Aufgaben der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe
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Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland vom 21. März 1973 (BSDA), SR 852.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte vom 9. September 1931 (mit Unterzeichnungsprotokoll), SR 0.854.934.9 Art. 29 ZUG § 9 SHG § 44 SHG § 45 SHG § 8 SHV § 34 SHV § 35 SHV § 36 SHV § 37 SHV
Erläuterungen
Die Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.Beratung und Fortbildung der Sozialbehörden (§ 9 lit. b SHG)
- Beantwortung telefonischer oder schriftlicher Anfragen, v.a. zum Sozialhilferecht und zu Fragen der beruflichen und sozialen Integration
- Abgabe von Erläuterungen, Empfehlungen oder Weisungen, insbesondere im Rahmen des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs und durch periodische oder einzelfallbezogene Mit-teilungen
- Unterstützung von bzw. Mitwirkung bei Kursen und Organisation von Zusammenkünften
- Informationsaustausch im Rahmen von Sitzungen und Besprechungen
2.Verkehr mit anderen Kantonen, Bund und Ausland
- Verkehr mit anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland (§ 8 SHV, vgl. auch Art. 29 ZUG)
- Erteilen von Weisungen bezüglich Melde- und Abrechnungswesen und Bereitstellen der notwendigen Anzeige- und Abrechnungsformulare
- Beurteilung der interkantonalen Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht
- Prüfung und Weiterleitung der Unterstützungsanzeigen und Quartalsabrechnungen von Zürcher Gemeinden an den Wohn- oder Heimatkanton
- Kontrolle und Bezahlung der ZUG-Quartalsabrechnungen anderer Kantone
- Bearbeitung von Streitfällen (Erhebung von bzw. Entscheid über Einsprachen und Rich-tigstellungsbegehren, Formulierung von Abweisungsverfügungen gegen andere Kantone und Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht, Er-arbeitung von Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht)
- Beurteilung von Zuständigkeits- und Kostenfragen sowie Durchführung des Melde- und Abrechnungswesens aufgrund von weiteren Erlassen
- Melde- und Abrechnungswesen gemäss Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Auslandschweizerinnen und -schweizer (BSDA)
- Melde- und Abrechnungswesen gemäss Fürsorgeabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich
3.Kostenersatzpflicht nach Sozialhilfegesetz
Entscheid über die Anerkennung der staatlichen Kostenersatzpflicht gegenüber Zürcher Gemeinden oder Dritten, aufgrund von Unterstützungsanzeigen und Semesterabrechnungen oder von Gesuchen um Kostengutsprache und Einzelrechnungen (§§ 44 SHG sowie 34 und 36 SHV). Konkret gegenüber:
- Wohngemeinden (Kosten für unter 10 Jahren hier wohnende Ausländer/innen, darunter auch für Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung)
- Aufenthaltsgemeinden (Kosten für Personen ohne Wohnsitz)
- dritte Leistungserbringer/innen (z.B. Spitäler, aufgrund von Kostengutsprachegesuchen) Vgl. dazu auch Kapitel 3.1.01 (Zuständigkeit), Kapitel 18.1.01 (Kostenersatz), Kapitel 10.1.01 und Kapitel 10.2.01 (Kostengutsprache).
4.Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Zürcher Gemeinden
Mitwirkung bei Entscheiden über Hilfepflicht und Kostentragung (§ 9 lit. e SHG), insbesonde-re grundsätzliche Zuständigkeit und Kostenpflicht der Wohngemeinde, ausnahmsweise Zu-ständigkeit der Aufenthaltsgemeinde. Klärung der Zuständigkeit gemäss § 9 lit. e SHG (Kapitel 3.3.01).
5.Vorbereitung der Aufnahme von Auslandschweizern-/innen
Vorbereitung für die Aufnahme von hilfebedürftigen Auslandschweizerinnen und Ausland-schweizern und ihrer Familienangehörigen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, insbe-
sondere:
- Anzeige des Bundesamts für Justiz prüfen
- zuständige Gemeinde bestimmen, kontaktieren und bei der Organisation der ersten Un-terkunft unterstützen
- Abrechnung mit dem Bund vornehmen (Kosten für maximal 3 Monate) Vgl. auch Kapitel 3.1.02 und Kapitel 18.4.01.
6.Staatsbeiträge
- Festsetzung und Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die wirtschaftliche Hilfe der Ge-meinden (§§ 45 SHG sowie 37 bis 40 SHV)
- Ermittlung bzw. Kontrolle der anrechenbaren Kosten
- Bemessung und Eröffnung des Staatsbeitrags Vgl. Kapitel 19.1.01.
7.Aufsicht des Bezirksrats
Einholung und Prüfung der Berichte der Bezirksräte und ihrer Referentinnen und Referenten (§ 7 SHV), insbesondere:
- Berichte anfordern bzw. entsprechende Richtlinien erlassen sowie Formulare zur Verfü-gung stellen
- Berichte prüfen und verarbeiten
- gegenüber den Bezirksräten zu den Berichten Stellung nehmen und eventuell weitere Abklärungen oder entsprechende Massnahmen empfehlen
- die Betreuung der Aufsichtstätigkeit
8.Grundsätzliche Aufgaben
Wahrnehmung von grundsätzlichen Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe wie Revision von Rechtsgrundlagen, Durchführung von Projekten, Mitwirkung in sozialen Organisationen
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe