Datenschutz
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Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG), LS 170.4 Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV), LS 170.41
Erläuterungen
1.Allgemeines
Das Gesetz über die Information und den Datenschutz regelt den Umfang der öffentlichen Organe mit Informationen (§ 1 IDG). Es bezweckt einerseits, das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten (Öffentlichkeitsprinzip), andererseits will es die Grundrechte von Personen schützen, über welche die öffentlichen Organe Daten bearbeiten (Daten-schutz). Die Bestimmungen des IDG und die Ausführungsbestimmungen in der IDV sind von allen öf-fentlichen Organen zu beachten, soweit sie hoheitlich handeln (§ 2 IDG). Als "öffentliche Organe" gelten nach § 3 IDG:
- der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente und die Gemeindeversammlungen,
- die Behörden und Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden,
- die Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Der Begriff "Informationen" umfasst gemäss IDG alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem In-formationsträger (Schriftstücke, Datenträger etc.). Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt (z.B. Entwürfe von Beschlüssen) oder die ausschliesslich zum persönli-chen Gebrauch bestimmt sind (§ 3 IDG). Unter Bearbeiten versteht das IDG jeden Umgang mit Informationen, also z.B. das Beschaf-fen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten (§ 3 IDG). Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, werden als Personendaten bezeichnet. Unter den Personendaten geniessen die so genannten besonde-ren Personendaten einen speziellen Schutz.
2.Besondere Personendaten
Besondere Personendaten sind Informationen über eine bestimmte (oder bestimmbare) Per-son, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverlet-zung besteht (§ 3 IDG). Zu den besonderen Personendaten gehören Informationen über
- die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
- die Gesundheit, die Intimsphäre, die Rassenzugehörigkeit oder die ethnische Herkunft,
- Massnahmen der sozialen Hilfe (z.B. Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, vormundschaftli-che Massnahmen, Massnahmen der Jugendhilfe),
- Administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. Ebenso zählen zu den besonderen Personendaten Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit von Privatpersonen erlauben. Das IDG erlaubt die Bearbeitung von besonderen Personendaten, wenn hierfür eine hinrei-chend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz vorhanden ist (§ 8 Abs. 2 IDG). Bis zum 1. Oktober 2013 genügt dabei auch eine Grundlage in einer Verordnung (vgl. § 41 IDG).
3.Erhebung von besonderen Personendaten im Rahmen der Sozialhilfe
Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung bzw. aufgrund von § 18 SHG und § 27 SHV dürfen die für die Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen und Bemessung der wirtschaftli-chen Hilfe erforderlichen Daten erhoben werden. Ebenso ist es zulässig, den Gläubiger einer durch den Klienten an die Sozialbehörde übertragenen Forderung über die Abtretung zu ori-entieren, und von Sozial- oder Privatversicherungen sowie haftpflichtigen oder anderen Drit-ten die Direktauszahlung von rückwirkenden Leistungen im rückerstattungspflichtigen Um-fang zu verlangen (§ 19 SHG). Schliesslich erlauben es § 22 SHG bzw. § 29 SHV und § 25 SHG, dass sich die Fürsorgebehörde unter Umständen mit vormundschaftlichen Stellen bzw. anderen Institutionen oder mit unterstützungspflichtigen Verwandten des Klienten in Verbin-dung setzt. Zudem ist auf § 60 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB, LS 230) hinzuweisen, wonach öffentlich-rechtlich angestellte Personen und Be-hördenmitglieder gegenüber den vormundschaftlichen Organen anzeigepflichtig sind, wenn sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis von einem Fall erhalten, der das vormundschaftliche Einschreiten als geboten erscheinen lässt.
4.Bekanntgabe von besonderen Personendaten
Hinsichtlich der Bekanntgabe von besonderen Personendaten sind zunächst die allgemeinen Grundsätze über das Amtsgeheimnis bzw. die Schweigepflicht zu beachten (vgl. Kapitel 5.2.01). Im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe geht es immer um besondere Personendaten. Sie dür-fen nach § 17 Abs. 1 IDG deshalb nur bekannt gegeben werden, wenn a. eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz dazu ermächtigt, wobei bis zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist gemäss § 41 IDG, d.h. bis zum 1. Oktober 2013, auch eine Grundlage in einer Verordnung genügt (Beispiele: Art. 97 AuG, § 47c SHG, § 60 EG zum ZGB), b. die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich in die Bekanntgabe von besonderen
Personendaten eingewilligt hat oder c. es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehr-lich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist. Bei der Einwilligung (lit. b) ist darauf zu achten, wessen Interessen an der Geheimhaltung berührt sind. Sind es ausschliesslich die Interessen der Person, welche in eine Bekanntgabe einwilligt, ist die Weitergabe der Information unproblematisch. Anders sieht es aus, wenn zu-sätzlich noch Interessen weiterer Personen wie z.B. von Ehepartnern berührt werden. In die-sen Fällen ist vor der Bekanntgabe auch noch die Einwilligung der ebenfalls betroffenen wei-teren Personen einzuholen.
Amtshilfe:
Daten können im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn ein anderes öffentliches Organ sie verlangt, weil es die Angaben zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt (§ 17 Abs. 2 IDG). Hier spricht man von Amtshilfe. Die Regeln der Amtshilfe gelten auch innerhalb der Behörden derselben Gemeinde. Vor der Bekanntgabe von Informationen ist in jedem Fall eine Interessenabwägung vorzu-nehmen: Die Bekanntgabe ist ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Bekanntgabe entgegensteht (§ 23 IDG). Ist eine der Voraussetzungen von § 17 IDG erfüllt und ergibt die Interessenabwägung kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung, liegt bei einer Bekanntgabe von besonde-ren Personendaten keine Amtsgeheimnisverletzung vor.
5.Bekanntgabe und formelle Entbindung von der Schweigepflicht
Soweit eine gesetzliche Bestimmung eine Datenbekanntgabe vorsieht (z.B. in der Form ei-nes Melderechts oder einer Meldepflicht), braucht es grundsätzlich keine formelle Entbin-dung von der Schweigepflicht durch die vorgesetzte Stelle. Dasselbe gilt auch, wenn die an-deren, vorstehend in Ziff. 4 genannten Voraussetzungen für eine Datenbekanntgabe erfüllt sind. Ob neben den Behördenmitgliedern auch Mitarbeitende eines kommunalen Sozial-dienstes zur Datenbekanntgabe berechtigt sind, ergibt sich aus der jeweiligen Gemeinde- und Kompetenzordnung. Geht es jedoch darum, in einem Zivil- oder Strafverfahren als Partei, Zeuge, Geschädigten-vertreter oder Sachverständiger auszusagen, ist eine formelle Entbindung vom Amtsgeheim-nis durch die vorgesetzte Stelle erforderlich. Die vorgesetzte Stelle entscheidet dabei über Art und Umfang der Auskunftserteilung, wobei sie zwischen dem Interesse an der Wahrheits-findung einerseits und an der Geheimhaltung andererseits abzuwägen hat. Für Mitarbeitende von gemeindeeigenen bzw. durch die jeweilige Gemeinde beauftragten Stellen und Dritte ist die örtliche Sozialbehörde zuständig für die formelle Entbindung vom Amtsgeheimnis. Soll die Sozialbehörde vom Amtsgeheimnis entbunden werden, so hat sie sich an den jeweiligen Bezirksrat zu wenden.
6.Erstattung einer Strafanzeige bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch
Nach Art. 301 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Straf-prozessordnung, StPO, SR 312.0) ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfol-gungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Im Kanton Zürich besteht für Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden grundsätzlich eine Pflicht zur Anzeige von strafbaren Handlungen, die sie bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen (§ 167 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisationim Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, GOG, LS 211.1). Ausgenommen von dieser Pflicht, aber zur Anzeige berech-tigt, sind Personen, deren berufliche Aufgabe ein persönliches Vertrauensverhältnis zu Betei-ligten oder deren Angehörigen voraussetzt (§ 167 Abs. 1 Satz 2 GOG). Letzteres trifft auf die Sozialbehörden und die Mitarbeitenden der kommunalen Sozialdienste zu. Sie sind also nicht verpflichtet, bei Verdacht auf einen Sozialhilfemissbrauch Anzeige zu erstatten, sind hierzu aber berechtigt. Ferner besteht nach § 168 GOG bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) für folgende Stellen das Recht, einen Strafantrag zu stellen:
- die zuständige Vormundschaftsbehörde,
- die kostentragende Sozialbehörde,
- die für das Sozialwesen zuständige Direktion,
- die Bezirksjugendsekretariate. Vor der Anzeigeerstattung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, indem das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung dem privaten Interesse der verdächtigten Person an der Geheimhaltung gegenüberzustellen ist. Das Recht zur Erstattung einer Strafanzeige stellt eine gesetzliche Ermächtigung zur Be-kanntgabe von Personendaten dar (§. 17 Abs 1 lit. a IDG). Die Anzeigeerstattung stellt somit keine strafbare Amtsgeheimnisverletzung (vgl. dazu auch Kapitel 5.2.01) dar. Auch braucht es für die Erstattung der Strafanzeige grundsätzlich keine formelle Entbindung vom Amtsge-heimnis durch die vorgesetzte Stelle. Eine schriftliche Entbindung vom Amtsgeheimnis ist je-doch notwendig, wenn eine dem Amtsgeheimnis unterstehende Person im Rahmen einer Strafuntersuchung als Zeugin bzw. Zeuge einvernommen werden soll. Mitglieder der Behörden sowie kommunale und kantonale Beamte und Angestellte können zwar nach Art. 170 Abs. 1 StPO das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ih-rer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben. Sie sind aber zur Zeugenaussage verpflichtet, wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind (Art. 170 Abs. 2 StPO). Die vorgesetzte Behörde erteilt gemäss Art. 170 Abs. 3 StPO die Ermächtigung zur Aussa-ge, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Zum Inhalt einer Strafanzeige vgl. Kapitel 16.1.01 Ziff. 2 bzw. Kapitel 16.2.03 Ziff. 4 .
Rechtsprechung
Praxishilfen
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und Sozialhilfe (z.B. Leitfaden Datenschutz im Sozialbereich, Merkblatt für Sozialinspektoren) finden sich auf der Homepage des Daten-schutzbeauftragten des Kantons Zürich (www.datenschutz.zh.ch > Themen > Sozialbereich > Sozialhilfe).
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe