Zuständigkeit für die Gewährung von Nothilfe
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Rechtsgrundlagen
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländer-gesetz, AuG), SR 142.20 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 (Nothilfeverordnung), LS 851.14
Erläuterungen
1Zuständigkeit für Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich
1.1 Zuweisung des Bundes an die Kantone Der Bund weist Asylsuchende, die unter den Sozialhilfestopp fallen, den Kantonen zu, soweit sie nicht bereits einem Kanton zugewiesen worden sind. Diese müssen sich um die Aus-schaffung der Betroffenen bemühen und sind für die Ausrichtung allfällig notwendiger Nothil-fe zuständig. Der Bund richtet den Kantonen dafür eine einmalige Pauschale pro negativen Asylentscheid bzw. pro Nichteintretensentscheid aus. Weitere Informationen finden sich un-ter https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/asyl/sozialhilfe/nothilfe.html. 1.2. Grundsatz: Zuständigkeit des Kantonalen Sozialamts Für die Ausrichtung von Nothilfe an Personen mit einem Nichteintretensentscheid und an rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, welche dem Kanton Zürich zugewiesen wurden, ist grundsätzlich das Kantonale Sozialamt zuständig. Die Nothilfe wird in den dafür betriebenen Nothilfeunterkünften gewährt. 1.3. Ausnahme: Verbleiben in der Gemeinde Gemäss Nothilfeverordnung ist der Kanton zuständig für die Unterstützung und Unterbrin-gung und übernimmt die anfallenden Kosten. Wird eine Person ausnahmsweise noch durch die Gemeinde unterstützt, so werden der Gemeinde für ihre Aufwendungen die im Asylbe-reich üblichen Pauschalen für Unterstützung und Unterbringung erstattet. Weitergehende Kosten werden nicht übernommen.
2.Nothilfe für übrige Ausländer/-innen ohne Aufenthaltsberechtigung
2.1. Personen, die noch nie über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt haben Stellt eine Person, die noch nie über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hat, einen Antrag um Unterstützung bei einer Gemeinde, so ist sie an das Migrationsamt zu verweisen. Dort wird geprüft, ob fremdenpolizeiliche Massnahmen ergriffen werden können. Falls vor-erst darauf verzichtet werden muss, wird die gesuchstellende Person an das Kantonale So-zialamt, Abteilung Asylkoordination, verwiesen und durch diese Stelle in eine Notunterkunft platziert. 2.2. Personen, deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde und deren Ausreise-frist abgelaufen ist Personen, deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde, deren Ausreisefrist abgelau-fen ist und bei denen kein Verfahren mehr hängig ist, müssen grundsätzlich die Schweiz bzw. den Kanton umgehend verlassen. Verfügt eine Person noch über eine Wohnung oder wird sie bereits von einer Gemeinde un-terstützt, kann das Kantonale Sozialamt die Gemeinde mit der Ausrichtung der Nothilfe be-auftragen. Zu Verfahren und Umfang der Nothilfe vgl. Kapitel 5.3.03
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe