Erwerbsunkosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen

Kapitelnr.
8.1.06.
Publikationsdatum
22. August 2012
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.1. Situationsbedingte Leistungen

Rechtsgrundlagen

§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.2

Erläuterungen

1.Erwerbsunkosten

Als Erwerbsunkosten bezeichnet man Auslagen, die im Zusammenhang mit der Erwerbstä-tigkeit anfallen. Beispiele:

  • Auslagen für den öffentlichen Verkehr (vgl. Kapitel 8.1.07),
  • Benützung eines privaten Motorfahrzeuges (vgl. Kapitel 8.1.08),
  • auswärtige Verpflegung,
  • Berufskleidung, Berufswerkzeuge, Fachliteratur etc. Nicht als Erwerbsunkosten gelten die Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kin-dern erwerbstätiger Personen. Diese Auslagen werden separat angerechnet (vgl. Kapitel 8.1.09).

2.Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen

Wie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann auch die Erbringung anderer, nicht lohnmäs-sig honorierter Leistungen mit Unkosten verbunden sein. Beispiele:

  • Freiwilligen- oder Nachbarschaftsarbeit,
  • Pflege von Familienangehörigen,
  • Teilnahme an Integrations- oder Qualifikationsprogrammen etc.

3.Berücksichtigung im Unterstützungsbudget

Die effektiven mit solchen (von der Sozialhilfe erwünschten und geförderten) Tätigkeiten zu-sammenhängenden Kosten sind bei der Budgetierung grundsätzlich vollumfänglich zu be-rücksichtigen. Zu beachten ist dabei aber, dass gewisse Kostenanteile bereits im Grundbe-

darf für den Lebensunterhalt enthalten sind, so beispielweise Anteile für Fahrten mit dem öf-fentlichen Verkehr im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke. Die Sozialbehörde hat daher festzulegen, bis zu welchem Betrag die in Frage stehende Ausgabeposition durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt abgedeckt ist. Übersteigen die im konkreten Fall not-wendigerweise anfallenden Auslagen diesen Betrag, ist die Differenz als situationsbedingte Leistung ins Unterstützungsbudget aufzunehmen. Für die Mehrkosten auswärts eingenom-mener Hauptmahlzeiten gilt dabei allgemein ein Ansatz von Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- pro Mahlzeit (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.2). Die Erwerbsunkosten und die Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen dürfen nicht mit Integrationszulagen (vgl. Kapitel 8.2.01 und Kapitel 8.2.02) oder Einkommensfreibe-trägen (vgl. Kapitel 9.1.02) verrechnet werden. Bis zum 1. April 2005 wurde zwischen pauschalen und individuellen Erwerbsunkosten unter-schieden (vgl. 3. Ausgabe der SKOS-Richtlinien, Dezember 2000 mit Anpassungen bis Mai 2003). Der empfohlene Betrag für die Erwerbsunkostenpauschale belief sich auf Fr. 250.-- bei einer Vollzeitbeschäftigung. Mit der Einführung des Anreizsystems (vgl. Kapitel 8.2.01, Kapitel 8.2.02 und Kapitel 9.1.02) wurde die Pauschalentschädigung fallengelassen. Zu übernehmen sind heute nur noch die tatsächlich anfallenden Mehrkosten.

4.Besonderheiten bei selbständig Erwerbenden

Eine selbständige Erwerbstätigkeit hat in gewissen Fällen zur Folge, dass erhöhte Erwerbs-unkosten anfallen. Zur Unterstützung von selbständig Erwerbenden vgl. Kapitel 6.2.04. Sind die Voraussetzungen für die Unterstützung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gege-ben, sind bei der Berechnung der Nettoeinkünfte die Erwerbsunkosten wie der übrige Be-triebsaufwand in Abzug zu bringen. Dabei ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (z.B. für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Ge-tränke) bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Bei der Ermittlung des Betriebsaufwandes ist bei diesen Kostenanteilen entsprechend nur die Differenz anzu-rechnen. Beispiele für erhöhte Erwerbsunkosten, die als Betriebsaufwand bei der Ermittlung der Net-toeinkünfte in Abzug zu bringen sind:

  • geschäftliche Telekommunikationskosten,
  • Fahrauslagen
  • Werbekosten,
  • Fachzeitschriften und Fachliteratur,
  • Büromiete,
  • Versicherungen.

Rechtsprechung

VB.2005.00251: Berechnung der Erwerbsunkosten. Ausmass der wirtschaftlichen Hilfe bei der Unterstützung von Selbstständigerwerbenden (E.2). Die Sozialbehörde macht geltend, dass die vom Bezirksrat beschlossenen und die von der Sozialbehörde bereits übernomme-nen Erwerbsunkosten die Bruttoeinnahmen der Sozialhilfebezügerin übersteigen würden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden (E.3.3). Die vom Bezirksrat anerkannten Erwerbsunkosten erweisen sich mehrheitlich als korrekt. Eine Korrektur um Fr. 160.- monat-lich ist für die zukünftige Ausrichtung von Erwerbsunkosten vorzunehmen (E.3.4-3.5). VB.2003.00414: Erwerbstätige Hilfesuchende haben Anspruch auf die Erwerbsunkostenpau-schale und zusätzlich auf Vergütung der tatsächlichen mit der Erwerbstätigkeit zusammen-hängenden und nicht im Grundbedarf enthaltenen Kosten.

Achtung:

Die Erwerbskostenpauschale gibt es heute nicht mehr (vgl. vorstehende Erläuterungen Ziff. 3). VB.2000.00177: Berücksichtigung von Erwerbsunkosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Bedarfsberechnung. Sozialhilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen nicht ausreicht, und zwar unabhängig davon, ob sie unselbständig oder selb-ständig erwerbstätig sind. Das Gemeinwesen hat jedoch nicht auf Dauer das Betriebsrisiko eines Selbständigerwerbenden über Sozialhilfebeiträge zu tragen (E. 5).Wer als selbständi-ger Berater tätig ist, kann für die Berechnung des Nettoeinkommens Erwerbsunkosten grundsätzlich in Abzug bringen (E. 6a). Die beschwerdeführende Gemeinde kann sich nicht mit Erfolg auf die Akten lediglich des erstinstanzlichen Verfahrens beziehen, nachdem ihr die relevanten Akten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zugäng-lich waren (E. 6b). Bezahlte oder geschuldete Sozialversicherungsleistungsbeiträge sind ein-kommensmindernd zu berücksichtigen (E. 6c). Kosten für das Telefon - soweit geschäftlich bedingt - sowie für öffentliche Verkehrsmittel sind anzurechnen (E. 6 d/e).

Praxishilfen

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