Datenaustausch bei der Interinstitutionellen Zusammenarbeit
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Rechtsgrundlagen
Art. 85f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-zentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG), SR 837.0 Art. 68bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG), SR 831.20 § 47d SHG
Erläuterungen
Um die Eingliederung der Hilfesuchenden und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu fördern, haben die Sozialbehörden bzw. die mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betrau-ten Organe und Personen (Sozialhilfeorgane) mit anderen Leistungserbringern, namentlich den Organen der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Berufsbera-tung sowie mit privaten Organisationen eng zusammenzuarbeiten (§ 3c Abs. 1 SHG). Die in-terinstitutionelle Zusammenarbeit setzt einen umfassenden Austausch von Informationen über die Hilfe suchende Person zwischen den beteiligten Leistungserbringern voraus, um die für die betreffende Person am besten geeigneten Massnahmen zu ermitteln und entspre-chende Integrationsmassnahmen in die Wege zu leiten. Auf Bundesebene sehen Art. 85f AVIG sowie Art. 68bis IVG einen Datenaustausch zwischen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung und den Invalidenversicherungsstellen vor. Um die im Interesse der Hilfe suchenden Person erfolgende Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Or-ganen weiter zu erleichtern, sieht § 47d SHG die Ermächtigung der Sozialhilfeorgane vor, mit den im konkreten Einzelfall beteiligten Stellen namentlich Informationen über die persönliche, familiäre, berufliche, gesundheitliche und finanzielle Situation der betroffenen Person auszu-tauschen, sofern dies für die Förderung von deren Eingliederung geeignet und erforderlich ist. Sozialamts-Homepage und weitere Informationen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit im iiz netzwerk kanton zürich sowie in Kapitel 13.3.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe