Zuständigkeitsordnung allgemein
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Rechtsgrundlagen
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländer-gesetz, AuG), SR 142.20 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA), SR 142.205 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1), SR 142.311 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 2, AsylV 2), SR 142.312 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG), SR 851.1 Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG), SR 195.1 Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG), SR 195.11 Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV), LS 101 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11 Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV), LS 851.13 Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 (Nothilfeverordnung), LS 851.14
Erläuterungen
1.Bundesebene
1.1. Bundesverfassung (BV) Die Bundesverfassung ist im Sozialhilferecht auf verschiedenen Ebenen von Bedeutung. Neben den Verfahrensgarantien (vgl. Kapitel 1.1.01 und Kapitel 1.1.02), legt sie verfas-sungsmässige Rechte wie das Recht auf Existenzsicherung, das Rechtsgleichheitsgebot o-der die Menschenwürde fest und ordnet die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen. Das verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung besagt, dass jede in der Schweiz an-
wesende Person, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, Anspruch auf Hilfe und Betreu-ung und die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Vorausset-zung ist das Vorhandensein einer nicht aus eigener Kraft abwendbaren Notlage (Art. 12 BV). Die Verfassung garantiert damit das absolute Existenzminimum, welches im Sinne von Not-hilfe (Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, medizinische Grundversorgung) geleistet werden muss. Die Gewährleistung dieses Rechts auf Existenzsicherung bildet die Grundlage der Sozialhilfe. Art. 115 BV delegiert die Zuständigkeit zur Unterstützung der Bedürftigen an die Kantone und bildet die Grundlage für das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG). 1.2. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) Das ZUG regelt die Unterstützungszuständigkeit der Kantone sowie die interkantonale Kos-tenrückerstattung. Es ist kein Sozialhilfe- oder Fürsorgegesetz. Art. 1 ZUG umschreibt den Zweck und den Geltungsbereich des ZUG. Das ZUG bestimmt den Kanton, welcher für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. Art. 1 Abs. 3 ZUG hält fest, für welche Personengruppen das ZUG nicht gilt. In Art. 2 ZUG wird die Bedürftigkeit definiert und festgehalten, dass diese nach den am Un-terstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt wird. Das bedeutet, dass die Unterstützung nach den in den einzelnen Kantonen geltenden gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Art. 12 Abs. 3 ZUG hält fest, dass die Kantone das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Sozialbehörde bestimmen. Die innerkantonale Zuständigkeit für die Un-terstützung, die Grundlagen und die Finanzierung der Sozialhilfe sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Die Bemessung der Sozialhilfe erfolgt in den meisten Kantonen nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizeri-schen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). 1.3. Das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG) Auf der Grundlage des ASG gewährt der Bund Auslandschweizerinnen und Auslandschwei-zern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Unter dieses Gesetz fallen Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Aus-landschweizerregister eingetragen sind, sich also bei einer Schweizer Vertretung angemel-det haben (Art. 3 lit. a ASG; vgl. Kapitel 18.4.01, Ziff. 1). Ausserdem sieht die Verordnung zum Auslandschweizergesetz vor, dass der Bund die Kos-ten für durch die Kantone ausgerichtete Notfallhilfe an vorübergehend in der Schweiz wei-lende Auslandschweizerinnen und -schweizern zurückerstattet, sofern diese zur Tragung der Kosten nicht selber in der Lage sind und keine Dritten dafür aufkommen (Art. 41 Abs. 2 und
3 V-ASG). 1.4. Das Asylgesetz (AsylG) Das Asylgesetz regelt die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz sowie den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und de-ren Rückkehr (Art. 1 AsylG). Es enthält Bestimmungen über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, Nothilfe und Kin-derzulagen, die Rückerstattungspflicht und die Sonderabgabe und regelt die Zuständigkeiten (Art. 80 AsylG und fortfolgende). Ausserdem finden sich darin Normen, welche die Abgeltun-gen des Bundes gegenüber den Kantonen regeln (Art. 88 AsylG und fortfolgende). Die Ausführungsbestimmungen zu Verfahrensfragen finden sich in der Asylverordnung 1 (AsylV 1), solche über Finanzierungsfragen in der Asylverordnung 2 (AsylV 2). 1.5. Das Ausländergesetz (AuG) Das Ausländergesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung sowie den Familiennachzug von ausländischen Personen in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung von deren Integration (Art. 1 AuG). Neben der Bewilligungserteilung und dem Entzug derselben, wird im AuG auch die Erteilung der vorläufigen Aufnahme geregelt. In diesem Zusammenhang finden sich einige Bestim-mungen sozialhilferechtlicher Natur. So wird in Art. 86 Abs. 1 AuG festgehalten, dass die Kantone die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe vorläufig auf-genommene Personen regeln, wobei für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge bezüglich So-zialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, gelten. In der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) werden die Grundsätze und die Ziele der Integration der Ausländerinnen und Ausländer, sowie deren Beitrag hierzu festgelegt. Ebenfalls werden darin die Aufgaben des Staatsekretariats für Mig-ration (SEM, vormals Bundesamt für Migration) im Bereich der Integration sowie Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen geregelt. Die Ver-ordnung enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Integrationsförderung und regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Ausrich-tung finanzieller Beiträge des Bundes zur Förderung der Integration.
2.Kantonales Recht
2.1. Kantonsverfassung (KV) Die Grundlage für den Erlass des Sozialhilfegesetzes findet sich in Art. 111 KV, wonach Kanton und Gemeinden dafür sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus ei-gener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten. Weiter fördern Kanton und Gemeinden die berufliche Umschulung und Weiterbildung erwerbsloser
Personen und ihre Widereingliederung in den Arbeitsprozess sowie die Hilfe zur Selbsthilfe zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut. 2.2. Sozialhilfegesetz (SHG) Im Sozialhilfegesetz finden sich neben den allgemeinen Grundsätzen Ausführungen zu den Behörden und ihren Aufgaben, zur persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe, zur Verwandten-unterstützung und Rückerstattung, zur örtlichen Zuständigkeit und finanzielle Bestimmungen. Gemäss § 1 SHG sorgen die politischen Gemeinden für die notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Notlage befinden. Sie wirken mit vorbeugenden Massnahmen darauf hin, dass weniger Notlagen entstehen und dass Personen, die in eine solche geraten sind, sie bewältigen können. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt grundsätzlich der Wohngemeinde der Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Ausnahmsweise wird die Hilfe durch die Aufenthaltsgemeinde geleistet (§ 33 SHG). Dies dann, wenn die Wohngemeinde nicht feststeht, die betroffene Person über keinen Unterstützungswohnsitz verfügt oder sie ausserhalb der Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf. Können sich zwei Gemeinden nicht über die Zuständigkeit ei-nigen und streben sie ein so genanntes Zuständigkeitsverfahren an, ist das Kantonale Sozi-alamt in Anwendung von § 9 lit. e SHG für dessen Durchführung und Entscheidung zustän-dig (siehe Kapitel 3.3.01). Das kantonale Recht gewährleistet das so genannte soziale Existenzminimum. Dieses um-fasst neben der absoluten Existenzsicherung auch das Ermöglichen der Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben und fördert die Eigenverantwortung sowie die Hilfe zur Selbsthilfe (zu den Grundsätzen und Zielen der Sozialhilfe siehe Kapitel 5.1). 2.3. Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung, SHV) In der Sozialhilfeverordnung finden sich die Ausführungsbestimmungen zum Sozialhilfege-setz. So wird statuiert, dass das Kantonale Sozialamt für den Verkehr mit anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland zuständig ist und den Sozialbehörden die nötigen Weisungen erteilt (§ 8 SHV). Ferner hält § 21 SHV fest, dass Kostengutsprachegesuche von medizini-schen Leistungserbringern für die Behandlung von Personen ohne oder ohne feststehenden Wohnsitz im Kanton beim Kantonalen Sozialamt einzureichen sind. Dies gilt aber nur, wenn der Kanton Zürich der nach ZUG sozialhilferechtlich zuständige Aufenthaltskanton ist. Ist dies nicht der Fall, sind die Kostengutsprachegesuche beim zuständigen Wohn- oder Auf-enthaltskanton einzureichen. Ausserdem findet sich in § 26 SHV der Grundsatz, wonach die Sozialbehörde die Zuständig-keit von Amts wegen prüft und bei Nichtzuständigkeit den Hilfesuchenden an die hilfepflichti-ge Gemeinde verweist und dieser gleichzeitig Mitteilung macht. 2.4. Asylfürsorgeverordnung (AfV) Die Asylfürsorgeverordnung wurde gestützt auf § 5a SHG erlassen. Sie hält fest, wer als
asylsuchende Person im Sinne der Verordnung gilt (§ 1 AfV), was die Leistungen an Asylsu-chende umfassen (§ 2 AfV) und wer für deren Ausrichtung zuständig ist (§ 6 AfV und fortfol-gende). Weiter finden sich Bestimmungen über die Pflichten von Asylsuchenden sowie die Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung. 2.5. Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung) Die Nothilfeverordnung wurde gestützt auf § 5c SHG erlassen und regelt die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sie gibt Auskunft über den Um-fang der Nothilfe und das Verfahren. Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Gewäh-rung von Nothilfe obliegt dabei dem Kanton (§ 3 Nothilfeverordnung).
Rechtsprechung
Praxishilfen
Leitfaden SKOS betreffend "Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe - Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig?"
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe