Die Unterstützungsanzeige (ZUG)

Kapitelnr.
18.2.03.
Publikationsdatum
31. März 2015
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.2. Weiterverrechnung nach ZUG

Rechtsgrundlagen

Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung Kostenersatzpflicht des Heimat-kantons),

Erläuterungen

1.Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs mit Unterstützungsanzeige

Kostenersatzansprüche (vgl. dazu

und

) werden mit Unterstützungsanzeigen geltend gemacht. Mit der Unterstützungsanzeige wird der für die Rückerstattung der Kosten zuständige Kanton darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Fall anhängig ist. Die Unterstützungsanzeige ist eine so genannte rechtsgestaltende Vorkehrung. Mit ihrem Eingang verpflichtet sie den Kanton, an den sie gerichtet sind, rechtskräftig zur Rückerstattung der Kosten, wenn dieser nicht rechtzeitig Einsprache gemäss

(vgl. dazu

) erhebt. Eine Zustimmungserklärung oder Gutsprache des ersatzpflichtigen Kantons ist somit nicht nötig, auch wenn er vollumfänglich für die Sozialhilfekosten aufkommen muss.

2.Erstellung und Einreichung der Unterstützungsanzeige

Die Unterstützungsanzeige wird von der Gemeinde erstellt, welche für die Unterstützung der bedürftigen Person zuständig ist. Die Unterstützungsanzeige ist dem Kantonalen Sozialamt (vgl.

in Verbindung mit § 8 SHV) einzureichen. Dieses prüft die Un-terstützungsanzeige summarisch und leitet sie dem kostenersatzpflichtigen Kanton weiter. In den Ausnahmefällen, in denen das Kantonale Sozialamt eine Unterstützungsleistung ohne Mitwirkung einer Gemeinde ausrichtet oder entsprechende Kostengutsprache erteilt (vgl. § 21 Abs. 1 lit. a SHV, § 36 Abs. 2 SHV), erstellt es die Unterstützungsanzeige selbst und lei-tet sie anschliessend dem kostenersatzpflichtigen Kanton weiter.

3.Form der Unterstützungsanzeige

Für die Erstellung von Unterstützungsanzeigen sind die vom Kantonalen Sozialamt zur Ver-fügung gestellten Formulare zu verwenden (vgl. § 8 SHV). Zu Unterscheiden ist dabei zwi-schen Unterstützungsanzeigen für Notfallunterstützungen (

) und Un-terstützungsanzeigen in den übrigen Fällen (

).

4.Notfall-Unterstützungsanzeige (Art. 30 ZUG)

Nach

muss der Aufenthaltskanton, der eine bedürftige Person im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt (

,

), diesem den Unter-stützungsfall sobald als möglich anzeigen. Es geht hier um den Kostenersatz für die klassische Notfallhilfe nach

bzw.

; vgl.

. Für die Anzeige zu verwenden ist das

.

4.1. Inhalt der Notfall-Unterstützungsanzeige Aus der Unterstützungsanzeige müssen alle Angaben hervorgehen, die der ersatzpflichtige Kanton für die Feststellung seiner Kostenersatzpflicht braucht. Insbesondere folgende Anga-ben müssen enthalten sein:

  • die genauen Personalien der unterstützten Person,
  • ihr Heimatkanton,
  • der Wohnsitz der unterstützten Person,
  • der Zeitpunkt des Notfalls,
  • der Umfang der geleisteten Hilfe,
  • die Begründung der zeitlichen und sachlichen Dringlichkeit der Hilfeleistung. 4.2. Anzeigefrist Das ZUG schreibt keine bestimmte Frist vor. Der Aufenthaltskanton soll dem Wohnkanton den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen. Dies ist in dem Zeitpunkt möglich, in welchem
  • die unterstützte Person identifiziert und ihr Wohnsitz in der Schweiz ermittelt ist oder es sich als unmöglich erweist, den Wohnsitz sofort festzustellen,
  • und die unterstützte Person als bedürftig erscheint, weil sie die Mittel, die zur Deckung der voraussichtlichen Kosten der Notfallhilfe erforderlich sind, weder auf sich trägt noch sofort beschaffen kann. Wurde die Notfallunterstützung durch Dritte, insbesondere medizinische Leistungserbringer, erbracht, die infolge unsicherer Deckung der Kosten bei der zuständigen Stelle des Aufent-haltskantons um Erteilung einer Kostengutsprache ersucht haben, gilt bezüglich der Anzei-gefrist Folgendes:

spricht von Unterstützung und Unterstützungsfall. Mit diesem Wort-laut wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht schon (medizinische) Notfälle mit noch unklarer Kostendeckung zu melden sind. Solche Unterstützungsfälle müssen dem Wohnkanton nicht umgehend nach Eingang eines Gesuches um subsidiäre Kostengutsprache, sondern ledig-lich möglichst bald nach definitivem Feststehen einer nötigen Unterstützung gemeldet wer-den. Da es zunächst darum geht abzuklären, ob die Kosten nicht anderweitig getragen wer-den können und dafür allenfalls aufwendige Verfahren mit Versicherungen oder den be-troffenen Personen durchzuführen sind, kann es vorkommen, dass erst nach geraumer Zeit auf die Sozialhilfe zurückgegriffen werden muss und eine entsprechende Meldung erfolgt. Um den Verkehr zwischen den Kantonen zu vereinfachen bzw. zu vereinheitlichen und um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, hat der SKOS-Vorstand am 1. April 2004 die Emp-fehlung beschlossen, dass der Aufenthaltskanton dem Wohnkanton eine Unterstützungsan-zeige in Notfällen aufgrund von

erst dann zuzustellen hat, wenn aufgrund eines Notfalls eine Unterstützung mittels Sozialhilfe tatsächlich erfolgen muss und somit eine Bedürftigkeit besteht. Liegt zwar ein (medizinischer) Notfall vor, ist aber noch un-gewiss, wer die Kosten zu übernehmen hat und ob auf die Sozialhilfe zurückgegriffen wer-den muss, hat noch keine Anzeige nach

zu erfolgen. Der Wohnkan-ton kann gegen eine Notfall-Unterstützungsanzeige, die sobald als möglich erfolgt, nachdem die Notwendigkeit einer Unterstützung mittels Sozialhilfe feststeht, keine Verspätung geltend machen (vgl. auch Bericht der Kommission ZUG / Rechtsfragen der SKOS vom April 2004, Ziff. 2.2.18a.1, und sinngemäss Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständig-keit für die Unterstützung Bedürftiger, 2.A., Zürich 1994, N 299 5. Absatz).

5.Unterstützungsanzeige in den übrigen Fällen (Art. 31 ZUG)

Der Wohn- oder der Aufenthaltskanton, der vom Heimatkanton die Rückerstattung von Un-terstützungskosten verlangt, zeigt diesem den Unterstützungsfall binnen 60 Tagen an. In be-gründeten Fällen läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht keine Ersatzpflicht (

). Mit dem Wegfall der Kostenersatzplicht des Heimatkantons per 8. April 2017 (vgl. dazu

) wird Art. 31 ZUG ersatzlos aufgehoben. 5.1. Inhalt der Unterstützungsanzeige Aus der Unterstützungsanzeige müssen alle Angaben hervorgehen, die der ersatzpflichtige Kanton für die Feststellung seiner Kostenersatzpflicht braucht (

). Insbesondere folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • die genauen Personalien der unterstützten Person und der in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  • der Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung im Wohnkanton (nicht der Zeitpunkt der Wohn-sitzbegründung in der unterstützenden Gemeinde) und der letzte Wohnort vor dem Zu-zug in den Wohnkanton; bei unterschiedlicher Wohnsitzdauer von Ehegatten und einge-

tragenen Partnerinnen und Partnern müssen die Zuzugsdaten von beiden angegeben werden;

  • wird der Unterstützungswohnsitz nach dem 8. April 2015 begründet, endet die Kostener-satzpflicht zufolge Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons in jedem Fall am 7. April 2017; in solchen Fällen ist in der Unterstützungsanzeige als Zeitpunkt der Beendigung der Kostenersatzpflicht der 7. Arpil 2017 einzutragen;
  • die Heimatkantone der unterstützten Person und der in ihrem Haushalt lebenden Fami-lienangehörigen; bei Doppelbürgern entweder nur das zuletzt erworbene Bürgerrecht oder bei Mehrfachnennungen der Zeitpunkt des Erwerbs der jeweiligen Bürgerrechte durch den Unterstützten bzw. seine Vorfahren;
  • der Zeitpunkt, in welchem die Unterstützung beschlossen wurde;
  • Art und voraussichtliches Mass der Unterstützung (Ausgaben und Einnahmen);
  • bei Fällen mit Kopfquote (vgl.

), bei Konkubinaten oder anderen Mehrpersonenhaushalten die Anzahl nicht unterstützter Personen;

  • Beitragsleistungen Dritter (Verwandtenunterstützung, Alimente, Haushaltführungsent-schädigung etc.). Je mehr Informationen dem kostenersatzpflichtigen Kanton zur Verfügung gestellt werden, desto weniger wird er nachfragen oder Einsprache erheben müssen. In vielen Kantonen müssen die Heimatgemeinden den Wohn- oder Aufenthaltskantone die Kosten der Sozialhil-fe zurückerstatten. Gerade für kleinere Gemeinden ist es für die Budgetierung sehr wichtig, dass man aus der Unterstützungsanzeige bzw. der Nachtragsmeldung (vgl. dazu

) eine möglichst genaue Vorstellung von den anfallenden Kosten er-hält. Es gilt aber auch, dass die kostenersatzpflichtigen Kantone nicht aus blosser Neugier zu-sätzliche Angaben verlangen dürfen. Sie müssen sich bewusst bleiben, dass ein Sozialhilfe-fall einzig von der zuständigen Sozialbehörde geführt wird und nicht etwa von dieser und der kostenersatzpflichtigen Behörde gemeinsam oder nach deren Weisungen. Rückfragen des kostenersatzpflichtigen Kantons können sich also nur auf Angaben beziehen, die zur Fest-stellung seiner Kostenersatzpflicht dienen. Dies gebietet nicht zuletzt auch der Datenschutz. Zu verwenden ist hier das

. 5.2. Inhalt der Unterstützungsanzeige bei kurzfristiger Unterstützung Bei Unterstützungen nach

(Personen ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz), die entweder nur eine Notfallunterstützung oder nur eine kurzfristige Hilfe beinhalten (weil die betreffende Person keine darüber hinaus gehenden Sozialhilfeleistungen benötigt oder beziehen will), kann anstelle einer ausführlichen Unterstützungsanzeige auch eine Kurzmeldung erfolgen. Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • die genauen Personalien der unterstützten Person,
  • ihren Heimatkanton,
  • der Aufenthaltsort der unterstützten Person,
  • der letzte Wohnsitz der unterstützen Person,
  • Zeitpunkt des Notfalls, die Begründung der zeitlichen und sachlichen Dringlichkeit der Hilfeleistung und soweit bekannt die (voraussichtliche) Höhe der Notfallunterstützung,
  • Zeitraum und Umfang der geleisteten Hilfe bei kurzfristiger Unterstützung. Zu verwenden ist in solchen Fällen das

. Da die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons auch in solchen Fällen per 8. April 2017 ab-geschafft wird (vgl. dazu

), können für Unterstützungsleistun-gen ab diesem Zeitpunkt keine Unterstützungsanzeigen mehr eingereicht werden. 5.3. Anzeigefristen Da das Kantonale Sozialamt für den Verkehr mit den Kantonen zuständig ist (§ 8 SHV) und für die Bearbeitung eines Unterstützungsfalls ebenfalls Zeit benötigt, beträgt die Anzeigefrist der unterstützenden Gemeinde 30 Tage, um den Fall dem Kantonalen Sozialamt anzuzeigen (§ 34 Abs. 1 SHV). Das Kantonale Sozialamt muss den Fall dem kostenersatzpflichtigen Kanton innert 60 Tagen anzeigen. Die Frist beginnt, sobald die zuständige Behörde beschliesst, eine Unterstützung zu gewähren (

). Die Frist ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist von der kantonalen Amtsstelle versandt wird. Bei der 60-tägigen Anzeigefrist handelt sich um eine so genannte Ordnungsfrist. Das bedeu-tet, dass bei einer verspäteten Anzeige die zuständige Behörde die Verspätung zwar be-gründen muss, dass sie aber dennoch einen Anspruch auf Rückerstattung der ausgerichte-ten Sozialhilfe hat. Wird der Fall aber nicht innerhalb eines Jahres seit der Beschlussfassung gemeldet, ist der Kostenersatzanspruch verwirkt (

). Das heisst, dass keine Ersatzpflicht mehr besteht und die Kosten für die Dauer der Unter-stützung zu Lasten der unterstützenden Gemeinde gehen. Bei Notfallunterstützungen im Sinne von Ziff. 5.2 vorstehend ist bezüglich der Anzeigefrist Folgendes zu beachten: Bestand die Notfall-Unterstützung aus der Erteilung einer subsidiä-ren Kostengutsprache, so ist die Anzeige dem Heimatkanton innert 60 Tagen zuzustellen, nachdem die unterstützende Behörde davon Kenntnis erhalten hat, dass die Drittforderung uneinbringlich war und deshalb die subsidiäre Kostengutsprache eingelöst werden musste (vgl. Thomet, a.a.O., N 292 a. E.).

6.Unterstützungsanzeigen bei negativen Kompetenzkonflikten

Wie in

dargestellt, kann entweder umstritten sein, welche Ge-meinde der Unterstützungswohnsitz der bedürftigen Person ist oder es ist umstritten, welche

Gemeinde als zuständige Aufenthaltsgemeinde hilfepflichtig ist. Bei der einstweiligen, d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufgenommenen Unterstützung, können entweder normale Sozialhilfeleistungen oder Notfall-Unterstützungen anfallen. Von ihrem Wortlaut her wären weder

noch

für solche Fälle anwendbar. Wie das Bundesgericht aber in seinem Urteil 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000 festgehalten hat, entspricht die unpräjudizielle Hilfeleistung zur Vermei-dung eines verpönten, weil zulasten des Hilfebedürftigen gehenden negativen Kompetenz-konfliktes Sinn und Geist des Zuständigkeitsgesetzes. Dem die Hilfe leistenden Kanton muss daher gegen den eigentlich unterstützungspflichtigen Kanton ein Kostenersatzanspruch zu-stehen. Da Kostenersatzansprüche mittels Einreichung einer Unterstützungsanzeige geltend zu machen sind, ist bei solchen Unterstützungen eine Unterstützungsanzeige nach

zu erstellen. Denn es liegt hier in dem Sinne ein Notfall vor, als eine bedürf-tige Person der sofortigen Hilfe bedarf und mit der Unterstützung nicht abgewartet werden kann, bis der negative Kompetenzkonflikt geklärt ist. Ob eine reguläre Unterstützung oder ei-ne blosse Notfallunterstützung ausgerichtet werden muss, spielt ungeachtet des Wortlautes von

in solchen Fällen keine Rolle.

ist hier sinngemäss anzuwenden, weil es gilt, eine Gesetzeslücke zu füllen (vgl. auch

, Ziff. 2.2). 6.1. Anzeige bei umstrittenem Wohnsitz: Die Zürcher Gemeinde, welche als Aufenthaltsgemeinde eine bedürftige Person unterstützt, die nach Ansicht der Gemeinde über einen ausserkantonalen Wohnsitz verfügt, reicht dem Kantonalen Sozialamt nach Aufnahme der Unterstützung zuhanden des mutmasslichen Wohnkantons eine Unterstützungsanzeige nach

ein. Zu verwenden ist das

, welches entsprechend der Situation gegebenenfalls abzuän-dern bzw. mit einer ausführlichen Begründung in Bezug auf den geltend gemachten ausser-kantonalen Wohnsitz zu ergänzen ist: Steht eine reguläre Unterstützung an, so ist dies unter Angabe von Art und Umfang der Unterstützung anzuführen. Im Weiteren ist anzumerken, dass zwischen der unterstützenden Gemeinde und der mutmasslichen ausserkantonalen Wohngemeinde ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt und die Unterstützung demzufolge lediglich einstweilen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Dabei ist auszufüh-ren, worauf sich die Annahme gründet, die unterstützte Person habe ihren Unterstützungs-wohnsitz in der ausserkantonalen Gemeinde. Falls nicht schon im Vorfeld geschehen, sind zudem Unterlagen einzureichen, welche die Darstellung der unterstützenden Aufenthaltsge-meinde untermauern. 6.2. Umstrittene Aufenthaltszuständigkeit Die Zürcher Aufenthaltsgemeinde, welche die Hilfe bedürftige Person anstelle der nach

massgeblichen ausserkantonalen Gemeinde unterstützt, reicht dem Kantonalen Sozialamt nach Aufnahme der Unterstützung zuhanden des zuständigen Aufent-haltskantons eine Unterstützungsanzeige nach

ein. Zu verwenden

ist das

, wobei der Begriff "Wohnkanton" zu streichen und an dessen Stelle der Begriff "Aufenthaltskanton nach

" zu setzen ist. Das For-mular ist weiter der Situation entsprechend anzupassen bzw. mit einer ausführlichen Be-gründung in Bezug auf den geltend gemachten massgeblichen ausserkantonalen Aufenthalt zu ergänzen: Steht eine reguläre Unterstützung an, so ist dies unter Angabe von Art und Umfang der Unterstützung anzuführen. Im Weiteren ist anzumerken, dass zwischen der un-terstützenden Gemeinde und der mutmasslich nach

zuständigen ausserkantonalen Gemeinde ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt und die Unterstützung demzufolge lediglich einstweilen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Dabei ist auszuführen, worauf sich die Annahme gründet, die unterstützte Person habe ihren massge-ben Aufenthalt in der ausserkantonalen Gemeinde. Falls nicht schon im Vorfeld geschehen, sind zudem Unterlagen einzureichen, welche die Darstellung der unterstützenden Aufent-haltsgemeinde untermauern.

7.Wiederaufnahme der Unterstützung nach einem Unterbruch

Kann die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe eingestellt und muss sie später wieder aufge-nommen werden, muss keine neue Unterstützungsanzeige erstellt werden, wenn der Unter-bruch der Unterstützung weniger als ein Jahr dauerte (

). Ist eine neuerliche Unterstützung jedoch erst nach einem Jahr oder mehr notwendig, so muss eine neue Anzeige erstellt werden. Wird die Unterstützung nach einem Unterbruch erst nach 8. April 2017 wieder notwendig, muss weder eine Unterstützungsanzeige noch eine Nachtragsmeldung eingereicht werden, da nach diesem Zeitpunkt keine Kostenersatzpflicht des Heimatkantons mehr besteht.

Rechtsprechung

E. 8: Nach Art. 31 Abs. 1 und 2 ZUG beträgt die Anzeigefrist 60 Tage und in begründeten Fällen längstens ein Jahr seit dem Unterstützungsbeschluss der zuständigen Fürsorgebehörde. Gemäss Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 ZUG ist die Unterstüt-zungsanzeige rechtzeitig erfolgt, wenn sie innert 60 Tagen ergeht. Nach Ablauf eines Jahres ist der Anspruch in jedem Fall verwirkt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus Art. 31 Abs. 1 Satz 3 ZUG, wonach für später gemeldete Unterstützungsfälle keine Ersatzpflicht besteht. Für den dazwischen liegenden Zeitraum gilt, dass die Unterstützungsanzeige dann rechtzeitig ist, wenn die Verspätung begründet ist. Daraus könnte geschlossen werden, dass die Nichtbe-achtung der 60-tägigen Frist die Verwirkung der Ersatzansprüche zur Folge hat, sofern der anzeigestellende Kanton das Versäumnis der Frist nicht in geeigneter Weise begründet. Dies entspricht indessen nicht der Absicht des Gesetzgebers. Im Gegensatz zur Einjahresfrist hat der Gesetzgeber somit ausdrücklich davon abgesehen, die 60-tägige Frist mit einer Sanktion zu verbinden. Diese ist daher als Ordnungsfrist mit Appellfunktion zu verstehen, deren Nicht-beachtung keine direkten Rechtsfolgen nach sich zieht. Die Nachlässigkeit der zuständigen Fürsorgebehörde hat demnach erst nach Ablauf eines Jahres die Verwirkung des Ersatzan-

spruchs zur Folge. Selbst wenn die Behörde die Verspätung nicht näher begründet, gereicht ihr dies folglich nicht zum Nachteil, sofern sie innerhalb eines Jahres handelt. Indem das kantonale Gericht die Unterstützungsanzeige als rechtzeitig betrachtet hat, obwohl sie erst am 30. März 2009 und somit nach Ablauf von 60 Tagen seit der Beschlussfassung vom 26. November 2008 ergangen ist, hat sie nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt. Entscheid C2-0220495 vom 28. April 2003 des ehemaligen EJPD-Beschwerdedienstes (vgl. Anlage) zur Verwirkung der Kostenersatzpflicht: Wenn ein Wohn- oder der Aufenthaltskanton vom Heimatkanton die Rückerstattung von Unterstützungskosten verlangt, hat er den Unter-stützungsfall spätestens innert eines Jahres anzuzeigen (Art. 31 Abs. 1 ZUG). Nach dem ausdrücklichem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 ZUG besteht für später gemeldete Unterstüt-zungsfälle keine Ersatzpflicht. Die einjährige Anzeigefrist hat also den Charakter einer Ver-wirkungsfrist, deren Nichtwahrung zum Untergang sämtlicher Ersatzansprüche aus dem Un-terstützungsfall führt (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Unter-stützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 288 zu Art. 31 mit Hinweisen). Die Anzeigefrist be-ginnt, sobald die zuständige Fürsorgebehörde die Unterstützung beschliesst (Art. 31 Abs. 2 ZUG). Vorliegend erging die Unterstützungsanzeige des Kantons Aargau an den Kanton Bern unbestrittenermassen mehr als ein Jahr nach dem Beschluss der Gemeinde K. über die Unterstützung von L. und ihrer Kinder ergangen, weshalb der Kanton Aargau seiner Kosten-ersatzansprüche durch Verwirkung insgesamt verlustig gegangen ist und nicht nur insoweit, als Unterstützungen länger als ein Jahr vor der Unterstützungsanzeige geleistet wurden, die Beschwerde demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Fehlen einer Ersatzpflicht des Kantons Bern festzustellen ist. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000,

: Eine unpräjudiziel-le Hilfeleistung zur Vermeidung eines verpönten, weil zulasten des Hilfebedürftigen gehen-den negativen Kompetenzkonfliktes entspricht Sinn und Geist des Zuständigkeitsgesetzes. Aus einer solchen Hilfeleistung darf deshalb keine Verwirkung des Rückerstattungsanspru-ches abgeleitet werden (E. 4b).

Praxishilfen

Zur Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons vgl.

Anhänge

- Entscheid EJPD 28.08.2003 C2-0220495_verspätete Anzeige

C2-0220495 - 2 -

C2-0220495 - 3 -

C2-0220495 - 4 -

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: