Grundsätzliches zur persönlichen Hilfe
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Allgemeines
Die in den §§ 2 bis 5 SHG enthaltenen allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts gelten auch für die persönliche Hilfe. Auch die persönliche Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und (besonders in organisatorischer Hinsicht) den örtlichen Verhältnissen.
Ebenso berücksichtigt sie die eigenen Möglichkeiten der Klientschaft, andere gesetzliche Leistungen (z.B. Hilfeleistungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den Sozialdienst der Justizdirektion) sowie die Beratung und Betreuung durch Dritte (z.B. der Eltern) und die Hilfe seitens sozialer Institutionen (z.B. kirchlicher Stellen). Insofern hat sie ergänzenden Charakter, wobei sie nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass die Klientschaft zuerst private Hilfsquellen ausschöpft.
Wichtig ist, dass auch die persönliche Hilfe in Zusammenarbeit mit der Klientschaft erfolgt und deren Selbsthilfe fördert. Schliesslich muss sie rechtzeitig einsetzen und unter Umständen auch vorbeugend geleistet werden. Im Rahmen der persönlichen Hilfe sind die Ursachen der Notlage zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.
2.Voraussetzungen der persönlichen Hilfe
Gemäss § 11 SHG kann, wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, um Beratung und Betreuung nachsuchen. Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet (§ 10 Abs. 2 SHV). Nach SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2, haben Anspruch auf persönliche Hilfe diejenigen Personen, die eine belastende Lebenslage nicht selbständig zu bewältigen vermögen. Es verschafft also nicht jede beliebige Schwierigkeit der Lebensführung einen Anspruch auf persönliche Hilfe. Voraussetzung ist, dass sich die betroffene Person mit einer belastenden Lebenslage konfrontiert sieht, die sie selbständig oder durch Inanspruchnahme vorhandener Hilfe Dritter nicht meistern kann.
Die Lebenslage muss nicht unbedingt wegen fehlender Finanzen belastend sein. Bei der persönlichen Hilfe handelt es sich um ein eigenständiges und unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zu gewährendes Angebot. Dieses Angebot steht auch Klientinnen und Klienten zu, welche keine wirtschaftliche Hilfe benötigen. Ein Anspruch auf persönliche Hilfe kann insbesondere auch dann gegeben sein, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht. Dies auch deshalb, weil die Möglichkeit besteht, dass mit persönlicher Hilfe eine Abhängigkeit von wirtschaftlicher Hilfe verhindert werden kann.
Die persönliche Hilfe muss nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit gewährt werden, als sie wirklich nötig erscheint bzw. die betroffene Person darauf angewiesen ist.
3.Freiwilligkeit
Die persönliche Hilfe wird gemäss § 12 Abs. 1 SHG und gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2, im Einvernehmen mit der oder dem Hilfesuchenden gewährt. Gegen den Willen der betroffenen Person dürfen also keine Massnahmen getroffen werden. Durch die persönliche Hilfe wird ihr Selbstbestimmungsrecht nicht eingeschränkt. Die Hilfeleistung kann zwar angeboten, sie darf aber nicht aufgezwungen werden.
Ausnahmen vom Grundsatz der Freiwilligkeit der persönlichen Hilfe sind nur dann zulässig, wenn eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefahr droht und die Massnahme im Interesse der betroffenen Person liegt.
4.Formlosigkeit
Die persönliche Hilfe ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden. Daher erfolgt sie formlos und nicht aufgrund von schriftlichen Entscheiden der Sozialbehörde. Art und Umfang der Hilfe werden von der zuständigen Beratungs- und Betreuungsstelle bestimmt (§ 12 Abs. 2 SHG). Demnach besteht nicht zum vornherein ein Anrecht auf eine ganz bestimmte Hilfeleistung. Geht es ausschliesslich um persönliche Hilfe, so kann die Klientschaft nicht beim Bezirksrat rekurrieren, sondern sich höchstens bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren oder allenfalls an die Ombudsstelle der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gelangen.
5.Unentgeltlichkeit
Persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für welche die oder der Hilfesuchende selbst aufkommen kann (§ 13 Abs. 1 SHV). Das Gesetz verschafft keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zugang der Hilfe. Persönliche Hilfe muss nur soweit gewährt werden, als sie wirklich notwendig erscheint. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Hilfeleistungen, für die die Hilfesuchenden selbst aufkommen können, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden. Dies deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 14 SHG; § 16 SHV). Liegt also keine wirtschaftliche Notlage vor, so haben die Hilfesuchenden für die Kosten der ihnen vermittelten Beratungs- und Betreuungsdienste Dritter selber aufzukommen. Liegt hingegen nicht nur eine persönliche, sondern gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Notlage vor, so benachrichtigt die Beratungs- und Betreuungsstelle die Sozialbehörde. Spezielle Betreuungs- und Beratungsdienste Dritter können so auch zum Gegenstand wirtschaftlicher Hilfe werden. Erachtet die Sozialbehörde eine spezielle Betreuung von Seiten Dritter als sinnvoll und notwendig, so leistet sie für solche Dienste im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gemäss alt § 16 Abs. 3 SHG (neu § 16a SHG) Kostengutsprache (vgl. VB.2002.00431, E 2b/dd).
Rechtsprechung
VB.2010.00251; E.2.2: Persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann (§ 13 Abs. 1 SHV). Das Gesetz verschafft keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zugang der Hilfe. Persönliche Hilfe muss nur soweit gewährt werden, als sie wirklich notwendig erscheint. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Hilfeleistungen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden. Dies deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 14 SHG; § 16 SHV).
VB.2002.00431; E.2b/dd: Gemäss § 11 SHG kann, wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, um Beratung und Betreuung nachsuchen. Persönliche Beratung und Betreuung wird durch gemeindeeigene oder gemeinsame Beratungs- und Betreuungsstellen mehrerer Gemeinden oder durch andere öffentliche oder private soziale Institutionen gewährt (§ 13 SHG). Die persönliche Hilfe wird gemäss § 12 SHG im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden (Abs. 1). Die Beratungs- und Betreuungsstellen bestimmen Art und Umfang der Hilfe (Abs. 2). Soweit sie Beratung und Betreuung nicht selbst vornehmen oder wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen anderer Stellen. Benötigt jemand wirtschaftliche Hilfe, verständigen sie die Fürsorgebehörde (Abs. 3). Nach dieser Ordnung besteht ein Anspruch auf persönliche Hilfe unabhängig davon, ob sich der Berechtigte in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder nicht. Liegt keine solche vor, so hat der Berechtigte für die Kosten der ihm vermittelten Beratungs- und Betreuungsdienste Dritter selber aufzukommen. Liegt hingegen nicht nur eine persönliche, sondern gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Notlage vor, so können spezielle Betreuungs- und Beratungsdienste Dritter auch zum Gegenstand wirtschaftlicher Hilfe werden. Erachtet die Fürsorgebehörde eine spezielle Betreuung von Seiten Dritter als sinnvoll und notwendig, so leistet sie für solche Dienste im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 16 Abs. 3 SHG Kostengutsprache.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe