Allgemeines zu den situationsbedingten Leistungen
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Rechtsgrundlagen
§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1
Erläuterungen
1.Einleitung
Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewähr-leisten. Dieses soll neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt (Grundbe-darf, Wohnkosten, Kosten für medizinische Grundversorgung) auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigen. Dies geschieht in der Regel mittels situationsbedingten Leis-tungen gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1. Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirt-schaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Massgebend ist dabei, ob die Situation der unterstützten Person zusätzliche Leistungen erfordert oder ob die Situation durch eine zusätzliche Leistung entscheidend verbessert werden kann. Die Leistung muss dabei in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Bei der Berücksichtigung von situationsbedingten Leistungen im Unterstützungsbudget ist darauf zu achten, dass der gesamte pro Monat verfügbare Budgetbetrag einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person steht. In den Kapiteln C.1.1 bis C.1.8 der SKOS-Richtlinien werden verschiedene Arten von situati-onsbedingten Leistungen unterschieden. Diese Aufzählung ist aber nicht abschliessend. Es können ebenso andere Leistungen übernommen werden, sofern damit die Zielsetzung der Verbesserung der individuellen Situation einer Person unterstützt oder mit der Übernahme der betreffenden Leistung ein grösserer Schaden abgewendet werden kann. Bei den verschiedenen Arten von situationsbedingten Leistungen ist zu unterscheiden zwi-schen
- verbindlichen Leistungen,
- Leistungen im Ermessen der Sozialbehörde und
- einmaligen Leistungen.
2.Verbindliche Leistungen
Es gibt Situationen, in welchen unvermeidbar Kosten anfallen. Dazu gehören etwa Leistun-gen, die im Zusammenhang mit Berufstätigkeit oder der Teilnahme an einem Integrations-
programm anfallen, insbesondere Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung (vgl. Kapitel 8.1.06), zusätzliche Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeitsort (vgl. Kapitel 8.1.07) oder Kos-ten für die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern während der berufsbedingten Abwesen-heit (vgl. Kapitel 8.1.09). Weiter fallen unter diese Kategorie Leistungen beim Wegzug aus der Gemeinde (vgl. Kapitel 8.1.14), Hausrat- und Haftpflichtversicherungen (vgl. Kapitel 8.1.15), Kosten für Aufenthalts-bewilligungen (vgl. Kapitel 8.1.17), Einrichtungsgegenstände in Form einer einfachen Grund-ausstattung (vgl. Kapitel 8.1.25) und Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts (vgl. Kapi-tel 8.1.11). Schliesslich bilden auch bestimmte krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen (vgl. Kapitel 8.1.04) und bestimmte Kosten für die Integration und Betreuung von Kindern und Ju-gendlichen Bestandteil der verbindlichen Leistungen. Sind die Voraussetzungen für die Anrechnung der jeweiligen Leistung erfüllt, sind die Kosten verbindlich im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen.
3.Leistungen im Ermessen der Sozialbehörde
Gewisse Leistungen können notwendig sein, um den Hilfsprozess zu unterstützen. Wenn die konkrete Situation der unterstützten Person durch eine zusätzliche Leistung entscheidend verbessert werden kann, die Leistung in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen steht und mit dem Aufwand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar ist, können die Kosten als situationsbedingte Leistung im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden. Die Sozialbehörde soll sich beim Entscheid, ob eine bestimmte Leistung notwendig bzw. hilfreich ist, auf Einschätzungen von Fachpersonen, welche über entsprechende Situationskenntnisse verfügen, stützen (vgl. § 27 Abs. 2 SHV).
4.Einmalige Leistungen
Situationsbedingte Leistungen können zur Abwehr einer drohenden Notlage einmalig auch Personen gewährt werden, deren soziales Existenzminimum knapp gedeckt ist. Stehen je-doch Mittel aus Fonds oder Stiftungen zur Deckung der in Frage stehenden Leistungen zur Verfügung, ist vorab hiervon Gebrauch zu machen. In solchen Fällen kommt die Übernahme der Kosten aus Sozialhilfemitteln nicht in Betracht.
Rechtsprechung
VB.2012.00658 (nicht publiziert): Wird ein Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leis-tungen verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (E. 4.3). Die Anschaffung unabdingbarer Einrichtungsgegen-
stände gehört zwingend zum sozialen Existenzminimum und muss daher ermöglicht werden. Dieser Anspruch kann nicht einzig deswegen abgelehnt werden, weil die Anschaffungen ei-nige Tage vor dem formellen Unterstützungsbeginn getätigt wurden (E.5.2). VB.2003.00187: Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden. Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschrit-ten wurde. Ein Grundprinzip der Sozialhilfe lautet, dass Sozialhilfe angemessen sein soll, was bedeutet, dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirt-schaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Bei den im Rahmen eines Umzugs anfallenden Reinigungskosten für die alte Wohnung, der Umzugs-versicherungsprämie und den Kosten für einen neuen Pass handelt es sich um situationsbe-dingte Leistungen, deren Nichtübernahme im Ermessen der Sozialbehörde liegt. (vgl. auch VB.2003.00184, VB.2008.00502) VB.2003.00146: Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuel-len Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum er-zielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. VB.2001.00122: Auch Kosten für bestimmte Anschaffungen können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden. Die Übernahme derartiger Kosten wie auch solcher für den Besuch von Kursen, die der beruflichen Weiterbildung oder der sozialen Integration die-nen, liegt jedoch weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden, deren Entscheid das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG lediglich auf Rechtmässigkeit bzw. darauf, ob das Er-messen missbraucht oder überschritten worden ist, überprüfen kann. (vgl. auch VB.2002.00417 mit Hinweisen).
Praxishilfen
Informationen zu einzelnen situationsbedingten Leistungen siehe die anderen Beiträge im Kapitel 8.1.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe