Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
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Rechtsgrundlagen
§ 5 VRG § 26 SHV
Erläuterungen
1.Allgemeines
Beim persönlichen Erstkontakt bzw. im Moment der Gesuchstellung um Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe geht es zunächst darum, zu klären, ob die Sozialhilfestelle örtlich und sachlich zuständig ist. Mit dieser Vorabklärung entscheidet sich, ob auf das Gesuch der be-troffenen Person eingetreten werden kann oder nicht. Eine materielle Prüfung des Antrags (vgl. Kapitel 6.2.02) erfolgt erst, wenn der Sozialdienst sachlich und örtlich zuständig ist bzw. bei unklarer Zuständigkeit im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig in die Unter-stützung eintritt.
2.Klärung der örtlichen Zuständigkeit
2.1. Grundsatz Gemäss § 26 SHV prüft die Sozialbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie die hilfesuchende Person an die gemäss § 32 SHG (Vgl. Kapitel 3.2.01 und Kapitel 3.2.03) oder § 33 SHG (vgl. Kapitel 3.2.02) hilfepflichtige Gemeinde und macht dieser gleichzeitig Mitteilung (zu negativen Kompetenzkonflikten siehe Kapitel 3.3.01, Kapitel 3.3.02 und Kapitel 3.3.03). Bei unklaren Wohnsitzverhältnissen muss die antragstellende Person zur Klärung der Zu-ständigkeit befragt werden (vgl. Muster-Fragebogen in der Anlage). 2.1. Ausnahme: vorläufig Aufgenommene Die Personengruppe der vorläufig Aufgenommenen kann vom Kanton den Gemeinden zur Unterbringung und Unterstützung zugewiesen werden (vgl. Kapitel 3.1.04). In Fällen der Zu-weisung ist die betroffene Gemeinde zuständig, auch wenn sich die Person vorgängig nicht auf dem Gemeindegebiet aufgehalten oder einen Wohnsitz begründet hat. Zieht die vorläufig aufgenommene Person aus der Zuweisungsgemeinde weg und begründet sie in einer anderen Gemeinde einen Unterstützungswohnsitz, wird diese fortan für die Un-
terstützung zuständig. Die vorläufig aufgenommene Person wird dann an die Aufnahmequo-te der neuen Gemeinde angerechnet (vgl. Kapitel 3.1.04).
3.Klärung der sachlichen Zuständigkeit
Viele Personen, die sich an einen Sozialdienst wenden, haben unklare Vorstellungen über die Leistungen des Sozialdienstes und wissen nicht genau, unter welchen Voraussetzungen welche Leistungen erbracht werden. Es ist deshalb wichtig, ganz am Anfang schon zu klä-ren, was die Erwartungen und Bedürfnisse der Gesuchstellenden sind und diese mit dem Auftrag der Sozialhilfestelle abzugleichen. Zentral bei der sachlichen Zuständigkeitsprüfung ist die Frage, ob die gesuchstellende Person einen Anspruch auf finanzielle Leistungen der Sozialhilfe geltend machen kann. Stellt der Sozialdienst fest, dass die betroffene Person nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten auf wirtschaftliche Hilfe gehört, sondern nur An-spruch auf Nothilfe (Kapitel 3.1.05) oder Asylfürsorge (Kapitel 3.1.04) hat, wird die betroffene Person an die sachlich zuständige Stelle weiterverwiesen. Ist der Sozialdienst auch für die Ausrichtung dieser Leistung zuständig, tritt sie auf das Gesuch um Ausrichtung der wirt-schaftlichen Hilfe nicht ein, nimmt es aber als Antrag auf Ausrichtung der Leistung, auf die grundsätzlich ein Anspruch besteht, entgegen. Auch für den Fall, dass die betroffene Person nicht ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftli-cher Hilfe stellen, sondern eine andere Leistung beantragen will (z.B. Zusatzleistungen [Ka-pitel 11.1.06], Opferhilfe [Kapitel 16.4.01], Stipendien [Kapitel 11.2.04]), wird die betroffene Person an die sachlich zuständige Stelle weiterverwiesen. Achtung: Stellt die betroffene Person ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und hat sie wahrscheinlich Anspruch auf eine andere Leistung, muss auf ihr Gesuch eingetreten und die wirtschaftliche Hilfe bei Bedürftigkeit bevorschussend ausgerichtet werden, bis der Anspruch auf die Drittleistung geklärt ist und die Leistungen eingehen.
4.Weiteres Vorgehen
Sind die Eintretensvoraussetzungen grundsätzlich gegeben, werden die bereits vorhandenen Unterlagen auf ihre Vollständigkeit in Bezug auf die Behandlung des Gesuchs um Ausrich-tung von wirtschaftlicher Hilfe geprüft. Der betroffenen Person wird mitgeteilt, welche zusätz-lichen Unterlagen bis wann beigebracht werden müssen (Näheres dazu unter Kapitel 6.2.02). Liegt eine akute Notlage vor bzw. ist diese glaubhaft dargetan, muss auch vor einer abschliessenden Prüfung der Anspruchsberechtigung die notwendige Hilfe geleistet werden (Kapitel 5.1.07). Ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen bereits klar, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht, muss der betroffenen Person erläutert werden, weshalb die Anspruchsvoraus-setzungen nicht erfüllt sind und sie muss sich dazu äussern können. Da ihrem Begehren nicht entsprochen wird, hat sie Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Entscheid. Darauf muss die betroffene Person auch dann hingewiesen werden, wenn sie ihr Unterstützungsge-such zurückziehen will. Es besteht sodann die Möglichkeit, einen unbegründeten Entscheid
zu erlassen. Dies mit dem Hinweis, dass innert 10 Tagen ab Erhalt eine schriftliche Begrün-dung verlangt werden kann. Die Rechtsmittelfrist beginnt in diesen Fällen erst mit Zustellung der Begründung zu laufen (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5). In Fällen, in welchen kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht, kann allenfalls das Er-bringen von persönlicher Hilfe notwendig und sinnvoll sein (vgl. dazu Kapitel 4.1.01).
Rechtsprechung
Praxishilfen
Merkblatt "In Not geraten" in verschiedenen Sprachen Fragebogen zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit vgl. Anlage
Anhänge
- Fragebogen zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe