Weiterverrechnung mit Frankreich
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Details
Rechtsgrundlagen
Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte (mit Unterzeichnungsprotokoll) vom 9. September 1931 (Fürsorgeabkommen), SR 0.854.934.9 Verwaltungsübereinkunft betreffend die Ausführung des Abkommens vom 9. September 1931 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte vom 20. Ok-tober 1933 (Verwaltungsübereinkunft), SR 0.854.934.92 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Auslegung des letzten Absatzes von Art. 3 des Abkommens über die Fürsorge für Unbemittelte vom 6./13. Oktober 1933 (Notenaustausch), SR.0.854.934.91
Erläuterungen
1.Einleitung
Mit dem Fürsorgeabkommen haben sich die Schweiz und Frankreich verpflichtet, den im je-weiligen Staatsgebiet sich aufhaltenden bedürftigen Angehörigen des andern Teils in glei-cher Weise und unter denselben Bedingungen wie seinen eigenen Angehörigen die nötige Fürsorge zu gewähren. Mit Bezug auf die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ist dies heute insoweit nicht mehr von Bedeutung, als französische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbe-rechtigung in der Schweiz ohnehin die gleichen Sozialhilfeansprüche haben wie Inländer. Bedeutsam ist das Fürsorgeabkommen indes mit Bezug auf die Verrechnung von Kosten zu-lasten des jeweiligen Heimatstaates. So umfasst die Fürsorge im Bereich des Fürsorgeab-kommens nicht nur eigentliche Sozialhilfeleistungen inklusive notwendige ärztliche Behand-lung und Spitalpflege, sondern gegebenenfalls auch Auslagen für eine schickliche Beerdi-gung (Art. 1 Fürsorgeabkommen). Im Gegensatz zu den in der Schweiz geltenden Grundsät-zen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. g ZUG, Kapitel 8.1.23) können daher auch Bestattungskosten wei-terverrechnet werden. Das Fürsorgeabkommen lässt dem unterstützenden Staat die Wahl zwischen Heimschaffung der bedürftigen Person und Kostenersatz durch dessen Heimatstaat. Da die Heimschaffung in aller Regel dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union verstossen dürfe, ist faktisch heute nur noch der Kostenersatz massgebend. Auf wei-tere Ausführungen zur Heimschaffung wird daher verzichtet. Zuständig zum Vollzug des Fürsorgeabkommens auf Bundesebene ist die Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) der Konsularischen Direktion (KD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA.
2.Unter das Fürsorgeabkommen fallende Personen
Das Fürsorgeabkommen gilt nur für bestimmte Gruppen von Schweizer bzw. französischen Staatsangehörigen (Art. 1 Fürsorgeabkommen), nämlich für a. körperlich Kranke, Geisteskranke, Greise oder Gebrechliche, die für ihren Lebensunter-halt nicht aufzukommen vermögen; b. Kinder, für deren Unterhalt weder ihre Familie noch Drittpersonen ausreichend sorgen; c. Schwangere, Wöchnerinnen oder Mütter, die ihre Kinder stillen. Für andere Personen leistet Frankreich keinen Kostenersatz. Hingegen können Sozialhilfe-auslagen für nicht unter das Abkommen fallende Französinnen und Franzosen gestützt auf § 44 SHG dem Kanton Zürich weiterverrechnet werden (vgl. zu den Voraussetzungen Kapi-tel 18.3).
3.Unterstützungsanzeige und Nachtragsmeldung
Die unterstützende Gemeinde meldet den Fall mit Formular V innert 30 Tagen seit der Be-schlussfassung über die Unterstützung dem Kantonalen Sozialamt. Der Meldung sind ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit des oder der Unterstützten (Kopie des Passes) und eine Immatrikulationsbescheinigung (beim französischen Generalkonsulat zu beziehende Bestätigung einer korrekten Anmeldung) und in Krankheitsfällen ein ärztliches Zeugnis bei-zulegen (Art. 1 Verwaltungsübereinkunft). Da die Meldung den französischen Behörden ohne Passkopie und Immatrikulationsbescheinigung nicht weitergeleitet werden kann, wird emp-fohlen, unter das Abkommen fallenden französischen Staatsangehörigen grundsätzlich nur und erst aufgrund dieser von ihnen einzureichenden Unterlagen wirtschaftliche Hilfe auszu-richten. Vorbehalten bleiben Notfälle und Leistungen mit einer Dauer von wenigen Wochen. Änderungen des Unterstützungsfalles, welche (im Gegensatz zur Weiterverrechnung nach ZUG, vgl. Kapitel 18.2.04) nicht nur Änderungen in der Fallzusammensetzung oder Dauer der Hilfeleistungen etc., sondern auch Änderungen quantitativer Art betreffen, sind innert 30 Tagen seit der Änderung der Unterstützung dem Kantonalen Sozialamt mit Formular W zu melden. Das Kantonale Sozialamt leitet die Anzeigen der für den Vollzug des Abkommens zuständi-gen Sektion SAS weiter, welche sich um die Einreichung bei den zuständigen französischen Stellen kümmert.
4.Beginn und Dauer des Kostenersatzes
Die Ersatzpflicht des Heimatstaates beginnt grundsätzlich mit dem 31. Tag seit Unterstüt-zungsbeginn und dauert so lange an, bis die unterstützte Person von der wirtschaftlichen Hil-fe abgelöst werden oder sie nicht mehr zu den Personen, die unter das Fürsorgeabkommen fallen (vgl. vorstehend Ziff. 2), gezählt werden kann (z.B. nach Erreichen der Volljährigkeit oder Beendigung der Stillphase). Der Heimatstaat gibt innert dreissig Tagen vom Empfang jeder Anzeige an bekannt, ob er
den Unterstützten als seinen Angehörigen anerkennt. Lehnt der seine Kostenersatzpflicht ab, hat er dies ausreichend zu rechtfertigen (Art. 3 Fürsorgeabkommen, Art. 2 Verwaltungs-übereinkunft). Die Sektion SAS gibt dem Kantonalen Sozialamt jeweils bekannt, welche Un-terstützungsfälle von Frankreich anerkannt werden und ab welchem Zeitpunkt die Kosten weiterverrechnet werden können. Die entsprechenden Angaben werden in der Folge vom Kantonalen Sozialamt den Gemeinden übermittelt.
5.Abrechnung
Die Rechnungsstellung an das Kantonale Sozialamt erfolgt innert 30 Tagen nach Ablauf des Semesters mit Formular L, auf welchem zuoberst der Hinweis "Abkommen mit Frankreich" beizufügen ist. Ferner ist eine Gesamtrechnung (Bordereau) unter Verwendung des Formu-lar M, auf welchem wiederum zuoberst der Hinweis "Abkommen mit Frankreich" beizufügen ist, zu erstellen und dem Kantonalen Sozialamt einzureichen. Die Abrechnung erfolgt durch die Sektion SAS jeweils per Ende Jahr (Art. 6 Fürsorgeab-kommen). Die Auslagen für die erste, nicht von Frankreich übernommene Unterstützungsphase kön-nen, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, im Rahmen von § 44 SHG vom Kanton zurückverlangt werden (vgl. dazu Kapitel 18.3.01).
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe