Rechtzeitigkeit der Hilfe

Details

Kapitelnr.
5.1.07.
Publikationsdatum
29. Juni 2012
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele

Rechtsgrundlagen

§ 4 SHG § 31 Abs. 2 SHV

Erläuterungen

1.Allgemeines

Nach § 4 SHG muss die Hilfe rechtzeitig einsetzen. Sie wird vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Entsprechend muss das Verfahren zum Bezug von Sozialhilfe so organisiert sein, dass es bei Vorliegen einer Notlage möglichst speditiv durchgeführt und die erforderliche Hilfe so rasch als möglich festgesetzt und ausgerichtet werden kann.

2.Dringende Fälle

Zum Grundsatz der Rechtzeitigkeit gehört auch, dass die wirtschaftliche Hilfe in dringenden Fällen sofort bzw. vor dem Entscheid der Sozialbehörde geleistet werden muss. Es kann gar die Verpflichtung zur Leistung der notwendigen Hilfe bestehen, wenn die Verhältnisse noch nicht vollständig geklärt sind. Dies allerdings nur in Fällen, in welchen ein Anspruch nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint. In der Regel erfolgt eine solche Zahlung denn auch oh-ne eine abschliessende Bedarfsberechnung als eine Art Überbrückungszahlung (zum kon-kreten Vorgehen vgl. Kapitel 6.2.07).

3.Präventive Hilfe

3.1. Schuldenübernahme als präventive Hilfe Sozialhilfeleistungen werden normalerweise ab Datum der Gesuchseinreichung ausgerichtet. Die wirtschaftliche Hilfe ist grundsätzlich für den laufenden Unterhalt bestimmt. In Ausnah-mefällen bzw. dann, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann, sind aber auch Schulden (und damit rückwirkende Unterstützungs-zahlungen) zu übernehmen (§ 22 SHV). Dies kann bei Mietzinsausständen (vgl. Kapitel 7.2.07) oder geschuldeten Haftpflichtversicherungsprämien (vgl. Kapitel 8.1.15) erforderlich sein. 3.2. Weitere Formen der präventiven Hilfe Liegt noch keine Notlage vor, muss aber mit dem baldigen Eintritt einer solchen ernsthaft ge-rechnet werden und sind geeignete Gegenmassnahmen vorhanden, so besteht ein Anspruch

auf präventive Hilfe. So kann eine drohende Notlage z.B. durch Vorkehrungen, welche die soziale Sicherheit, die Gesundheit oder die Aussichten auf dem Stellenmarkt verbessern, abgewendet werden.

Rechtsprechung

Praxishilfen

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