Anhängigmachen eines Falls

Kapitelnr.
6.1.01.
Publikationsdatum
1. September 2020
Kapitel
6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
Unterkapitel
6.1. Einleitung des Verfahrens um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe

Rechtsgrundlagen

§ 7 VRG § 18 Abs. 1 SHG § 18 Abs. 2 SHG § 23 SHG § 25 Abs. 1 SHV § 25 Abs. 2 SHV

Erläuterungen

1.Gesuchstellung der Betroffenen

In der Regel meldet sich die betroffene Person persönlich auf dem Sozialdienst, um einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe zu stellen. Die meisten Sozialdienste verlangen dabei, dass ein standardisierter Unterstützungsantrag ausgefüllt wird, in welchem die für die Anspruchs-prüfung notwendigen Angaben gemacht werden. Es kommt aber auch vor, dass die betroffe-ne Person schriftlich um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ersucht. Da für die Behand-lung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe nicht nur die finanziellen, sondern auch die per-sönlichen Verhältnisse relevant sind, wird die betroffene Person in diesen Fällen aufgefor-dert, persönlich zu erscheinen. Sinnvollerweise teilt man ihr dabei gleichzeitig mit, welche Unterlagen sie zusätzlich zu allenfalls bereits eingereichten Belegen mitbringen muss. Das-selbe gilt auch bei telefonischer Kontaktaufnahme. Für die betroffene Person ein Gesuch einreichen kann beispielsweise im Rahmen seines / ihres Aufgabengebiets auch ein Beistand oder eine Beiständin. Dies ist regelmässig bei dau-ernd nicht mit den Eltern zusammenlebenden Kindern der Fall. Bei zusammenlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern / Partnerinnen ist es grund-sätzlich erforderlich, dass beide den Unterstützungsantrag unterzeichnen und über ihre Ver-hältnisse Auskunft geben. Da das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ein persönli-ches Recht ist, kann aber die Hilfeleistung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Gesuch gemeinsam gestellt wird. Vielmehr sieht § 23 SHG ausdrücklich vor, dass Ehegatten eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie minderjährigen Kindern die wirtschaftliche Hilfe auch gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen gewährt werden kann. Für das Anhängigmachen eines Sozialhilfegesuchs ist grundsätzlich keine Schriftlichkeit ge-fordert. Eine erste Kontaktaufnahme mit der Behörde kann aber noch nicht einem tatsächli-chen Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gleichgestellt werden. Wenn jemand allerdings im Rahmen des mündlichen Vorsprechens Auskunft über seine Verhältnisse erteilt und die not-

wendigen Belege oder zumindest einen Teil davon einlegt, kann man von einer Antragstel-lung ausgehen, auch wenn das Anmeldeformular noch nicht ausgefüllt und unterschrieben vorliegt.

2.Eingang eines Kostengutsprachegesuchs

Der Eingang des Kostengutsprachegesuchs einer Drittstelle, welche eine notwendige Leis-tung für eine Person erbringen will, diese aber nicht oder nicht sicher in der Lage ist, dafür aufzukommen, ist ebenfalls als Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zu verstehen. Wird um direkte Kostengutsprache ersucht, ist in der Regel eine vollständige Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der betroffenen Person notwendig (vgl. dazu Ka-pitel 10.1.01). Geht es nur um eine subsidiäre Kostengutsprache, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden, muss der Leistungserbringer nachweisen, dass seine Forderung nicht einbringlich ist (z.B. Kapitel 10.2.01). Ist aufgrund eingelöster Kostengutsprachen wahrscheinlich, dass eine Person in einer über diese Leistung hinausgehender Notlage ist, klärt die Sozialbehörde von sich aus ab, ob wei-tere Hilfe beansprucht werden darf (vgl. unten Ziffer 3).

3.Meldung einer Notlage durch Dritte

Zwar wird wirtschaftliche Hilfe in der Regel auf Gesuch hin gewährt. Wenn die Sozialbehörde aber anderweitig von bedürftigen Personen erfährt bzw. ihr solche von anderen Stellen oder-durch Private gemeldet werden, so muss sie von sich aus abklären, ob wirtschaftliche Hilfe nötig ist (§ 25 Abs. 2 SHV). Sie darf also nicht zuwarten, bis sich die betroffene Person sel-ber meldet, sondern sie muss mit ihr rechtzeitig Kontakt aufnehmen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der betroffenen Person auch in diesen Fällen die wirtschaftliche Hilfe nur angeboten, aber nicht aufgezwungen werden darf. Sollte es sich bei Verweigerung der Annahme der Hilfe zum Schutz der betroffenen Person oder ihrer Familie als notwendig er-weisen, kann die Sozialbehörde eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe-hörde machen (§ 22 SHG; Kapitel 2.1.03).

Rechtsprechung

VB.2017.00507: Sozialhilfe: Prüfung des Unterstützungsanspruchs erst nach Einreichung ei-nes Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe mittels Formular. Die Beschwerdeführerin II machte geltend, bei der Sozialbehörde persönlich vorgesprochen und ihre Notlage geschildert zu haben, weshalb der Unterstützungsbeginn auf diesen Zeit-punkt festzulegen sei. Das von der Sozialbehörde übergebene Formular zur Stellung eines Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe reichte die Beschwerdeführerin II jedoch erst rund vier Mo-nate später ein, weshalb ihre Unterstützungsbedürftigkeit erst in diesem Zeitpunkt geprüft wurde. Ein erster Kontakt mit der Behörde kann noch nicht einem tatsächlichen Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gleichgestellt werden. Der Beginn der wirtschaftlichen Hilfe fällt mit der

Gesuchseinreichung zusammen. Die wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt geschuldet, wenn sich die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht. Die Beschwerdeführe-rin II hätte somit auch ohne bereits über sämtliche Unterlagen zu verfügen, das Formular ausgefüllt einreichen können (E. 4.3). VB.2017.00097: Der Beschwerdeführer meldete sich zwar bereits Anfang Dezember 2015 erstmals am Schalter der Gemeindeverwaltung und erhielt ein Anmeldeformular für Sozialhil-fe. Weder legte er dabei aber seine finanziellen Verhältnisse konkret dar, noch füllte er in der Folge das Anmeldeformular aus. Erst Mitte Januar 2016 reichte er der Beschwerdegegnerin das (neue) Anmeldeformular ein. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Sozialhilfe erst mit Einreichung des Anmeldefor-mulars als gestellt erachtete und ihn erst ab diesem Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Hilfe unter-stützte (E. 4).

Praxishilfen

Antrag auf Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe

Vgl. Muster für einen Unterstützungsantrag in der Anlage

Anhänge

- Muster Unterstützungsantrag

Personalien des Antragstellers / der Antragstellerin

Name, Vorname Aktuelle Meldeadresse Zuzugsdatum Telefonnummer Nationalität Geburtsdatum Sozialversicherungsnummer. Zivilstand Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz Aufenthaltsadresse in der Schweiz

Personalien des Ehegatten / der Ehegattin (eingetragene/r Partnerin / Partner)

Name, Vorname Aktuelle Meldeadresse Zuzugsdatum Telefonnummer Nationalität Geburtsdatum Sozialversicherungsnummer Zivilstand Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz Aufenthaltsadresse in der Schweiz

Personalien der unmündigen im gleichen Haushalt lebenden Kinder

Name, Vorname, Geburtsdatum Name, Vorname, Geburtsdatum Name, Vorname, Geburtsdatum

Finanzielle Situation

Einnahmen Gesuchsteller Ehepartner Kinder Erwerbseinnahmen Erwerbsersatzeinnahmen Renten (AHV, IV, BVG, EL etc.) Ehegattenalimente Kinderalimente, Kinderzulagen Andere Einkünfte Vermögen Gesuchsteller Ehepartner Kinder Bargeld Guthaben auf Bank-/Postkonti Wertschriften, Lebensversicherung Liegenschaften Motorfahrzeuge Andere Vermögenswerte

Finanzielle Verpflichtungen

Wohnkosten Lebenskosten Krankenversicherungskosten Weitere Verpflichtungen

Im Haushalt lebende Drittpersonen

Personalien und Beziehung zur Antragstellenden Person Personalien und Beziehung zur Antragstellenden Person Personalien und Beziehung zur Antragstellenden Person Personalien und Beziehung zur Antragstellenden Person

Kurzschilderung zur Situation & Anmeldegründe aus der Sicht des/r Antragstellenden

Ich stelle den Antrag, mich (und meine Familie) gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich zu unterstützen. Ich werde Veränderungen in meinen Einkommens-, Vermögens- familiären - und Aufenthaltsverhältnissen sofort und unaufgefordert melden. Ausserdem bin ich damit einverstanden, dass meine Daten unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes gespeichert und bearbeitet werden können. Ich nehme zur Kenntnis, dass alle Einkünfte mit den Unterstützungsleistungen verrechnet werden können. Datum Unterschrift Unterschrift Ehepartner/in

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: