Aufgaben der Sozialbehörde
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Rechtsgrundlagen
Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11 Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG), LS 131.1 § 7 Abs. 1 SHG § 7 Abs. 2 SHG § 7 Abs. 3 SHG § 13 SHG § 64 Ziff. 2 GG § 1 Abs. 1 SHV § 1 Abs. 2 SHV § 2 SHV § 3 SHV § 15 SHV
Erläuterungen
1.Aufgaben gemäss Sozialhilfegesetz
Die Gewährleistung der persönlichen Hilfe und die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe sowie die Berichterstattung an die zuständigen Oberbehörden obliegen der Sozialbehörde und stellen ihre gesetzlichen Aufgaben dar (§ 7 Abs. 1 SHG). Diese beinhalten im Wesentli-chen Folgendes: a. Treffen von zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung (§ 1 Abs. 1 SHV). b. Zusammenarbeit mit den Beratungs- und Betreuungsstellen im Sinne von § 13 SHG (§ 1 Abs. 2 SHV). c. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten sozialen Institutionen und Fördern der Koordination der sozialen Dienste in der Gemeinde (§ 7 Abs. 3 SHG und § 1 Abs. 2 SHV). d. Jährliche Berichterstattung an den Bezirksrat zuhanden der Sicherheitsdirektion über die Tätigkeit der Sozialbehörde sowie Vorlegen von zusätzlichen Berichten über bestimmte Fragen auf Verlangen (§ 2 SHV). e. Mitwirkung in den Verbandsorganen von Zweckverbänden zur gemeinsamen Besorgung
von Aufgaben der Sozialhilfe (§ 3 SHV). Siehe auch Kapitel 1.1.01 und Kapitel 1.1.02
2.Gewährung von persönlicher Hilfe
Wird die persönliche Hilfe nicht durch eine eigene Beratungs- und Betreuungsstelle durchge-führt, so sollte die Sozialbehörde
- die Kompetenzen und die organisatorischen Abläufe klären,
- sicherstellen, dass genügend und im Sinne von § 15 SHV geeignetes Personal sowie ausreichende Sachmittel zur Verfügung stehen, und die Beratungs- und Betreuungsstel-le soweit möglich unterstützen (z.B. im Rahmen einer Öffentlichkeitsarbeit),
- den grundsätzlichen Tätigkeitsrahmen der Beratungs- und Betreuungsstelle festsetzen (Aufgaben, Werthaltungen und Ziele der persönlichen Hilfe).
3.Sozialpolitische Aufgaben
Welche sozialpolitischen Aufgaben von der Sozialbehörde und welche vom Gemeinderat bzw. dessen Organen in der Gemeindeverwaltung wahrgenommen werden, hängt von der jeweiligen Gemeindeordnung ab (§ 7 Abs. 2 SHG). Ist darin nichts geregelt, so gilt die sub-sidiäre Zuständigkeit des Gemeinderats (§ 64 Ziff. 2 GG). Falls der Sozialbehörde keine Kompetenzen in Grundsatzfragen übertragen worden sind, ist es trotzdem sinnvoll, ihr ein entsprechendes Vorschlags- oder Antragsrecht einzuräumen oder sie zumindest ausreichend zu informieren und soweit möglich um Stellungnahme anzu-gehen. Dementsprechend sollte sich die Sozialbehörde als Fachstelle für soziale Fragen bzw. als sozialpolitische Kommission verstehen. Grundsätzliche sozialpolitische Aufgaben der Sozialbehörde könnten beispielsweise folgen-de sein:
- Aufnahme von sozialen Anliegen, Diskussion von sozialen Problemen und Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten,
- Ausarbeitung von Vorschlägen oder Vorstössen im sozialen Bereich,
- Planung von sozialen Projekten und neuen Einrichtungen,
- Information der Öffentlichkeit und von Fachstellen über soziale Fragen,
- Koordination bzw. Vernetzung mit den übrigen Gemeindeorganen, mit Regionalen Ar-beitsvermittlungszentren (RAV), Berufsberatung und IV-Stellen z.B. im Zusammenhang mit iiz, mit der Jugend- und Familienberatung sowie mit anderen (privaten) Trägern der Sozialhilfe,
- Unterstützung privater sozialer Organisationen und Dienste.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe