Prinzip der Ursachenbekämpfung
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
Nach § 5 SHG sind die Ursachen einer Notlage zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.
Dass in jedem Fall die Ursachen der Notlage des Klienten bzw. der Klientin zu ermitteln sind, ergibt sich bereits aus dem Individualisierungsgrundsatz (vgl. Kapitel 5.1.04). Danach haben sich Art und Form sowie Umfang der Hilfeleistung nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu richten.
Eine wirksame und planmässige Hilfe kann aber nur erfolgen, wenn bekannt ist, weshalb beim Klienten eine Notlage vorliegt. Dabei kann es sich um überwiegend individuelle Gründe (z.B. Alter, Krankheit, Sucht) oder aber um vorwiegend gesellschaftlich bedingte Ursachen (z.B. Arbeitslosigkeit, Wohnungsnot) handeln.
In vielen Fällen liegen gleichzeitig mehrere solcher Gründe vor. Im Verlauf des Hilfsprozesses muss man versuchen, zusammen mit dem Klienten bzw. der Klientin an der Neutralisierung von individuell bedingten und im Einzelfall behebbaren Ursachen zu arbeiten. Je nach den konkreten Umständen können dabei die unterschiedlichsten Massnahmen in Betracht fallen (z.B. Unterstützung einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung bzw. Umschulung, Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes, Budgetberatung).
Die Sozialhilfeorgane dürfen also nicht nur auf der Ebene der Symptombekämpfung verharren, sondern sie müssen auch die der Notlage zu Grunde liegenden Ursachen angehen. Sodann dürfen Massnahmen, die das Sozialhilfeorgan erhebt, nicht ausschliesslich erzieherischer Natur sein oder ein isoliertes Mittel sozialer Kontrolle, sondern sie müssen auch der Ursachenbekämpfung dienen. Zu denken ist hierbei an die Anordnung von beruflichen und sozialen Integrationsmassnahmen (Vgl. Kapitel 13).
Dagegen ist es schwieriger, gesellschaftlich bedingte Probleme im Einzelfall zu beheben.
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe