Wahrung der Menschenwürde

Kapitelnr.
5.1.02.
Publikationsdatum
2. Januar 2021
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele

Rechtsgrundlagen

Art. 7 BV SKOS-Richtlinien, Kapitel A.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel A.3

Erläuterungen

Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel A.2, Erläuterungen a), sind soziale Gerechtigkeit und Wahrung der Menschenwürde die Grundlagen eines modernen Verständnisses von Sozial-hilfe. In den SKOS-Richtlinien, Kapitel A.3, wird die Wahrung der Menschenwürde als erstes Grundprinzip der Sozialhilfe aufgeführt. Die Wahrung der Menschenwürde als grundlegende Aufgabe der Rechtsordnung steht in der Bundesverfassung an der Spitze des Grundrechtskatalogs (Art. 7 BV). Die Menschenwürde wird auf einer programmatischen Ebene zu einer Zweckbestimmung der Verfassung und bringt eine generelle Zielsetzung der Rechtsordnung zum Ausdruck. Sie ist aber auch eine Richtlinie für die Gesetzgebung und für die Interpretation der Grundrechte, wenn nicht der gesamten Rechtsordnung. Darüber hinaus ist sie aber auch ein selbständiges Individual-recht. Die Kernaussage der Würdenorm lässt sich wie folgt formulieren: Negativ verbietet die Menschenwürde unmenschliche Behandlung, positiv garantiert sie die Subjektqualität des Menschen. Obwohl unbestimmt und konkretisierungsbedürftig ist diese Aussage dennoch justiziabel und direkt anwendbar. Ein Teilaspekt der Menschenwürde ist auch das Recht auf Hilfe in Notlagen, als solches garantiert sie die minimalen Erfordernisse der Existenzsiche-rung, ohne jedoch ein allgemeines Existenzminimum zu garantieren. Die SKOS-Richtlinien weisen auf den Zusammenhang zwischen dem Grundrecht auf Exis-tenzsicherung nach Art. 12 BV und der Garantie der Menschenwürde in Art. 7 BV hin. Da-nach darf jede Person um ihres Menschseins willen vom Gemeinwesen die Sicherung der baren Existenz fordern, sie hat zudem Anspruch auf ein Mitspracherecht, so dass sie nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradiert wird. Quelle: Das schweizerische Sozialhilferecht: Prinzipien der Sozialhilfe (Hrsg. Häfeli et al.)

Rechtsprechung

VB.2006.00013: Art. 12 BV ist eng verbunden mit Art. 7 BV, wonach die Würde des Men-schen zu achten und zu schützen ist (Bigler-Eggenberger, Art. 12 Rz. 8). Weil Art. 12 BV den Inhalt von Art. 7 BV konkretisiert, kommt jener Bestimmung gegenüber dieser eine Vorrang-stellung zu, weshalb aus Art. 7 BV keine weitergehenden Rechte abgeleitet werden können (Philippe Mastronardi in Ehrenzeller [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 Rz. 17). Somit kann der Be-schwerdeführer gestützt auf die Bundesverfassung keine höhere Grundbedarfspauschale

geltend machen, geht doch die ihm zugesicherte Hilfe über die verfassungsmässig garantier-te Minimalhilfe hinaus (E. 2.3).

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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