Aufgaben Abteilung Sozialversicherungen
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Details
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG)
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV)
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
- Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV)
- Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 (ZLV)
- Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG)
- Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (Familienzulagenverordnung; FamZV)
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009 (EG FamZG)
- Verordnung zum EG FamZG vom 31. März 2009
- Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Familienzulagen vom 20. Dezember 2012 (Weisung SA)
Erläuterungen
1.Zusatzleistungen
Im Kanton Zürich obliegt die Durchführung (Festsetzung und Auszahlung) der Zusatzleistungen den politischen Gemeinden und erfolgt unabhängig von der Sozialhilfe (§2 ZLG). Die politischen Gemeinden können die Durchführung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) übertragen oder der Verwaltungsstelle einer anderen Gemeinde. Die Abteilung Sozialversicherungen übt als die im Sozialamt zuständige Stelle die Aufsicht über die Durchführung der Zusatzleistungen zur AHV/IV aus (§3 Abs. 2 ZLG). Die Aufgaben dazu umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.1Revisionen
- regelmässige Durchführung von Revisionen bei den mit der Durchführung der Zusatzleistungen betrauten Verwaltungsstellen. Diese Prüfungen umfassen den finanziellen Bereich, Fallprüfungen sowie die Geschäftsführung
1.2Weisungen / Informationen
- Weisungen, Merkblätter und Formulare erstellen, die einen einheitlichen Vollzug im Kanton unterstützen
1.3Beratungen
- Beantwortung schriftlicher Anfragen betreffend die Durchführung der Zusatzleistungen
- Abgabe von Erläuterungen und Empfehlungen, insbesondere im Rahmen von Informationsschreiben oder einzelfallbezogenen Mitteilungen
- Informationsaustausch im Rahmen von Sitzungen und Besprechungen
1.4Strafanzeigen (§ 39 ZLG)
Fehlbare, das heisst Personen, die zu unrecht Zusatzleistungen bezogen haben sind von der Durchführungsstelle der Abteilung Sozialversicherungen zu melden. Diese entscheidet über die Erstattung einer Strafanzeige.
1.5Staatsbeiträge
- Festsetzung und Ausrichtung von Kostenanteilen an die Zusatzleistungen sowie an die Verwaltungskosten (§§ 33 Abs. 2 und 34 Abs. 2 ZLG)
- Ermittlung bzw. Kontrolle der anrechenbaren Kosten
- Bemessung und Eröffnung des Staatsbeitrages
- Abrechnung mit dem Bund vornehmen
1.6Verkehr mit anderen Kantonen und Bund
- Verkehr mit anderen Kantonen, insbesondere im Bereich der Zuzugs- und Wegzugsmeldungen und im Zusammenhang mit Zuständigkeitsfragen
- Verkehr mit dem Bund bei Fragestellungen zu den Ergänzungsleistungen und innerkantonale Koordination und Information
1.7Grundsätzliche Aufgaben
Wahrnehmung von grundsätzlichen Aufgaben im Bereich der Zusatzleistungen wie Revision von Rechtsgrundlagen, Durchführung von Projekten.
2.Familienzulagen
Die Abteilung Sozialversicherungen überwacht als die im Sozialamt zuständige Stelle den Vollzug des EGFamZG.(§ 2 und § 21 EGFamZG) und nimmt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen wahr.
Die Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:
2.1Aufsicht über die Familienausgleichskassen
- Entscheid über die Anerkennung von Familienausgleichskassen als Durchführungsorgane nach Art. 14 lit. a FamZG sowie ihren Entzug
- Tätigkeit der Familienausgleichskassen überwachen und koordinieren und allenfalls notwendige Weisungen erlassen
- Im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen insbesondere über die Zuständigkeit entscheiden
- Die Jahresrechnung sowie Geschäfts- und Revisionsberichte der Familienausgeichskasse prüfen und verarbeiten
2.2Familienzulagen für Nichterwerbstätige und für Personen mit niedrigem Einkommen sicherstellen
- Vergütung der Zulagen für Nichterwerbstätige und Arbeitnehmende mit niedrigem Einkommen sowie des Durchführungsaufwandes an die Familienausgleichskassen (§15 EGFamZG).
2.3Zusammenarbeit mit anderen Kantonen
- Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG
- Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Familienzulagen einer ausserkantonalen Filiale oder Zweigstelle über ihren Hauptsitz abrechnen möchten, können der verantwortlichen Stelle (Kanton Zürich: Abteilung Sozialversicherungen des Kantonalen Sozialamtes) des jeweiligen Filial- oder Zweigstellenkantons ein entsprechendes Gesuch einreichen, sofern zwischen den betroffenen Kantonen eine Vereinbarung gemäss Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG existiert.
2.4Familienausgleichskassenkommission (§ 22 EGFamZG)
- Mitwirkung in der Familienausgleichskassenkommission sowie Führung des Sekretariats dieser Kommission.
2.5Grundsätzliche Aufgaben
Wahrnehmung von grundsätzlichen Aufgaben im Bereich der Familienzulagen wie Revision von Rechtsgrundlagen, Erstellen und Abgabe von Weisungen, Erläuterungen oder Empfehlungen, Beantwortung telefonischer oder schriftlicher Anfragen zum Familienzulagenrecht.
Rechtsprechung
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe