Amtsgeheimnis und Schweigepflicht

Kapitelnr.
5.2.01.
Publikationsdatum
10. Dezember 2014
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.2. Amtsgeheimnis und Informationsaustausch

Rechtsgrundlagen

Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG), LS 131.1 Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG), LS 170.4 Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV), LS 170.41 § 51 Abs. 1 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 27. September 1998 (Personalgesetz), LS 177.10 §§ 47, 48 SHG Art. 320 StGB

Erläuterungen

1.Adressaten des Amtsgeheimnisses

Mitglieder der Behörden sowie kommunale und kantonale Beamte und Angestellte sind in Amts- und Dienstsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss § 23 IDG besteht oder wenn ei-ne besondere Vorschrift dies vorsieht (§ 71 Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 Personalgesetz). Dritte, welche für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, unterliegen der gleichen Schweigepflicht (§ 71 Abs. 2 GG). Für den Bereich der öffentlichen Sozialhilfe hält § 48 SHG ergänzend dazu fest, dass Personen, denen die Fürsorgebehörde Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe überträgt, der gleichen Schweigepflicht unterliegen wie die Mitglieder der Fürsor-gebehörde. Dabei kann es sich um die Mitarbeitenden von regionalen Sozialdiensten oder von anderen (öffentlichen oder privaten) Institutionen handeln, denen die Gemeinde Aufga-ben der persönlichen Hilfe abgetreten hat. Demnach gilt das Amtsgeheimnis für die Mitglieder von Fürsorgebehörden und für alle weite-ren Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde für die Fürsorgebe-hörde und deren Organe (Fürsorgesekretariat, Sozialdienst, Sozialamt, allenfalls Gemeinde-kanzlei und separate Rechnungsstelle) tätig sind. Ebenso gilt es für die Angestellten der kan-tonalen Verwaltung, welche im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe tätig sind.

2.Inhalt des Amtsgeheimnisses

Ein Amtsgeheimnis liegt dann vor, wenn eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht und es sich um Tatsachen handelt, die weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind und welche weder im öffentlichen noch im privaten Interesse mitgeteilt werden dürfen. Die Schweigepflicht gilt nicht nur gegenüber Privaten und der Presse, sondern auch im Verhält-nis zu (anderen) Behörden und Beamten, die mit der betreffenden Angelegenheit nichts zu tun haben und denen auch keine Aufsichtsfunktion zukommt. Dies deshalb, weil die betroffe-ne Person ein Recht darauf hat, dass ihre persönlichen Verhältnisse anderen Dienststellen

nur soweit als nötig zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aus-kunfts- bzw. Amtshilfepflichten. Im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe geht es immer um besondere Personendaten (vgl. § 3 IDG), d.h. um Daten, welche die Privatsphäre der unterstützten Person betreffen und die da-her besonders schützenswert sind. Namen von Sozialhilfeklienten und deren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Daten unterstehen daher vollumfänglich dem Amtsgeheimnis. Eine strenge Geheimhaltungspflicht liegt im schützenswerten Interesse der Klienten und bil-det das Gegenstück zu ihrer umfangreichen Auskunftspflicht. Zur Geheimhaltungspflicht gehört auch, dass die Akten der Sozialhilfeorgane sicher aufbe-wahrt werden und nur für Berechtigte zugänglich sind. Ist dies nicht der Fall, wird dadurch eine Verletzung des Amtsgeheimnisses in Kauf genommen.

3.Verletzung des Amtsgeheimnisses

Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses bzw. der Schweigepflicht kann nicht nur disziplinari-sche und unter Umständen zivilrechtliche Folgen haben, sondern sie stellt vor allem auch ei-nen Straftatbestand dar. Nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter (worunter auch Angestellte der öffentlichen Verwaltung fallen; vgl. Art. 110 Ziffer 3 StGB) anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Auch nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses ist eine Amtsgeheimnisverletzung strafbar (Art. 320 Ziffer 1 Abs. 2 StGB). Nicht strafbar macht sich nach Art. 320 Ziff. 2 StGB, wer das Geheimnis mit schriftlicher Be-willigung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (vgl. zur Entbindung vom Amtsgeheim-nis Kapitel 5.2.02 Ziff. 4). Ebenso liegt keine strafbare Handlung vor, wenn im Rahmen einer gesetzlichen Pflicht gehandelt worden ist (vgl. Art. 14 StGB). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Gesetz eine Meldepflicht oder eine Melderecht vorsieht oder wenn eine Auskunft im Rahmen der Amtshilfe erteilt wird (vgl. §. 17 Abs.2 IDG). Beispiele:

  • Art. 97 AuG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.20): Meldung des Sozialhilfebezuges von Ausländern an die zuständige Ausländerbehörde.
  • § 167 GOG (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafpro-zess vom 10. Mai 2010, LS 211.1): Erstattung einer Strafanzeige (z.B. wegen des Ver-dachts auf einen Sozialhilfebetrug). Schliesslich macht sich auch nicht strafbar, wer die Schweigepflicht mit ausdrücklicher Ein-willigung der betroffenen Person bricht. Näheres zur Bekanntgabe von Informationen aus dem Bereich der öffentlichen Sozialhilfe findet sich im Kapitel 5.2.02.

Rechtsprechung

VB.2007.00247: Ermächtigung des Bezirksrats an die Sozialhilfebehörde, das Sekretariat in-soweit vom Amtsgeheimnis zu entbinden, als dieses dem Strassenverkehrsamt gegenüber von der allenfalls gesundheitlich bedingten eingeschränkten Fahrfähigkeit der Beschwerde-führerin Mitteilung machen darf: Rechtsgrundlagen zum Amtsgeheimnis (E. 3.2). Eine Mittei-lung ist unverhältnismässig, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht von vornhe-rein auf eine Fahrunfähigkeit schliessen lassen und die Beschwerdeführerin überdies mo-mentan kein Auto zu lenken beabsichtigt (E. 3.3).

Praxishilfen

Weitere Informationen zum Thema Amtsgeheimnis finden sich auf der Homepage des Da-tenschutzbeauftragten des Kantons Zürich (www.datenschutz.zh.ch)

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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