand, dass die SKOS-Richtlinien für den Fall des "Wegzuges aus einer Gemeinde" (C.8) lediglich die Deckung des Grundbedarfs für einen Monat sowie die Übernahme eines Monatszinses und der Umzugskosten vorsehen, nichts zu ändern. Da-bei handelt es sich um eine Koordinationsvorschrift zwischen verschiedenen zuständigen Sozialhilfebehörden, aus der sich für die Problematik des vorliegenden Falles nichts ableiten lässt (E. 5.2). VB.2006.00421: Normale Aufwendungen für die Reinigung einer Wohnung sind im Grund-bedarf enthalten, während die Übernahme der Kosten einer Wohnungsreinigung durch ein Reinigungsinstitut eine situationsbedingte Leistung darstellt (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hatte genügend Zeit, um ihre ehemalige Wohnung selbst zu putzen. Eine fachmännische Reinigung erfordert nicht zwingend den Beizug eines Reinigungsinstituts. Nach dem Grund-satz, dass situationsbedingte Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Le-benssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Personen stehen müssen, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als rechtmässig (E. 4.2). VB.2005.00020: Die Kosten für die Wohnungsmiete sind voll anzurechnen, sofern und so-lange sich keine günstigere Wohnung vermitteln lässt, die der Situation der betroffenen Per-son gerecht wird (E. 3.2). Von dieser Situation zu unterscheiden ist jener Fall, in dem eine hilfsbedürftige Person eigenmächtig und freiwillig eine für sie zumutbare Logis verlässt, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen und sich die Fürsorgebehörde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich
formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinne von § 24 SHG. Eine Fürsorge-behörde muss unter diesen Umständen den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwi-schen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöhen, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaft-liche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat (E. 3.2). VB.2004.00534: Übernahme der Wohnungsräumungskosten sowie der Semestergebühren der Universität: Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden (E.2.1-2.2). Bei der Übernahme der Umzugskosten handelt es sich um eine situationsbedingte Leistung. Die Sozialhilfe ist gegenüber den Er-gänzungsleistungen der IV subsidiär, weshalb sich die Beschwerdeführerin darum bemühen muss, diese erhältlich zu machen (E.3.2). Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Be-schwerdeführerin formell aufgefordert wurde, ihre finanzielle Situation darzulegen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (E.3.3). VB.2003.00187: Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden. Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschrit-ten wurde. Ein Grundprinzip der Sozialhilfe lautet, dass Sozialhilfe angemessen sein soll, was bedeutet, dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirt-schaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Bei den im Rah-men eines Umzugs anfallenden Reinigungskosten für die alte Wohnung, der Umzugsversi-cherungsprämie und den Kosten für einen neuen Pass handelt es sich um situationsbedingte Leistungen, deren Nichtübernahme im Ermessen der Sozialbehörde liegt. VB.2003.00184: Der Grundbedarf deckt unter anderem die laufende Haushaltsführung, ins-besondere Reinigung und Instandhaltung der Wohnung. Präzisierend muss aber klar gestellt werden, dass Reinigungskosten, die beim Verlassen einer Wohnung anfallen, unter Umstän-den sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind, sofern die Vermieterschaft ausserordentliche Reinigungsarbeiten – man denke z.B. an die Reinigung mit Spezialgeräten – verlangt. Es läge dann im Ermessen der Sozialbehörde, ob sie diese si-tuationsbedingte Leistung ausrichten möchte oder nicht. VB.2003.00080: Umzugskosten stellen zwar sozialhilferechtlich situationsbedingte Leistun-gen dar, mit denen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person berücksichtigt werden soll und deren Ausrichtung in erheblichem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde steht. Für den Fall des Wegzugs der unterstützten Per-son aus der bisherigen Wohngemeinde bestimmt aber C.8 [heute C.1.7] der SKOS-Richtli-nien, die nach § 17 SHV bei der Bemessung der Hilfe grundsätzlich massgebend sind, dass sie durch die bisherige Wohngemeinde zu übernehmen sind. Wegen des Gebots der Rechtsgleichheit hat dies auch bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde zu gelten (E. 2a). Die Beschwerdeführerin hätte durch vorausschauende und zweckmässigere Organi-sation ihre Umzugskosten tiefer halten können. Es ist daher zulässig, den Mehrbetrag raten-weise bei der Unterstützung abzuziehen (E. 2b). RRB 1684/1996 (nicht publiziert): Es besteht kein Anspruch auf eine Pauschale für die Woh-nungseinrichtung.
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe