Unterstützungswohnsitz Minderjähriger
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Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012, EG KESR, LS 232.3
Erläuterungen
1.Der unselbständige Wohnsitz
Im Normalfall teilt das minderjährige Kind den Unterstützungswohnsitz seiner Eltern oder des Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht. Lebt es mit den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil zusammen, hat es den gleichen Unterstützungswohn-sitz wie die Eltern bzw. wie der betreffende Elternteil. Das gilt auch dann, wenn es sich vor-übergehend nicht bei den Eltern bzw. dem Elternteil aufhält. Vorübergehend nicht bei den El-tern lebt ein Kind beispielsweise, wenn es die Ferien bei Dritten verbringt, wenn es sich im Spital oder in einer Kur befindet, wenn ein Elternteil krank ist und das Kind deshalb nicht zu-hause betreut werden kann (soweit es sich dabei nicht um einen dauerhaften Zustand han-delt), wenn therapeutische oder der Abklärung dienende Massnahmen notwendig sind oder wenn es eine auswärtige Schul- oder Berufsbildung absolviert. Besucht das Kind z.B. ein Wocheninternat und kehrt es regelmässig an den Wochenenden und in den Ferien zu den Eltern zurück, ist lediglich von einem vorübergehenden Fremdaufenthalt des Kindes auszu-gehen. Es begründet damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz. Auch das Kind, das mit einem wiederverheirateten, über die elterliche Sorge verfügenden Elternteil und dem Stiefel-ternteil zusammenlebt, teilt den Unterstützungswohnsitz des Elternteils, unter dessen Sorge es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG, § 37 Abs. 1 SHG). Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, leben aber nicht zusammen und haben daher keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt das Kind den Unterstützungswohnsitz desjenigen Elternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG, § 37 Abs. 2 SHG). Teilen die Eltern auch die Obhut über das Kind, befindet sich sein Unterstützungswohnsitz dort, wo es sich mehrheitlich aufhält. Weitere Indi-zien sind in diesen Fällen die Meldeadresse des Kindes, sein Schulort, das Zentrum seiner Freizeitgestaltung etc. Man spricht in diesen Fällen vom unselbständigen Unterstützungswohnsitz des Kindes. Die Abhängigkeit vom elterlichen Wohnsitz ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu ver-stehen. Über einen unselbständigen Wohnsitz verfügende minderjährige Kinder übernehmen nicht nur den Ort, sondern auch die Dauer der Wohnsitznahme von den Inhabern der elterli-chen Sorge.
2.Der eigene Wohnsitz
Sowohl das ZUG als auch das SHG kennen vier Fälle, in denen minderjährige Kinder einen eigenen Unterstützungswohnsitz haben. 2.1. Der Unterstützungswohnsitz bevormundeter Kinder Ist das Kind bevormundet, befindet sich sein Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), unter deren Vormundschaft es steht (Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG). Im Kanton Zürich ist die KESB eine interkommunale Behörde, die ihren Sitz in ei-ner Gemeinde ihres aus mehreren politischen Gemeinden zusammengesetzten Zuständig-keitsgebiets hat (vgl. § 2 EG KESR), wobei entweder die Sitzgemeinde im Auftrag der Ge-meinden des Zuständigkeitsgebietes die KESB betreibt oder dafür von den Gemeinden eines Zuständigkeitsgebietes ein Zweckverband gegründet wurde Dieser rein organisatorisch be-gründete Sitz (vgl. § 3 Abs 2 lit. b EG KESR) ist massgebend für die Bestimmung der örtli-chen Zuständigkeit der KESB nach Art. 442 ZGB. Da es jedoch nicht Sinn dieser Bestim-mung ist, bevormundeten Minderjährigen einen Wohnsitz in einer Gemeinde zuzuweisen, zu der sie in keiner eigentlichen Beziehung stehen, legt § 41 Abs. 1 EG KESR fest, dass sich in Fällen von Art. 25 Abs. 2 ZGB, wonach sich der Wohnsitz eines bevormundeten Kindes am Sitz der Kindesschutzbehörde befindet, als Sitz der KESB die Gemeinde gilt, in der das be-treffende Kind bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor der KESB Wohnsitz hat. Verlegt das Kind während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechts-kräftiger Erledigung seinen Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB. Entsprechend bestimmt denn auch § 37 Abs. 3 lit. a SHG, dass ein bevormundetes Kind einen eigenen Un-terstützungswohnsitz am Sitz der KESB gemäss § 41 EG KESR hat. Mit der Bevormundung geht also der bisherige Unterstützungswohnsitz des Kindes unter und es erwirbt einen neuen Wohnsitz am Sitz der zuständigen KESB gemäss § 41 EG KESR. Wird die Vormundschaft an einen anderen Ort zur Weiterführung übertragen, geht auch der Unterstützungswohnsitz des Kindes an den neuen Ort über, wobei wiederum die Regelung von § 41 Abs. 1 EG KESR zur Anwendung gelangt, d.h. sein Wohnsitz befindet sich in derje-nigen Gemeinde des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, in der es wohnt. Der Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB wird nur im Falle einer eigentlichen Bevor-mundung begründet. Andere Kindesschutzmassnahmen wie z.B. eine Aufhebung des Auf-enthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) bewirken nicht die Begründung eines Unterstüt-zungswohnsitzes am Sitz jener KESB, welche die Massnahmen anordnet (vgl. nachstehend Ziffer 2.3). 2.2. Der Unterstützungswohnsitz wirtschaftlich selbständiger Kinder Das Kind, das erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukom-men, gilt unterstützungswohnsitzrechtlich als erwachsen. Es hat einen eigenen Unterstüt-zungswohnsitz an dem Ort, an dem es sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens auf-hält (Art. 4 ZUG, § 34 SHG, vgl. Kapitel 3.2.01). Ein Kind erfüllt diese Voraussetzungen, wenn es wirtschaftlich selbständig und höchstens für ausserordentliche Auslagen (z.B. Woh-nungseinrichtung) auf die Hilfe der Eltern angewiesen ist. Das gilt auch für bevormundete
Kinder. Nicht als erwerbstätig gelten Auszubildende, selbst wenn sie ihren Lebensunterhalt mit ihrem Lehrlingslohn finanzieren könnten. Dies, weil die Lehre der Ausbildung und nicht dem Erwerb des Lebensunterhalts dient. Ebenso wenig gelten Kinder mit einer körperlichen oder geisti-gen Behinderung, die in einer geschützten Werkstatt arbeiten, und sich mit ihrem Lohn und allfälligen Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich selber finanzieren können, als er-werbstätig, wenn die Werkstätte nur dank den Betriebsbeiträgen, die sie erhält, einen ausrei-chenden Lohn ausrichten kann und dieser nicht den beschränkten Arbeitsleistungen der Kin-der mit einer Behinderung entspricht. 2.3. Der Unterstützungswohnsitz von dauernd nicht mit den Eltern zusammenlebenden Kindern Minderjährige, unter elterlicher Sorge stehende und wirtschaftlich nicht selbständige Kinder haben einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Ort, wo sie zuletzt mit den sorgeberechtig-ten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil zusammengelebt haben (vgl. vorstehend Ziffer 1), wenn sie dauernd nicht bei diesen bzw. diesem leben. Erfasst werden sowohl frei-willige als auch behördliche Platzierungen; eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs-rechts ist nicht Voraussetzung für die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. § 37 Abs. 3 lit. c SHG. Entscheidend für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Frage, ob der Fremdaufenthalt des Kindes von Dauer oder bloss vorübergehender Natur ist: Erfolgt eine Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann in der Regel von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Indizien für die Art der Fremdplatzierung ergeben sich auch aus dem Zweck des Aufenthaltes. Therapeutische oder der Abklärung dienende Massnahmen, bei welchen es nicht um die Suche nach einer geeig-neten Anschlussinstitution geht, sprechen gegen, Massnahmen zum Schutz des Kindes sprechen für eine dauernde Fremdplatzierung. Eine dauernde Fremdplatzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Kind wegen persön-lichen, schulischen und/oder familiären Problemen einer speziellen Betreuung bedarf, die bei einem Verbleib bei den Eltern bzw. dem Elternteil nicht sichergestellt werden kann. Ein zent-raler Zweck von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. § 37 Abs. 3 lit. c SHG ist die Schaffung einer klaren Regelung für jene Fälle, in denen die Eltern den Wohnort nach der dauernden Fremdplatzierung des minderjährigen Kindes wechseln. Würde in solchen Fällen der jeweili-ge Aufenthaltsort des Kindes als Unterstützungswohnsitz angenommen, so käme es sicher-lich zu Streitigkeiten um die Zuständigkeit. Ausserdem liegt es im Interesse des Kindes, ihm rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können. Wie bei Erwachse-nen (vgl. Kapitel 3.2.01 betreffend Heimaufenthalt) auch gilt es überdies die Standortge-meinden von sozialpädagogischen Einrichtungen, Pflegefamilien etc. zu schützen. Die Not-wendigkeit einer raschen und eindeutigen Festlegung der Unterstützungszuständigkeit ergibt sich aber nicht nur bei Kindern, die wegen einer Gefährdungssituation mittels einer behördli-chen Intervention aus der Familie genommen werden müssen, sondern bei allen Kindern, die - aus welchen Gründen auch immer - dauernd nicht mit den Eltern bzw. dem sorgeberechtig-ten Elternteil zusammenleben. Eine dauernde Fremdplatzierung liegt auch vor, wenn das
Kind beim Elternteil lebt, der nicht über die elterliche Sorge verfügt. Ein gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. c SHG begründeter Unterstützungswohnsitz bleibt während der ganzen Dauer der Trennung von den Eltern bzw. dem sorgeberechtigten Elternteil be-stehen, unabhängig von allfälligen späteren Wohnortswechseln der Eltern bzw. des betref-fenden Elternteils oder von Umplatzierungen des Kindes, die ohne massgebliche Unterbre-chung erfolgen. Steht fest, dass das Kind auf Dauer fremdplatziert werden soll, bestimmt sich sein Unterstützungswohnsitz auch dann nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. § 37 Abs. 3 lit. c SHG, wenn es zunächst bloss für eine begrenzte Zeit an einem bestimmten Ort unter-gebracht wird und anschliessend eine Umplatzierung erfolgt. Denn gerade in Situationen, die ein schnelles Handeln erfordern, bleibt oft nicht genügend Zeit, um die für das Kind am Bes-ten geeignete Unterbringungsform zu finden und es von Anfang an dort zu platzieren. Zur vorübergehenden Fremdplatzierung siehe oben Ziff. 1. 2.4. Auffangtatbestand - der Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort In den übrigen Fällen hat das Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz an seinem Auf-enthaltsort. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Damit wird sichergestellt, dass in allen Fällen ein Unter-stützungswohnsitz des minderjährigen Kindes festgelegt werden kann. Am Aufenthaltsort hat ein Kind z.B. seinen Unterstützungswohnsitz, wenn die im Ausland lebenden Schweizer El-tern ihr Kind bei Verwandten in der Schweiz unterbringen oder wenn der Aufenthaltsort des über die alleinige elterliche Sorge verfügenden oder des verwitweten Elternteils unbekannt ist.
3.Unterstützungswohnsitz bei Eintritt der Volljährigkeit
Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grund-sätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG bzw. § 37 SHG. Vielmehr bestimmt sich der Wohnsitz des volljährig gewordenen Kindes nach den Bestimmungen für die Erwachsenen (Art. 4 und 5 ZUG bzw. §§ 34 und 35 SHG, vgl. Kapitel 3.2.01). Dies bedeutet aber nicht, dass der wäh-rend der Minderjährigkeit nach Art. 7 ZUG bzw. § 37 SHG bestimmte Unterstützungswohn-sitz mit dem Eintritt der Volljährigkeit automatisch und in jedem Fall dahin fällt. Lebte eine bis anhin minderjährige Person dauernd von den Eltern getrennt und dauert der (freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem Heim auch bei Eintritt der Volljährigkeit weiter an, kann Art. 4 Abs. 1 ZUG bzw. § 34 Abs. 1 SHG keine Anwendung finden. In diesem Fall ist nämlich gemäss Art. 5 ZUG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG bzw. § 35 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 SHG sowohl eine Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes wie auch eine Beendi-gung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes ausgeschlossen. Vielmehr dauert der Wohn-sitz im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. § 37 Abs. 3 lit. c SHG bis zum Austritt aus dem Heim weiter an (so genannter perpetuierter Wohnsitz). Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Kind durch behördliche Veranlassung in einer Pflegefamilie untergebracht wurde, wobei es unerheblich ist, ob die Versorgung förmlich verfügt oder bloss faktisch veranlasst wurde. Einzig in den Fällen, in denen das volljährig gewordene Kind freiwillig in Familienpflege
bleibt, keine Notwendigkeit für eine weitere Betreuung besteht, der weitere Verbleib bei den Pflegeeltern nicht auf einem Sonderzweck (wie beispielsweise die Beendigung einer Lehre) beruht und die Absicht des dauernden Verbleibens vorhanden ist, kann an diesem Ort ein Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG bzw. § 34 Abs. 1 SHG begründet werden.
Rechtsprechung
VB.2009.00420: Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes (örtliche Zuständigkeit): Rechtsgrundlagen betreffend den Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes (E. 2.1), das insbesondere dauernd bei keinem der Eltern lebt (E. 2.2-3). In tatsächlicher Hinsicht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Kind mit dem Abbruch des Auf-enthalts im Internat beabsichtigte, zum Vater zurückzukehren, weshalb die Voraussetzungen von § 37 Abs. 3 lit. c SHG auch nach seinem Austritt aus dem Heim gegeben waren (E. 2.5.1). Ein zentraler Zweck der vorgenannten Bestimmung ist die Schaffung einer klaren Re-gelung für jene Fälle, in denen die Eltern den Wohnort nach der dauernden Fremdplatzie-rung des unmündigen Kindes wechseln (E. 2.5.2). Würde in den Fällen wie dem vorliegen-den der jeweilige Aufenthaltsort des Kindes gemäss § 37 Abs. 3 lit. d SHG als Unterstüt-zungswohnsitz angenommen, so käme es sicherlich zu Streitigkeiten um die Zuständigkeit (E. 2.5.3). Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2003 vom 23. September 2003, E.2.2: Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern o-der jenes Elternteils, unter dessen Sorge es steht. Es hat in Ausnahmefällen einen eigenen Unterstützungswohnsitz, so u.a. am Sitz der Vormundschaftbehörde, wenn es unter Vor-mundschaft steht, und am letzten Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. E.3.2: Das bedürftige Kind war im massgeblichen Zeitpunkt der Fremdplatzierung nicht bevormundet, sondern unter-stand - selbst während der später errichteten Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB - grundsätzlich weiterhin der elterlichen Sorge ihrer Mutter. Damit leitete sich ihr Unterstützungswohnsitz von jenem der Mutter ab. VB.2002.00046: Der Umzug der Eltern in den Kanton Thurgau ändert nichts an der sozialhil-ferechtlichen Zuständigkeit der früheren Zürcher Gemeinde: Das dauernd fremdplatzierte Kind hat und behält nämlich den sozialhilferechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde, wo die El-tern im Zeitpunkt der Fremdplatzierung ihren Unterstützungswohnsitz hatten. Dass das Kind die Wochenenden regelmässig zu Hause verbringt, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch bei dem noch wirksamen Obhutsentzug um eine gegen den Willen der Eltern angeordnete Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB. Der Unterstützungs-wohnsitz bleibt solange in der Zürcher Gemeinde wie der Obhutsentzug bzw. die gestützt da-rauf vorgenommene Fremdplatzierung des Kinds andauert (E.4).
Praxishilfen
Anhänge
- Entscheid EJPD 17.11.20 U4-0420325_umstrittener Unterbruch der Fremdplatzierung, wi-derrechtlicher Aufenthalt bei der Mutter - Entscheid EJPD 08.03.2005 U4-0460250__umstrittener Unterbruch der Fremdplatzierung - Entscheid EJPD 15.09.2003 C2-0260536_Richtigstellung, UWS Kind, perpetuierter Wohn-sitz, - Entscheid EJPD 25.10.2006 U4-0460894_Richtigstellung, perpetuierter Wohnsitz
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Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe