Bezirksrat als Rekursinstanz

Kapitelnr.
2.2.02.
Publikationsdatum
16. Januar 2016
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.2. Aufgaben des Bezirksrats

Rechtsgrundlagen

Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG), LS 175.2 Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG), LS 131.1

Erläuterungen

1.Rekurse im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Hilfe

Gegen Entscheide der Sozialbehörde über Art und Mass sowie Rückerstattung der wirt-schaftlichen Hilfe kann innert dreissig Tagen ab Mitteilung (oder mangels einer solchen seit Kenntnisnahme) beim Bezirksrat rekurriert werden (§ 152 GG i.V.m. § 19 VRG). Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommen aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes be-stimmt worden ist oder falls die Rekursinstanz keine gegenteilige Verfügung trifft (§ 25 VRG). Der Rekursbegriff ist weit zu verstehen (vgl. die §§ 14 bis 31 SHG über die wirtschaftliche Hilfe und §§ 16 bis 24 SHV über Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe). Ein Rekurs kann daher in folgenden Fällen zulässig sein:

  • Formen der wirtschaftlichen Hilfe nach § 16 SHG, § 16a SHG und §§ 18 bis 21 SHV (Bargeld, Zahlungen an Dritte, Gutscheine, Naturalien, Gutsprachen);
  • Bedingungen, die mit der wirtschaftlichen Hilfe verknüpft sind, z.B. Abtretung vermö-gensrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten an die Sozialbehörde nach § 19 SHG oder Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung wegen nicht realisierbarer Vermö-genswerte laut § 20 SHG;
  • Auflagen und Weisungen im Sinne von § 21 SHG und § 23 SHV, die eine konkrete Ver-haltensänderung der betroffenen Person anstreben und damit in deren Grundrechte ein-greifen, z.B. Auflage, eine Arbeitsstelle zu suchen, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe. (vgl. Kapitel 14)
  • Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gemäss § 14 SHG und § 16 SHV;
  • Höhe der wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 15 SHG und § 17 SHV (soziales Existenzmi-nimum, SKOS-Richtlinien), z.B. auch bei einer Herabsetzung oder der Verweigerung ei-ner vom Klienten bzw. von der Klientin beantragten Heraufsetzung oder wenn es um die ausnahmsweise Übernahme von Schulden im Sinne von § 22 SHV geht;
  • Dauer der wirtschaftlichen Hilfe (vgl. § 30 lit. c SHV);
  • Kürzung und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nach vorangegangener Verwarnung im Sinne von § 24 SHG und § 24 SHV bzw. vorangegangener Verwarnung und Kürzung im Sinne von § 24a SHG;
  • Voraussetzungen und Umfang der Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug nach

§ 26 SHG Voraussetzungen und Umfang der Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug nach § 27 SHG;

  • Voraussetzungen und Umfang der Rückerstattung aus dem Nachlass nach § 28 SHG. Entscheide über wirtschaftliche Hilfe können auch dann angefochten werden, wenn die So-zialbehörde ein Gesuch nicht materiell beurteilt hat, sondern auf die Sache überhaupt nicht eingetreten ist (vgl. § 19 Abs. 1 VRG). Ein Rekurs kann ebenfalls erhoben werden, wenn die Sozialbehörde den Erlass einer Verfü-gung unrechtmässig verweigert oder verzögert (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG), z.B. wenn sie ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe überhaupt nicht oder nicht innert nützlicher Frist bearbeitet. Grundsätzlich können nur Endentscheide weitergezogen werden. In der Praxis der Sozialbe-hörden geht es meistens um Endentscheide. Verfahrensleitende Zwischenentscheide (z.B. bezüglich vorsorglicher Massnahmen, Beweismittel, Fristen, Ausstand und Auflagen, die ausschliesslich der Klärung des Sachverhaltes dienen wie etwa die Einforderung von Unter-lagen (vgl. dazu Kapitel 14.1.02), können nur dann selbständig (und nicht erst im Rahmen des Endentscheids) angefochten werden, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später nicht mehr beheben lässt, oder wenn die Gutheissung des Re-kurses sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. § 19a Abs. 2 VRG). Rekurrieren kann, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (vgl. § 21 lit. a VRG). Dies sind in aller Regel die Klientinnen und Klienten (inkl. mit unterstützte Familienangehörige). Es können aber auch Dritte, welche z.B. nach § 16a SHG um Kostengutsprache ersucht haben, be-schwert und damit zum Rekurs legitimiert sein. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit sind nach § 21 Abs. 2 VRG rekursberechtigt, wenn sie a. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interes-se an deren Aufhebung oder Änderung haben, b. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung ge-währt, c. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen ander-weitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Ein Rekursrecht besteht immer dann, wenn einem Gesuch nicht vollumfänglich bzw. nur un-ter besonderen Bedingungen, Auflagen oder Weisungen entsprochen worden ist. Ein solcher (End-) Entscheid ist daher nur dann korrekt, wenn er eine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. § 31 SHV und § 10 Abs. 1 VRG).

2.Anordnungen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Sozialbehörde sowie Präsidialverfügungen

Wenn im Rahmen der Gemeindeordnung statt der Sozialbehörde ein einzelnes Mitglied oder ein Ausschuss entscheiden darf, so ist dagegen der Rekurs an den Bezirksrat zulässig. Al-lerdings kann die Gemeindeordnung vorsehen, dass innert dreissig Tagen ab Erhalt der be-treffenden Anordnung eine Überprüfung durch die Gesamtbehörde verlangt werden kann. Dann darf erst gegen deren Entscheid rekurriert werden (§ 57 GG). In einem zunächst der Überprüfung durch die Gesamtbehörde unterliegenden Entscheid muss auf die Möglichkeit, innert dreissig Tagen eine solche Beurteilung zu verlangen, klar und deutlich hingewiesen werden. Gegen in Anwendung von § 67 GG ergangene Präsidialverfügungen ist unter Umständen di-rekt ein Rekurs an den Bezirksrat zulässig.

Rechtsprechung

VB.2015.00580: E.1.2: Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde stellt eine Prozessvoraus-setzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7). Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Ge-meinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen In-teressen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Fi-nanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrneh-mung hoheitlicher Auf-gaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Ver-waltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (BGE 140 V 328 E. 6.5). In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Sie kann jedoch ver-neint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In sol-chen Fällen kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet s(BGE 140 V 328, E. 6.6). VB.2012.00186 (nicht veröffentlicht), Fristen und Formerfordernis im Rekursverfahren: E.3.1: Der Rekurs bedarf gemäss § 22 Abs. 1 VRG der schriftlichen Form. Zur Schriftform gehört auch die Unterschrift. Die eigenhändige Originalunterschrift stellt dabei eine Gültigkeitsvo-raussetzung des Rekurses dar. E.3.2: Im Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht finden gemäss § 71 VRG u.a. die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Zustellung von Entscheiden ergänzend Anwendung. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie gilt bei einer eingeschriebenen Postsen-

dung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver-such als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Abs. 3 lit. a). Diese Regelung wenden die Bezirksräte des Kantons Zürich im Rekursverfahren analog an (vgl. www.bezirke.zh.ch, Formulare und Merkblätter).

Praxishilfen

Formulierung der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid: Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen ab dessen Erhalt mit schriftlicher, einen Antrag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Bezirksrat ...[zuständiger Be-zirksrat] ... Rekurs erhoben werden.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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