Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe
Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
2.Berücksichtigung vorgehender finanzieller Leistungen
Gemäss § 2 SHG berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen.
Die Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter. Im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe werden nicht nur die eigenen Möglichkeiten und Mittel des/der Klienten/-in (und seiner/ihrer Familienangehörigen mit gleichem Unterstützungswohnsitz), sondern auch andere Leistungen berücksichtigt. Dabei geht es um
- andere gesetzliche Leistungen wie z.B. solche der Sozialversicherungen (AHV, IV, EL, ALV) oder von weitern Einrichtungen der primären sozialen Sicherheit (Alimentenbevorschussung, Stipendien),
- Leistungen Dritter wie z.B. eheliche oder elterliche Unterhaltsbeiträge (an Personen mit eigenem Unterstützungswohnsitz) oder Zahlungen aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht sowie Vergütungen von Privatversicherungen oder freiwillige private Unterstützungen,
- Leistungen sozialer Institutionen, d.h. von privaten oder kirchlichen oder besonderen öffentlichen Hilfswerken.
2.1.Eigene Leistungen
Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Möglichkeiten der Selbsthilfe. Diese verpflichtet die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Folgende Punkte können aus dieser Pflicht zur Selbsthilfe abgeleitet werden:
- Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft: Eine Sozialhilfe beziehende Person ist gehalten, eine ihr zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Als zumutbar ist diejenige Arbeit zu betrachten, die - ausgerichtet auf die berufs- und ortsüblichen Bedingungen - den Fähigkeiten der betroffenen Person angemessen ist, wobei das Arbeitsangebot ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau auch unterschreiten darf. Sie darf bloss nicht überfordert werden (vgl. dazu BGE 130 I 71 E.5.3 und VB.2005.00354, E.2.4).Ferner müssen die persönlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustand mitberücksichtigt werden, und die in Aussicht genommene Arbeit darf die Wiederbeschäftigung der betroffenen Person in ihrem angestammten Beruf nicht wesentlich erschweren.
- Die Pflicht, die Lebensverhältnisse der neuen finanziellen Situation anzupassen. Dies entspricht dem auch in der Sozialhilfe geltenden Gebot der Schadensminderung. Dabei können allerdings nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind.
2.2.Andere gesetzliche Leistungen
Die wirtschaftliche Hilfe ist subsidiär zu den Sozialversicherungen und übrigen Sozialleistungen. (AHV, IV, EL, ALV, Alimentenbevorschussung, Stipendien).
Gemäss § 19 SHG kann die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass die Hilfe suchende Person bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Sozialbehörde abtritt (sogenannte Zession), soweit eine Abtretung (vgl. Kapitel 6.2.06) zulässig ist.
Die Sozialhilfeorgane müssen dafür besorgt sein, dass der Klient bzw. die Klientin über die Ansprüche gegenüber anderen öffentlichen Leistungsträgern informiert wird und davon Gebrauch machen bzw. sich dort anmelden kann. Der Klient bzw. die Klientin ist bei der Geltendmachung solcher Ansprüche soweit nötig zu unterstützen. Zudem hat er bzw. sie Anrecht auf wirtschaftliche Hilfe, wenn er bzw. sie sich bis zur Auszahlung solcher Leistungen in einer Notlage befindet.
2.3.Leistungen Dritter
Auch ist die wirtschaftliche Hilfe subsidiär zu Leistungen von Privatversicherungen und zu den ehelichen oder elterlichen Unterhaltsbeiträgen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Zahlungen (und nicht blosse Ansprüche) aufgrund der Verwandtenunterstützung oder solche freiwilliger Natur.
Zu den eigenen Mitteln der Hilfe suchenden Person gehören nur die (tatsächlichen) Einkünfte (und nicht unbestimmte Ansprüche) und ihr Vermögen und jenes ihres nicht von ihr getrennt lebenden Ehegatten (§ 16 Abs. 2 SHV). Nur Familienangehörige mit gleichem Unterstützungswohnsitz können eine Unterstützungseinheit (mit gemeinsamer Bedarfsrechnung) bilden (§ 14 SHG).
Zahlt der Alimentenpflichtige keine Unterhaltsbeiträge und tritt deswegen beim alleinerziehenden Elternteil und beim gemeinsamen Kind eine Notlage ein, so haben diese Personen und nicht der Unterstützungspflichtige Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.
Freiwillige Leistungen Dritter werden grundsätzlich als Einnahmen im Unterstützungsbudget berücksichtigt. Freiwillige Leistungen Dritter sollen dann angerechnet werden, wenn sie für die in der Bedarfsrechnung berücksichtigen Auslagen gedacht sind (Lebensunterhalt, Mietzins, situationsbedingte Leistungen etc.). Werden sie jedoch zweckgebunden ausgerichtet, würden sie bei Anrechnung entfallen. Ist der Zweck der Zahlungen mit den Grundsätzen der Sozialhilfe zu vereinbaren, so sind sie nicht zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 17.6.01).
Besteht keine Unterstützungseinheit (wie bei nicht zusammenlebenden Ehegatten und mit Bezug auf dauernd fremdplatzierte Kinder), so dürfen nicht eingehende Unterhaltsbeiträge (da sie nicht zu den eigenen Mitteln des Klienten bzw. der Klientin zählen) nicht vom Bedarf abgezogen werden. Vorbehältlich der Bevorschussung von Kinderalimenten hat die Sozialbehörde dafür zu sorgen, dass solche Forderungen (notfalls durch Zivilklage) durchgesetzt werden.
Ansprüche aus elterlicher oder ehelicher Unterhaltspflicht gehen von Gesetzes wegen auf das unterstützende Gemeinwesen über (Art. 131 Abs. 3 ZGB und Art. 289 Abs. 2 ZGB, sogenannte Legalzession). Auch (auf die unterstützende Sozialbehörde übergehende) mutmassliche Ansprüche aus der Verwandtenunterstützungspflicht dürfen nicht vom Bedarf abgezogen, sondern müssen beim Verpflichteten (notfalls auf dem Zivilrechtsweg) durchgesetzt werden (Art. 329 Abs. 3 ZGB).
3.Berücksichtigung vorgehender persönlicher Hilfe
Die persönliche Hilfe ist subsidiär zu den Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes, jedenfalls in den Fällen, in welchen solche Massnahmen bereits bestehen oder aufgrund der Situation im Einzelfall anzuordnen sind. Zudem gehen ihr die Obliegenheiten der im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes tätigen Institutionen vor. Gleich verhält es sich in Bezug auf die durch die im Rahmen der Opferhilfe gewährte persönliche Hilfe. Im Übrigen müssen die Beratung und Betreuung durch die Sozialbehörde gewährleistet werden.
Die Gemeinden dürfen bestimmte bzw. eine spezialisierte Betreuung erfordernde Aufgaben der persönlichen Hilfe (wie z.B. Schuldnerberatung und Schuldensanierung, Unterstützung von Personen im Alter oder mit Behinderung) auch anderen sozialen Institutionen übertragen (§ 12 Abs. 3 SHG und § 13 lit. c SHG). Der Grundsatz der Subsidiarität der persönlichen Hilfe (auch zu den eigenen Mitteln des/der Klienten/-in) zeigt sich schliesslich darin, dass für in günstigen finanziellen Verhältnissen lebende Personen die gewöhnliche Beratung, nicht aber eine darüberhinausgehende Hilfeleistung, unentgeltlich ist (§ 13 Abs. 1 SHV).
Wo die persönliche Hilfe nicht oder nur zum Teil im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe durchzuführen ist, haben die Sozialhilfeorgane den Betroffenen die Dienstleistungen der zuständigen Institutionen zu vermitteln (§ 12 Abs. 3 SHG und § 11 SHV). Sofern die betroffene Person damit einverstanden ist, können die Beratungs- und Betreuungsstellen sich mit den entsprechenden Institutionen in Verbindung setzen, dort die Möglichkeiten abklären und für den Klienten bzw. die Klientin einen ersten Termin vereinbaren. Im Interesse des Klienten bzw. der Klientin hat die Sozialbehörde auch mit diesen besonderen Einrichtungen zusammenzuarbeiten (§ 1 Abs. 2 SHV).
Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe darf aber nicht dazu dienen, die betroffene Person an andere Institutionen abzuschieben oder ihr unter Berufung auf ihre Selbstverantwortung die Hilfe zu verweigern. Vielmehr geht es darum, dem Klienten bzw. der Klientin bei der Realisierung von anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten behilflich zu sein. Dies entspricht dem Prinzip, dass die Hilfe in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person erfolgen und deren Selbsthilfe fördern soll (§ 3 SHG). Zudem können im Rahmen des Hilfsprozesses die Ursachen der Notlage ermittelt und allenfalls behoben werden (§ 5 SHE. 2.4).
Rechtsprechung
Mitwirkungspflicht: Selbsthilfe und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt:
VB.2013.00555: Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (E. 4.2). In ein Spannungsverhältnis zu diesem Subsidiaritätsprinzip tritt das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Hilfe ungeachtet des Grundes der Notlage auszurichten ist. Das Bedarfsdeckungsprinzip verlangt, dass (ausgenommen bei Rechtsmissbrauch) bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und den tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers auszugehen ist (E. 4.3). Im zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer seine existenzsichernde Stelle als Polizist gekündigt um einem zuvor in Teilzeit aufgenommenen Studium vollzeitlich nachgehen zu können. Die Sozialbehörde gewährte ihm und seiner Ehefrau Unterstützung befristet auf 3 Monate, da der Beschwerdeführer ohne Kündigung in der Lage gewesen wäre seine Existenz und die seiner Ehefrau sicherzustellen. Gemäss Erwägungen 5.4 und 5.5 umgeht die Sozialbehörde mit der befristeten Unterstützung das gesetzlich geregelte Vorgehen, dass bei der Abklärung, ob bei einer in Ausbildung befindlichen Person die Ausbildung unterstützt wird oder ob die betroffene Person Eigenleistungen zu erbringen hat, die Gewährung von Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen zu verbinden ist. Insbesondere können die Gesuchsteller aufgefordert werden, eine Stelle zu suchen und eine (zumutbare) Arbeit anzunehmen.
VB.2013.00259: Der Beschwerdegegner, der seit der Scheidung von seiner Frau mit seinen drei minderjährigen Kindern zusammenlebt und über diese die elterliche Sorge ausübt, wurde von der Beschwerdeführerin angewiesen, sich beim RAV zur Vermittlung einer 100 %-Stelle zu melden. In Bezug auf die Frage, ob von einer alleinerziehenden Person verlangt werden darf, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bemüht, finden die diesbezüglich vom Bundesgericht im Scheidungsrecht entwickelten Grundsätze in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung. Das Sozialhilferecht verfügt über eigene Grundsätze (E. 4.1). Sozialhilferechtlich ist die Verpflichtung des Beschwerdegegners, sich um eine Stelle zu bemühen bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit von 50 % noch als tragbar ansah und der angefochtene Beschluss damit insofern dem Urteil des Scheidungsrichters entspricht, ergibt sich aus diesen beiden Entscheiden kein Widerspruch. Ob die Beschwerdeführerin an das Scheidungsurteil tatsächlich in dem Sinn gebunden wäre, dass dem Beschwerdegegner vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Kinderbetreuung keinesfalls eine Erwerbstätigkeit von über 50 % zuzumuten wäre, ist zwar fraglich, kann aber offengelassen werden (E. 4.2).
VB.2008.00105: E.2.3: Nach den SKOS-Richtlinien ist die immaterielle und materielle Hilfe so auszugestalten, dass die Teilnahme und Teilhabe der Betroffenen am Sozial- und Arbeitsleben und damit die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert werden (Kap. A.2-1, D.1 mit Schwergewicht auf der beruflichen und sozialen Integration). Der oder die Hilfsbedürftige hat insbesondere kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen, wozu namentlich der Einsatz der eigenen Arbeitskraft gehört, und der Sozialhilfe (Kap. A.4-1). E.3.4: Soweit der Beschwerdeführer eine Arbeitssuche in branchenfremden Bereichen als unzumutbar erachtet, ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass er den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2007, der ihm auch solche Bewerbungsarbeit auferlegte, nicht angefochten hatte (vorn I.A). Anderseits kann er sich weder darauf berufen, sich als Akademiker ausschliesslich auf Stellen zu bewerben, die eines Akademikers würdig sind, noch darauf, dass es um seine «standesgemässe» Förderung gehe. Wie der Beschwerdeführer wohl zutreffend einschätzt, bildet sein Alter neben dem Umstand, dass er seit längerer Zeit nicht mehr im Arbeitseinsatz stand, eine der Hauptursachen dafür, dass sich die Stellensuche als schwierig erweist. Gerade deshalb erscheint es zweckmässig und sinnvoll, den Bereich der Stellen, für die er sich bewirbt, möglichst weit zu fassen, soll doch die eigene Arbeitskraft wenn immer möglich ganz oder teilweise ausgeschöpft werden, da die Sozialhilfe nur subsidiären Charakters ist (vorn E. 2.3). Dem steht Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, nach dem sich die Zumutbarkeit einer Arbeit richtet, nicht entgegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu kann ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau einer betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3; VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.000354, E. 2.4, www.vgrzh.ch).
BGE 130 I 71 E. 5.3; (Urteil vom 6. November 2003), 2P.275/2003, E. 5.1+5.2, VB.2005.00354, E.2.4: Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden.
VB.2004.00143, VB.2000.00172, VB.2000.00159: Hilfesuchende haben alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Dies entspricht dem Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung. In Frage kommt dabei auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft.
VB.2004.00412: Eine Mitwirkungspflicht trifft Hilfesuchende auch im Hinblick auf das Ziel der Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und damit die Loslösung von dieser Hilfe zu erreichen.
VB.2001.00106 (nicht publiziert): Aus dem Subsidiaritätsprinzip und aus dem Grundsatz der Selbsthilfe ergibt sich, dass die Unterstützung beanspruchende Person gehalten ist, eine ihr zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Als zumutbar ist diejenige Arbeit zu betrachten, die - ausgerichtet auf die berufs- und ortsüblichen Bedingungen - den Fähigkeiten der betreffenden Person angemessen ist; ferner müssen die persönlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustand mitberücksichtigt werden, und die in Aussicht genommene Arbeit darf die Wiederbeschäftigung der betreffenden Person in ihrem angestammten Beruf nicht wesentlich erschweren.
RRB 1109/97, RRB 1012/96, RRB 3664/95: Die Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber Möglichkeiten der Selbsthilfe. Diese verpflichtet die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Darunter fällt auch die Pflicht, die Lebensverhältnisse der neuen finanziellen Situation anzupassen. Dies entspricht dem auch in der Sozialhilfe geltenden Gebot der Schadensminderung. Dabei können allerdings nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind.
Subsidiarität gegenüber Sozialversicherungsleistungen:
VB.2010.00223: E.2.2: Die Sozialhilfe ist gegenüber anderen Leistungen – auch jenen von Sozialversicherungen und Ergänzungsleistungen – subsidiär (SKOS-Richtlinien A.4-2; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München 2007, S. 1619 ff., N. 302). Werden Sozialversicherungs- und Ergänzungsleistungen ausgerichtet, so kommt ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nur dann infrage, wenn die Eigenmittel – einschliesslich den Leistungsverpflichtungen Dritter – nicht genügen, um für die elementare Versorgung der leistungsansprechenden Person aufzukommen (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.3; Dieter Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 6. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 24).
OH.2010.00004 (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom Urteil vom 25. Januar 2011): E.3.1: Wie die Opferhilfe ist auch die Sozialhilfe subsidiärer Natur. Bei dieser Rechtslage fällt es nicht leicht, abstrakt zu bestimmen, welche Hilfe der anderen vorgeht. Es ist daher in erster Linie auf die konkreten Umstände abzustellen (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 4 N 5; Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. T. vom 26. Januar 2001, 1A.249/2000, publiziert in Praxis 2001 Nr. 112 S. 653 ff., Erw. 4c). Das Bundesgericht stellte in BGE 125 II 230 zum Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe fest, dass, soweit wirksame Hilfe durch andere Institutionen geleistet werde, es nicht dem Zweck des Opferhilfegesetzes entspreche, diese Leistungen zurückzudrängen (BGE 125 II 230 Erw. 3 d S. 236). Nach Gomm gehen Leistungen der Opferhilfe Sozialhilfeleistungen dagegen im Grundsatz vor, weil Erstere gerade dazu dienen sollen, dem Opfer den Gang auf das Sozialamt zu ersparen. Sozialhilfeleistungen liegen ausserhalb der Entschädigungs- und Hilfssysteme, die bezogen auf die Straftat einen Schadenausgleich bewirken sollen (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 4 N 5). E.3.2: (…)Der Beigeladene (Anmerkung: das Kantonale Sozialamt) bestätigte in der Stellungnahme vom 30. August 2010, dass er gegenüber dem Y.___ gestützt auf § 21 SHV lediglich subsidiär Kostengutsprache erteilt habe (Urk. 12 S. 5 Erw. 11). Eine materielle Prüfung könne erst erfolgen, wenn der medizinische Leistungserbringer um definitive Kostenübernahme ersuche (Urk. 12 S. 6 Erw. 12 oben). Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts betrifft den Fall, dass durch das zuständige Gemeinwesen nach den Bestimmungen der Sozialhilfe bereits Kostengutsprache erteilt und Leistungen ausgerichtet wurden. In diesem Fall besteht gemäss Bundesgericht keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Unterstützung des Opfers durch Anordnungen der Opferhilfe. Demgegenüber sind vorliegend die angefallenen Kosten der notfallmässigen Behandlung des Beschwerdeführers im Y.___ vorliegend nach wie vor offen. Nach Lehre und Rechtsprechung stehen Sozialhilfeleistungen ausserhalb der Entschädigungs- und Hilfssysteme, die bezogen auf eine Straftat einen Schadenausgleich bewirken sollen (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 4 N 5, BGE 131 II 217 Erw. 2.5 S. 223). Die angefallenen Behandlungskosten sind daher, da im Übrigen sämtliche Voraussetzungen nach OHG erfüllt sind, als notwendige medizinische Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 und 3 OHG vom Beschwerdegegner zu übernehmen.
VB.2007.00124:E.2.2. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG). Gemäss § 19 Abs. 2 SHG kann die Fürsorgebehörde von Sozialversicherungen verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Der genannte Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip, wonach die wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen hat. Da sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch die IV-Rente zum Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen, dürfen beide Leistungsarten nicht in der Weise kumuliert werden, dass damit die gleichen Bedarfspositionen des gleichen Zeitabschnitts doppelt gedeckt werden. Die Sozialhilfe ist gegenüber Leistungen der Sozialversicherungen wie der IV subsidiär (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Zum anderen wird mit dem genannten Rückerstattungstatbestand auch eine Gleichstellung angestrebt zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls voll anrechnen lassen müssen (vgl. VGr, 30. Juni 2006, VB.2006.00223, E. 2.1). E.3.1: (…) Die Verrechnung war nicht nur angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität und der in § 27 Abs. 1 lit. a SHG vorgesehenen Rückerstattungspflicht rechtmässig, sondern auch von Anfang an vorgesehen (…).
RRB 3364/95: Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden, subsidiären Charakter, indem neben den eigenen Möglichkeiten und Mitteln der Berechtigten primär die Leistungen der Sozialversicherungen und der übrigen sozialen Sicherheit auszuschöpfen sind.
Vorbezug AHV-Rente und BVG-Guthaben:
VB.2003.00286, VB.2000.00411: Aus sozialhilferechtlicher Sicht kann einem Bezüger bzw. einer Bezügerin von Sozialhilfe nur ausnahmsweise zugemutet werden, sich das BVG-Guthaben vorzeitig auszahlen zu lassen. Solche Ausnahmefälle können zum Beispiel dann eintreten, wenn zu erwarten ist, dass der oder die Betreffende jedenfalls im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen wird oder dass er bzw. sie infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht mehr erreichen dürfte.
VB.2003.00241; VB.2004.00328 (nicht publiziert): Ein weiterer Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn die durch den Vorbezug der AHV-Rente ausgelöste Rentenkürzung nicht ins Gewicht fällt, weil die Alterssicherung durch den Rentenvorbezug insgesamt nicht geschmälert wird. Dieser Fall tritt ein, wenn sowohl mit gekürzter als auch mit ordentlicher Rente ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV besteht, da dann ungeachtet der Höhe der Rente aufgrund der zusätzlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen gesamthaft über die gleichen finanziellen Mittel verfügt werden kann. Vorbehalten bleiben besondere Umstände des konkreten Falls, die einen Rentenvorbezug als unverhältnismässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen. Hierüber ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ().
Rechtsansprüche gegenüber weiteren Leistungsträgern - Schule:
VB.2009.00217: Ob ein Schultransport nötig ist, kann offen gelassen werden. Aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips wäre ohnehin zunächst bei der Schulbehörde abzuklären, ob sie einen Transport anbietet (E. 5.2).
Ansprüche gegenüber weiteren Leistungsträgern - Stipendien:
VB.2009.00251: Stipendien sind, unabhängig davon, ob im Voraus oder nachträglich ausbezahlt, in die Anspruchsberechtigung einer Familie einzubeziehen. Demnach können nachträglich ausbezahlte Stipendien gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückgefordert werden. Eine solche Rückforderung kann auch dadurch erfolgen, dass die diesbezügliche Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde mit der laufenden Unterstützung verrechnet wird (E. 2.2). Soweit die streitbetroffenen Verrechnungen eine Rückerstattung darstellen, kann sich die Forderung auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG stützen. Soweit es sich um eine laufende Verrechnung handelt, kann sich diese auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG) stützen (E. 3.1). Der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung verlangt nicht, dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen erfolgen muss. Wenn im allein Streitgegenstand bildenden Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2008 die Stipendien für das Schuljahr 2007/2008 an den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet worden sind, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3).
VB.2000.00348: Aufgrund des Stipendienrechts müssen Bezügerinnen und Bezüger von Stipendien in zumutbarem Umfang selbst zur Finanzierung ihrer Ausgaben beitragen. Eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der dort vorgesehenen Eigenleistung ist neben der Ausbildung zumutbar. Deshalb dürfen solche Hilfesuchende zur Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit mit einem entsprechenden Einkommen angehalten werden.
VB.1999.00028 (nicht publiziert): Das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass Zahlungen des Gemeinwesens, die Hilfebedürftigen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ausgerichtet werden, mit den Unterstützungsleistungen nicht einfach kumuliert werden. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn dem oder der Hilfebedürftigen diese anderen Leistungen für dieselbe Periode zukommen und teilweise von denselben Anspruchsvoraussetzungen abhängig sind, was z.B. auch auf Stipendien und Unterstützungsleistungen zutrifft.
Freiwillige Leistungen Dritter - allgemein:
VB.2003.00109: Nach § 16 Abs. 2 SHV gehören zu den eigenen Mitteln Hilfesuchender alle Einkünfte und das Vermögen. Der von einer Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung nicht entgegen, ebenso wenig die Behauptung, bei den Zuwendungen handle es sich um Darlehen.
VB.2003.00048: Nach den Grundsätzen der öffentlichen Sozialhilfe gemäss §§ 2-5 SHG, insbesondere jenem der Subsidiarität (§ 2 Abs. 2), muss die Drittleistung mit hinreichender Sicherheit feststehen; vage Hoffnungen, eine andere Person könnte den oder die Hilfebedürftige unterstützen, genügen nicht. Demzufolge gehen zugesicherte oder zugesprochene gesetzliche Leistungen, die ebenfalls der Deckung des Lebensunterhalts dienen, ohne weiteres der wirtschaftlichen Hilfe vor. Rechtlich nicht gesicherte Leistungen sind zu berücksichtigen, wenn die Erbringenden freiwillig dazu bereit sind. Hingegen geht es nicht an, durch Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe Druck auf nahestehende Personen auszuüben, um den oder die Hilfesuchende zu unterstützen. Diesbezüglich kann man sich auch nicht auf eine «sittliche Pflicht» der Eltern berufen.
Leistungen Dritter - Darlehen:
VB.2008.00395: E.2.: (…) Als Fremdhilfe, die aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe anzurechnen ist, gelten etwa Renten- und Versicherungsleistungen, kantonale Zusatzleistungen wie Arbeitslosenunterstützung, Familien- und Bildungszulagen, Prämienverbilligungen oder Mietzinszuschüsse, Leistungen aus der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. des Zivilgesetzbuches (ZGB), Schadenersatzansprüche oder Stipendien (Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 170). Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, gehören im Regelfall nicht dazu, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden (vgl. den Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 19. April 2007, LGVE 2007 III 429, E. 5.4). Ausnahmsweise kann sich jedoch der Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigen. So entschied das Verwaltungsgericht, dass ein regelmässig von einer Drittperson übernommener Mietzinsanteil von Fr. 900.- monatlich in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei (Entscheid vom 21. Mai 2003, VB.2003.00109). In einem Entscheid vom 25. Oktober 2001 (VB.2001.00250) schützte es eine Weisung der Sozialhilfebehörde, wonach der Sozialhilfeempfänger ein ihm durch seine Mutter gewährtes Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.-- zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden habe. Diesen beiden Fällen ist gemeinsam, dass durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr bestand, dass sich die Hilfeempfänger erheblich verschulden würden. Daneben finanzierten sie sich einen Lebensstandard, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liess. So betrug im am 21. Mai 2003 beurteilten Fall der Mietzins der von der Sozialhilfeempfängerin bewohnten Wohnung Fr. 2'000.-- monatlich, während im Fall vom 25. Oktober 2001 der Sozialhilfeempfänger das Darlehen im Wesentlichen für eine dreimonatige Südostasienreise verwendete. Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erheblich. Der Beschwerdeführer, der zusammen mit seiner berufstätigen Ehefrau nur ergänzend unterstützt wurde, verwendete die Darlehen zu einem grossen Teil für den Kauf eines Fitnessvelos im Betrag von Fr. 1'649.-- (act. 5/2) sowie für eine Reparatur seines Autos in der Höhe von Fr. 1'460.40 (act. 5/3). Weder bestand die Gefahr, dass sich der Ende November 2005 von der Sozialhilfe abgelöste Beschwerdeführer in einem erheblichen Umfang verschulden würde, noch waren die Auslagen dazu geeignet, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe als unbillig erscheinen zu lassen. Folglich liegt kein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen vom Grundsatz, dass Darlehen keine eigenen Mittel der Sozialhilfeempfänger darstellen, rechtfertigen würde. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgrund deren Arbeitstätigkeit einen Einkommensfreibetrag von monatlich Fr. 480.-- gewährte.
Leistungen Dritter - zweckgebunden:
VB.2005.00067: Die beschwerdeführerende Sozialbehörde macht geltend, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leistungen Dritter (als den Unterstützungsbedarf entsprechend reduzierende Einkünfte) zu berücksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen (E. 3). Im vorliegenden Fall geht es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer privaten Handelsschule ermöglichen sollen, was damit begründet wird, dass dieser in der Sekundarschule schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe. Angesichts dieser Sachdarstellung lässt sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Einkünfte nicht damit rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang handle (E. 3). Da der Onkel nicht unterstützungspflichtig ist, liegt keine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor (E. 3). Unter den hier gegebenen Umständen würde die der Sozialbehörde durch die persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen gesetzte Grenze bei der Einflussnahme auf die persönliche Lebensgestaltung des Betroffenen überschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin untersagt oder jedenfalls erschwert würde, die private Handelsschule zu besuchen (E. 3).
Eigene Mittel - Vermögen:
VB.2016.00817: Angesichts des rasanten, unerklärten und an Rechtsmissbrauch grenzenden Vermögensschwunds und des ungeklärten Verbleibs der kurz vor dem Gesuch um Sozialhilfe abgehobenen Geldmittel ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs nicht mittellos war. Vielmehr ist anzunehmen, wie der Beschwerdeführer auch in seiner Rekursschrift bestätigte, dass er Geld auf die Seite geschafft hat (E. 2).
VB.2009.00178: Aus dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip lässt sich nicht ableiten, dass sich der Sozialhilfeempfänger aus Sozialhilfeleistungen angespartes Vermögen anrechnen lassen muss. Die Sozialhilfe wird, soweit es nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten sowie um Gewährung situationsbedingter Leistungen geht, in pauschalierter Form als so genannter Grundbedarf ausgerichtet. Es bleibt dem Empfänger überlassen, wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende Dispositionsfreiheit bedeutet, dass es dem Hilfeempfänger frei stehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen. Sollte die Beschwerdeführerin in nächster Zeit aber situationsbedingte Leistungen geltend machen, stünde es der Beschwerdegegnerin frei, deren Angemessenheit im Hinblick darauf zu prüfen, dass der Beschwerdeführerin per August 2008 ein Vermögen von rund Fr. 15'000.-- zur Verfügung stand, das sie für solche Zwecke hätte einsetzen können (E. 5).
VB.2006.00195: Anrechnung Pekulium als Vermögen; E. 4.1: Das kantonale Sozialhilferecht definiert nicht, was genau als Vermögen zu verstehen ist (vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Nach den SKOS-Richtlinien zählen alle Geldmittel, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen (Ziff. E. 2.1). Der aus dem Verdienstanteil alimentierte Schlusssaldo ergibt sich einerseits durch kontinuierliche Zuweisungen an das Sperrkonto, worauf der Gefangene keinen Einfluss hat, und anderseits durch den Anteil auf dem Freikonto, der nicht für die laufenden Ausgaben im Strafvollzug verwendet wird. Die Situation verhält sich somit nicht anders als beispielsweise bei einem Arbeitnehmer, der denjenigen Teil des Lohns zu Sparzwecken beiseite legt, den er nicht für den Lebensunterhalt benötigt. Dies legt den Schluss nahe, das – teilweise auch über lange Zeit – mit dem Pekulium angehäufte Kapital als Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinn zu betrachten.Es gibt keinen sachlichen Grund, die Situation bei Arbeitnehmern und bei entlassenen Gefangenen diesbezüglich unterschiedlich zu beurteilen, wenn diese einen Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen geltend machen. Das beim Arbeitnehmer in früherer Zeit akkumulierte Vermögen wird zu Beginn der Unterstützung im Umfang des Vermögensfreibetrags unbestrittenermassen nicht angetastet. Diesen Schutz einer bescheidenen finanziellen Basis zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe (Ziff. E.2 der SKOS-Richtlinien) verdient eine aus dem Strafvollzug entlassene Person in gleicher Weise. Im Gegenteil muss bei einem entlassenen Gefangenen, der über längere Zeit weitgehend ohne finanzielle Eigenverantwortung zu leben hatte, der Förderung der Fähigkeit, mit den Geldmitteln einen vernünftigen Umgang zu pflegen, ein besonders wichtiges Anliegen sein. Dazu bildet die Überlassung eines Vermögensfreibetrags die Voraussetzung.
VB.2006.00115: Ist der Rückkauf einer Lebensversicherung zumutbar, damit wieder genügend eigene Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen? Der Rückkauf ist grundsätzlich möglich (E. 2.3). Zwischen dem erstinstanzlichen Entscheid und dem Ablauf der Lebensversicherung liegen rund 18 Monate. Daraus kann nicht geschlossen werden, der Ablauf stehe unmittelbar bevor, was einem Rückkauf entgegenstehen kann. Die bei einem Rückkauf zu erwartende Einbusse von ca. Fr. 1'200.-- ist zumutbar in Anbetracht dessen, dass bis zum Ablauf noch Prämien von ca. Fr. 6'780.-- zu leisten wären und der Rückkaufswert ca. Fr. 43'600.-- beträgt (E. 2.4).
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe