Aufsichtstätigkeit des Bezirksrats über die Sozialbehörden

Kapitelnr.
2.2.01.
Publikationsdatum
20. Februar 2017
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.2. Aufgaben des Bezirksrats

Rechtsgrundlagen

Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG), LS 131.1 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11 Weisung der Sicherheitsdirektion vom 29. November 2007

Erläuterungen

1.Aufgaben des Bezirksrats

Die Gemeinden, ihre Betriebe, Anstalten und ihre Verbindungen stehen unter der Aufsicht des Bezirksrats. Dieser wacht darüber, dass die Gemeindebehörden und -beamten ihre Pflichten gewissenhaft und den gesetzlichen Vorschriften gemäss erfüllen (§ 141 GG). So-bald er in einer Gemeindeverwaltung Unordnung, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverlet-zungen wahrnimmt, hat er unverzüglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln einzuschreiten und hiervon der Direktion der Justiz und des Innern Kenntnis zu geben (§ 142 GG). Mit Bezug auf die Aufsicht über die Sozialbehörden enthalten das SHG und die SHV spezifi-sche Aufsichtsbestimmungen, welche insbesondere die periodische Prüfung der gesamten Hilfs- und Verwaltungstätigkeit der Sozialbehörden und die Berichterstattung an die für das Fürsorgewesen zuständige Sicherheitsdirektion zum Gegenstand haben (§ 8 SHG, § 4 SHV und § 7 SHV). Die Sicherheitsdirektion hat hierzu am 29. November 2007 eine Weisung er-lassen, welche die Aufsichtstätigkeit des Bezirksrats näher ausführt (vgl. nachfolgend Ziff. 2).

2.Weisung der Sicherheitsdirektion vom 29. November 2007 zur Aufsicht des Be-zirksrates über die Sozialbehörden und Berichterstattung an die Sicherheitsdirektion

I. Der Bezirksrat übt gemäss § 8 SHG die erstinstanzliche Aufsicht über die Sozialbe-hörden aus. Insbesondere obliegen ihm die periodische und, soweit erforderlich, ausseror-dentliche Prüfung der gesamten Hilfs- und Verwaltungstätigkeit der Sozialbehörden sowie die Berichterstattung an die Sicherheitsdirektion. II. Die vom Bezirksrat bestellten Fürsorgereferenten bzw. Fürsorgereferentinnen über-prüfen mindestens alle zwei Jahre die Hilfstätigkeit jeder Sozialbehörde (§ 4 Abs. 2 SHV). III. Der Bezirksrat erstattet der Sicherheitsdirektion jährlich Bericht über seine Auf-sichtstätigkeit und stellt ihr die Jahresberichte der Sozialbehörden sowie die Berichte der Re-ferenten bzw. Referentinnen zu (§ 7 Abs. 1 SHV). Er reicht den Jahresbericht jeweils bis

spätestens Ende Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres beim Kantonalen Sozial-amt ein. IV. Gestützt auf § 7 Abs. 2 SHV gelten für die Berichterstattung des Bezirksrats und des Fürsorgereferenten bzw. der Fürsorgereferentin folgende Weisungen: a. Der Bezirksrat stellt sicher, dass die Hilfs- und Verwaltungstätigkeit jeder Sozialbehörde gemäss § 8 SHG geprüft wird. b. Der Bezirksrat erstellt zuhanden der Sicherheitsdirektion jährlich einen Bericht mit fol-gendem Inhalt:

  • im Berichtsjahr visitierte Gemeinden,
  • statistische Daten zu den bearbeiteten Rekursen,
  • häufige Streitgegenstände in den Rekursen,
  • allgemeine Anmerkungen. c. Zusätzlich erstellt der Fürsorgereferent bzw. die Fürsorgereferentin für alle im Berichts-jahr visitierten Gemeinden eine Zusammenfassung (als Anhang des Bezirksratsberichts) mit folgendem Inhalt:
  • überprüfte Gemeinde,
  • Bevölkerungszahl der Gemeinde, Anzahl laufender Fälle, Angaben zur Organisation der Ausrichtung der Sozialhilfe,
  • Beschreiben der Form der Prüfung durch den Fürsorgereferenten bzw. die Fürsorgerefe-rentin (Besuche, Gespräche, Akten- oder Organisationsüberprüfung, Berichte der Sozi-albehörde, stichprobenartige Überprüfung der Fälle etc.),
  • festgestellte Mängel,
  • Handlungsbedarf, Verbesserungsvorschläge,
  • die Gemeinde betreffende Beschlüsse des Bezirksrats gemäss § 8 SHG,
  • Eingang von die Gemeinde betreffenden Aufsichtsbeschwerden (Anzahl, Inhalt). V. Vorliegende Weisung tritt per 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzt die 'Weisungen zur Aufsicht des Bezirksrates über die Sozialbehörden und zur Berichterstattung an die Fürsor-gedirektion' vom 26. Januar 1994. Diese Weisung wurde unter Einbezug von Vertretern der Bezirksratskonferenz erarbeitet und regelt die für die Aufsichtstätigkeit wesentlichen Punkte.

3.Aufsichtsbeschwerden

Eine Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel, sondern ein blosser (und formloser) Rechts-behelf. Es besteht daher kein Anspruch auf einen förmlichen Beschwerdeentscheid. Die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde muss entsprechend auch nicht zum vornherein bzw. im betreffenden Entscheid erwähnt werden. Ein (mündlicher oder schriftlicher) Hinweis da-rauf sollte aber wenigstens dann erfolgen, wenn Betroffene fragen, was sie gegen eine be-stimmte Verhaltensweise der Sozialbehörde oder ihrer Organe unternehmen können. Aufsichtsbeschwerden richten sich an die Oberbehörde bzw. an die Aufsichtsinstanz. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Organen der Sozialbehörde ist dies die Gesamtbe-hörde. Wenn es um die Sozialbehörde als solche geht, ist eine Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Bezirksrat einzureichen. Eine Aufsichtsbeschwerde kann jeder erheben, es braucht hier nicht eine besondere Be-schwerdelegitimation. Ebenso ist die Aufsichtsbeschwerde an keine Frist gebunden. Zu be-achten ist jedoch, dass die Aufsichtsbeschwerde erhebende Person nicht Prozesspartei ist und ihr damit keine Parteirechte, wie z.B. ein Akteneinsichtsrecht, zustehen. Die Aufsichtsbeschwerde kann nicht nur gegen Verfügungen und Entscheide, sondern ge-gen jede Art von behördlichem Handeln erhoben werden, so z.B. auch gegen organisatori-sche Massnahmen, interne Richtlinien oder gegen das Verhalten einer Behörde bzw. einzel-ner Mitglieder oder von Mitarbeitenden einer Amtsstelle. Richtet sich eine Aufsichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Sozialbehörde, so darf dieser nur dann aufgehoben werden, wenn er klares Recht oder wesentliche öffentliche Inte-ressen verletzt. In der Praxis wird überdies auf eine aufsichtsrechtliche Überprüfung verzich-tet, wenn es dem Anzeigeerstatter möglich und zumutbar ist, den Entscheid mit einem or-dentlichen Rechtsmittel wie dem Rekurs anzufechten. Das heisst aber nicht, dass die Auf-sichtsbehörde einen Entscheid, der auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg nicht angefochten wurde, nicht mehr aufsichtsrechtlich aufheben darf. Sind die Voraussetzungen für einen Wi-derruf bzw. eine Wiedererwägung gegeben und verstösst der Entscheid gegen klares Recht oder verletzt er wesentliche öffentlichen Interessen, darf die Aufsichtsbehörde auch in diesen Fällen einschreiten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2000, VB.2000.00085). Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde demgegenüber gegen ein informelles Verwaltungs-handeln, so kann die Aufsichtsinstanz das beanstandete Verhalten vollumfänglich überprü-fen und diejenigen Massnahmen treffen, welche sie für angemessen hält. Obwohl grundsätzlich keine Eintretenspflicht besteht, soll in der Praxis (z.B. über telefoni-sche Rückfragen oder einen Schriftenwechsel) doch abgeklärt werden, ob die im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde erhobenen Beanstandungen wesentlich sind und zutreffen bzw. ob der Beschwerde Folge geleistet werden kann. Wird kein neuer Entscheid getroffen, so kann die Beschwerde formlos (briefliche oder unter Umständen auch mündliche Mitteilung) erledigt werden, soweit dem Anzeigeerstatter keine Kosten auferlegt werden. Gegen einen ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde kann kein ordentliches

Rechtsmittel ergriffen werden. Es ist lediglich eine Aufsichtsbeschwerde an die der Aufsichts-instanz übergeordnete Behörde möglich. Hat der Bezirksrat einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet, kann somit eine Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zü-rich eingereicht werden (§ 10 SHG). Wurden dem Anzeigeerstatter dabei aber die Kosten des Verfahrens auferlegt, kann gegen die Kostenauflage ein Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben werden. Leistet der Bezirksrat einer Aufsichtsbeschwerde Folge und erteilt er der Sozialbehörde kon-krete Anweisungen, welche Anordnungen mit Verfügungscharakter darstellen, so steht da-gegen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich offen.

Rechtsprechung

VB.2016.00324: Aufsichtsbeschwerde gegen die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung. [Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des sozial-hilferechtlichen Bedarfs eine Entschädigung für die Haushaltsführung an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Einer zwei Jahre später dagegen erhobenen Auf-sichtsbeschwerde gab der Bezirksrat keine Folge. Allerdings hob der Bezirksrat eine neuere Anordnung der Beschwerdegegnerin betreffend wirtschaftliche Hilfe aufsichtsrechtlich auf.] Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneu-te Aufsichtsbeschwerde möglich. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zu, weshalb auf die aufsichtsrechtlichen Rügen der Be-schwerdeführerin nicht einzutreten ist. (E. 1.2). Soweit der Bezirksrat aus Anlass der Auf-sichtsbeschwerde aufsichtsrechtliche Anordnungen erliess, verfügte er selber erstinstanzlich. Dieser Teil des Entscheids könnte daher nur mittels Rekurs an den Regierungsrat angefoch-ten werden (E. 1.3). VB.2007.00076: Aufsichtsrechtliche Entscheide, mit denen einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, gelten nicht als Anordnungen im Sinne von § 41 Abs. 1 VRG, weshalb auf das Begehren um Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (E. 1.1). Soweit indessen die Beschwerdeführenden der Sozialbehörde Verweigerung einer Verfügung und dem Bezirksrat Nichteintreten auf den dagegen erhobenen Rekurs vorwerfen, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2). VB.2000.00085: Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt auch ein Entscheid der Aufsichtsinstanz, wenn diese aufsichtsrechtlich eine neue Anordnung anstelle der ur-sprünglich angefochtenen getroffen hat (E. 1). Unterschiedliche Kognition des Bezirksrats bei der Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und Rekursen (E. 2a-c).

Praxishilfen

Formular zur Berichterstattung

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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