Allgemeines zu Wohn- und Nebenkosten
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Wohn- und Nebenkosten
Von unterstützten Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Kinder haben nicht grundsätzlich Anspruch auf ein eigenes Zimmer (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.1 Abs. 1). Unterstützten Eltern mit Besuchsrechten sind aber die Kosten für eine Wohnung anzurechnen, welche den Kindern das Schlafen in einem separaten Zimmer ermöglicht. Vorausgesetzt ist, dass diese Besuche tatsächlich stattfinden (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.1 Abs. 7).
Im Unterstützungsbudget mitzuberücksichtigen sind die
- Kosten für den Mietzins gemäss Mietvertrag (soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen),
- vertraglich vereinbarte Nebenkosten, soweit sie mietrechtlich zulässig sind,
- Kosten für Heizung und Warmwasser, nach effektivem Aufwand (soweit nicht bereits in den vertraglich vereinbarten Nebenkosten berücksichtigt),
- die auf Heizung oder Warmwasser entfallenden, den Hilfesuchenden verrechneten Stromkosten; sie sind (anhand von Erfahrungszahlen von vergleichbaren Haushalten) auszuscheiden und als Wohnnebenkosten zusätzlich ins Unterstützungsbudget aufzunehmen. Die Kosten für den Energieverbrauch (Elektrizitätsrechnung) hingegen sind grundsätzlich im Grundbedarf enthalten und daher nicht als Wohnnebenkosten zu berücksichtigen.
Umgang mit der aktuellen Preisentwicklung bei Heiz- und Nebenkosten
Der Preisanstieg bei den Erdölprodukten Heizöl und Gas ist aktuell markant. Erdölprodukte sind nicht Teil des SKOS-Warenkorbs. Sie werden als Mietnebenkosten im Rahmen der materiellen Grundsicherung übernommen. Angesichts des starken Preisanstiegs sollen in der jetzigen Situation die effektiven Nebenkosten übernommen werden, auch wenn dadurch die Limiten für die Nebenkosten überschritten werden (vgl. SKOS-Merkblatt, Auswirkungen der Teuerung auf die Sozialhilfe, Oktober 2022, Ziffer 3).
Die bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigte Miete mit Nebenkosten kann der Gläubigerin oder dem Gläubiger in jedem Fall direkt überwiesen werden (§ 16 Abs. 3 SHG). Wird nur der angemessene Mietzins im Budget berücksichtigt, darf auch nur in dieser Höhe eine Mietzinsüberweisung an die Vermieterschaft erfolgen. Den nicht gedeckten Mietanteil muss die betroffene Person selber begleichen. Nicht zulässig wäre es, wenn die Sozialbehörde den ganzen Mietzins überweist und den nicht im Budget berücksichtigten Mietanteil mit dem Grundbedarf verrechnet (vgl. Kapitel 6.3.03 Ziffer 3.4).
Zur Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt siehe Kapitel 7.2.02
Vorgehen bei überhöhten Wohnkosten siehe Kapitel 7.2.04
Vorgehen bei Reduktion von Wohnkosten siehe Kapitel 14.3.04
Bewohnen von eigenen Wohnungen oder Liegenschaften siehe Kapitel 7.2.05
2.Wohnkosten für junge Erwachsene (18- bis 25-jährig)
Als «junge Erwachsene» gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Mit dem Tag des 25. Geburtstags qualifiziert eine Person daher nicht mehr als «jung erwachsen» (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.2, Erläuterungen c).
Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.2 Abs. 4).
Ist ein vom Familienhaushalt abgelöstes Wohnen gerechtfertigt, haben junge Erwachsene eine günstige Wohngelegenheit in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen (vgl. dazu Kapitel 7.1.02).
Das Führen eines eigenen Haushalts wird nur in Ausnahmenfällen finanziert (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.2 Abs. 6). Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die betroffene Person bereits einen eigenen Haushalt geführt, diesen mit Erwerbseinkommen finanziert hat und die künftige Unterstützungsbedürftigkeit nicht voraussehbar war. Das Führen eines eigenen Haushalts kann auch akzeptiert werden, wenn medizinische Gründe vorliegen, bei einem Haushalt mit Kindern oder mangels Angeboten an günstigen alternativen Wohnmöglichkeiten. Ebenfalls soll von einer Verpflichtung, den eigenen Haushalt aufzugeben, dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass es sich nur um eine kurze Unterstützungsdauer handeln wird.
Betreffend Grundbedarf für junge Erwachsene in den verschiedenen Wohnsituationen siehe Kapitel 7.1.06.
Rechtsprechung
VB.2021.00621: Der Beschwerdeführer, welcher seit mehreren Jahren überwiegend auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen war, mietete in einer anderen Gemeinde eine Wohnung mit einem über dem kommunalen Mietzinsmaximum liegenden Mietzins.
Der Beschwerdeführer war in seiner bisherigen Wohngemeinde auf überhöhte Mietzinse aufmerksam gemacht worden. Es war ihm zumutbar, sich vor dem Umzug über die konkreten Mietzinsrichtlinien zu informieren (E. 4.3). Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags berechtigte ihn nicht zum Abschluss eines Mietvertrags mit einem überhöhten Mietzins (E. 4.4); ebenso wenig die hypothetische Möglichkeit von Besuchen mit Übernachtung durch seine Tochter in nicht absehbarer Zukunft. Die wirtschaftliche Hilfe dient der unmittelbaren Abfederung finanzieller Notsituationen und kann nicht für allfällige zukünftige Eventualitäten geleistet werden (E. 4.6).
VB.2020.00541: Angesichts der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin lag kein freiwilliger Umzug der Beschwerdeführerin vor. Der monatliche Mietzins der neuen Wohnung der Beschwerdeführerin liegt nicht geradezu krass über dem von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Maximalmietzins. Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zwar bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt, eine wirkliche Alternative stellte das vorgeschlagene Unterkommen in einem Notzimmer oder einem Hotel aber nicht dar. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann vor Abschluss des Mietvertrags über die betreffende Wohnung informiert. Der Beschwerdeführerin kann deshalb kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, einstweilen die vollen Wohnkosten im Budget zu berücksichtigen (E. 3).
VB.2018.00357: Überhöhte Wohnkosten im Konkubinat; beim stabilen Konkubinat ist davon auszugehen, dass der nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Konkubinatspartner bereit ist, entweder mit dem Partner eine günstigere Wohnung zu beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen. Grundsätzlich ist es zulässig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden miteinzubeziehen; das Abschiebeverbot ist nicht verletzt, wenn die gesetzte Mietzinslimite sich in einer Höhe bewegt, welche es der unterstützten Person realistischerweise ermöglichte, auch in der Wohnsitzgemeinde entsprechenden Wohnraum zu finden (E. 5.3)
VB.2018.00547: Der Beschwerdeführer zog von einer teureren Wohnung in eine günstigere Wohnung in einer anderen Gemeinde. Selbst wenn von einem freiwilligen, eigenmächtigen Umzug des Beschwerdeführers ausgegangen würde, wäre zu berücksichtigen, dass er von einer teureren Wohnung in eine viel günstigere Wohnung gezogen ist. Bereits deshalb ist es nicht angezeigt, ihm schon im Unterstützungsbeschluss die Übernahme des vollen Mietzinses zu verweigern. Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen (E. 4.1).
VB.2016.00315: Umstrittene Übernahme von Wohnkosten. [Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers keine Wohnkosten, weil sie davon ausging, dass er kostenlos in der Wohnung seiner Mutter lebe (…).]. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine gesetzliche Pflicht der Mutter des Beschwerdeführers, die Wohnkosten ihres volljährigen Sohnes, der über eine angemessene Ausbildung verfügt, zu übernehmen (E. 4.1). Bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Die Aufteilung der Wohnkosten erfolgt nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind (…) (E.4.2).
VB.2016.00132: Übernahme der Wohnkosten unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Sohnes (Durchdiener im Militär): Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die von der Sozialbehörde in seinem Unterstützungsbudget aufgrund eines Zwei-Personen-Haushalts erfolgte Anrechnung des hälftigen Mietzinses und macht geltend, da sein Sohn Durchdiener im Militär gewesen sei, habe dieser keinen Nutzen an der Wohnung gehabt, weshalb sich ein Abzug bei den Wohnkosten nicht rechtfertige. Es ist zu differenzieren, ob in der Zeitspanne, in welcher der Sohn Wohnsitz beim Beschwerdeführer hatte, eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorlag. Aus der getrennten Erledigung der Haushaltsfunktionen schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine Zweck-Wohngemeinschaft. Da jedoch nur von durchschnittlich zwei Wochenenden pro Monat, welche der Sohn in der Wohnung verbrachte, auszugehen ist, entsprechen die Verhältnisse nicht einem gewöhnlichen Zwei-Personen-Haushalt. Es ist deshalb von den tatsächlich gelebten Verhältnissen auszugehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Wohnkosten auf einen Fünftel ist als angemessen zu bezeichnen (E. 7).
VB.2014.00220: Mietet eine hilfsbedürftige Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Unterkunft, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Richtlinien liegt, hat die Fürsorgebehörde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn jener ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 2.4). Der Umzug in die neue, teurere Wohnung erfolgte unter den gegebenen Umständen nicht freiwillig. Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin aber mit dem Mutter-Kind-Wohnen eine zumutbare Alternative angeboten. Die Beschwerdeführerin hat sich daher treuwidrig verhalten (E. 3.1).
VB.2008.00079: Sozialhilfe: Übernahme einer Rechnung für Elektrizität Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen: Die Kosten des Energieverbrauchs werden grundsätzlich bereits durch den Grundbedarf abgedeckt (E. 2.1). Gründe für einen abweichenden Vollzug - etwa die Übernahme der Kosten als situationsbedingte Leistungen - liegen nicht vor. Keine andere Beurteilung aus dem Umstand, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Kosten um eine «Nach-Rechnung» handelt, die sich auf eine zurückliegende Abrechnungsperiode bezieht (E. 2.2).
VB.2006.00076: Finden die reduzierten Ansätze der Wohnkosten bei sog. «jungen Erwachsene» (18 bis 25 Jahre) auch Anwendung bei über 25-jährigen Personen, die sich noch in Ausbildung befinden? Die gut 25-jährige Sozialhilfeempfängerin, welche in Kürze eine Lehre abschliesst, lebt seit neun Jahren selbstständig und seit drei Jahren als Alleinmieterin einer Wohnung, deren günstiger Mietzins noch im Rahmen der kommunalen Richtlinien liegt. Aufgrund dieser Umstände erscheint die Auflage der Gemeinde, die Empfängerin habe sich um eine Untervermietung ihrer Wohnung zu bemühen, um die Wohnkosten von Fr. 1'000.-- auf Fr. 500.-- zu senken, als unverhältnismässig. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde (E. 3).
VB.2003.00109: Die Wohnkosten sind nicht nur auf das zukünftig erzielbare Einkommen auszurichten, sondern auch auf den gesetzlich vorgesehenen Umfang der Sozialhilfe, der bedürftigen Person das soziale Existenzminimum zu gewährleisten (§ 15 SHG). Unterstützte Personen sollen materiell nicht besser gestellt sein als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (Kap. A.4 der SKOS-Richtlinien).
VB.2002.00070 (nicht publiziert): Besteht Anlass zur Vermutung, dass Hilfesuchende den ihnen für die Wohnkosten ausgerichteten Betrag zweckentfremden könnten, so liegen darin ohne Weiteres Umstände im Sinne von § 16 Abs. 2 SHG, welche die Erbringung der wirtschaftlichen Hilfe auf andere Weise als durch Barzahlung und damit die direkte Überweisung der Mietkosten an die Vermieterschaft erlauben. Die Nebenkosten, d.h. die Kosten für Heizung, Wasser, Treppenhausbeleuchtung, Hauswartung oder Ähnliches, sind in voller Höhe anzurechnen. Die Kosten für die Wohnungsmiete sind anhand des Mietvertrags zu ermitteln und voll anzurechnen, sofern und solange keine günstigere Wohnung vermittelt werden kann, die der Situation der Betroffenen gerecht zu werden vermag. Die Wohnungskosten dürfen nur dann nicht zu Lasten der Sozialhilfe übernommen werden, wenn der Umzug in eine günstigere Wohnung, die verfügbar und zumutbar ist, verweigert wird. Ebenso sind die Nebenkosten, d.h. die Kosten für Heizung, Wasser, Treppenhausbeleuchtung, Hauswartung oder Ähnliches, in voller Höhe anzurechnen
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe