Verbuchungsgrundsätze

Kapitelnr.
18.1.03.
Publikationsdatum
3. Januar 2017
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.1. Allgemeine Weiterverrechnungsgrundsätze

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung Kostenersatzpflicht des Heimat-kantons), AS 2015 319 - 322 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11

Erläuterungen

1.Einleitung

In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und min-derjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unter-stützungsfall zu behandeln. Das bedeutet, dass dafür nur ein Fall bzw. lediglich ein Konto zu führen ist. Der Bedarf aller Mitglieder der Unterstützungseinheit ist gemeinsam festzulegen und das Einkommen der Eltern bzw. eingetragenen Partnerinnen oder Partner ist zusam-menzuzählen (vgl. Art. 32 Abs. 3 ZUG, § 16 SHV; vgl. Kapitel 6.2.01). Zu beachten ist aber, dass in der Weiterverrechnung nur diejenigen Personen einer Unter-stützungseinheit einen Fall bilden, die die jeweiligen Weiterverrechnungsvoraussetzungen erfüllen, also z.B. Familienmitglieder mit gleichem Bürgerrecht für die Weiterverrechnung nach ZUG (vgl. Kapitel 18.2, wobei die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons per 8. April 2017 abgeschafft wird, vgl. dazu Kapitel 18.2.01 und Kapitel 18.2.02) oder Familienmitglieder mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit für die Weiterverrechnung nach § 44 Abs. 1 SHG (vgl. Kapitel 18.3). Dem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen dürfen nur Sozialhilfe-kosten weiterverrechnet werden, die zugunsten der betreffenden Familienmitglieder ausge-richtet werden. Für die Weiterverrechnung ist daher zunächst bedeutsam, welche Unterstützungsleistungen dem Unterhalt der gesamten Familie dienen und damit nach dem Kopfteilungsprinzip gleich-mässig durch die Zahl der im jeweiligen Haushalt lebenden Familienmitglieder geteilt werden müssen (vgl. dazu Kapitel 18.1.01, Ziff. 2), und welche Auslagen ausschliesslich durch die persönlichen Bedürfnisse eines bestimmtes Familienmitglied verursacht werden. Dasselbe gilt für die Einnahmen, auch diese dienen entweder der Deckung des Familienunterhalts o-der kommen ausschliesslich einem bestimmten Familienmitglied zugute. Um ermitteln zu können, welche Sozialhilfeauslagen im konkreten Fall einem kostenersatzpflichtigen Ge-meinwesen weiterverrechnet werden dürfen, müssen daher die in einem Unterstützungsfall anfallenden Auslagen und Einnahmen nach der so genannten Quotenbuchung entweder auf den ganzen Fall oder auf eine bestimmte Person verbucht werden (vgl. nachfolgend Ziff. 2).

Ein Spezialfall ergibt sich aus Art. 32 Abs. 3bis ZUG. Diese Bestimmung ist mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 in Kraft getreten: Neu hat das minderjährige Kind, dessen Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, im interkantona-len Verhältnis einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz desjenigen Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Es stellt dann im interkantonalen Ver-hältnis rechnerisch einen eigenen Unterstützungsfall dar (nicht aber im innerkantonalen Ver-hältnis, vgl. Kapitel 6.2.01), auch wenn das Kind und der mit ihm zusammenwohnende El-ternteil das gleiche massgebliche Bürgerrecht haben. Der alleinerziehende bzw. (haupt)betreuende Elternteil und das Kind sind als Unterstützungseinheit zu unterstützen, das Unterstützungsbudget ist aber so zu erstellen, dass im Rückerstattungsfall eine auf den 1. Januar 2017 rückwirkende Auftrennung der Unterstützungsleistung von Elternteil und Kind möglich ist. Es müssen also während der Unterstützung nicht unterschiedliche Budgets ge-führt werden, aber bei Weiterverrechnungsfällen nach ZUG muss die Aufteilung der bezoge-nen Unterstützungsleistungen anteilsmässig möglich sein (vgl. Merkblatt der SKOS über die Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe vom 12. De-zember 2016). Die Ausgaben für die materielle Grundsicherung sind nach Kopfquoten in der Unterstützungseinheit aufzuteilen. Personenbezogene situationsbedingte Leistungen für das Kind (z.B. Zahnkorrekturen, Instrumentalunterricht, etc.) müssen ausgesondert werden kön-nen. Eine weitere Besonderheit des am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Kindesun-terhaltsrechts stellt der Betreuungsunterhalt dar, welcher neben dem Barunterhalt Teil des Kindesunterhalts bildet, jedoch der Deckung des Lebensunterhalts des betreuenden Eltern-teils dient (vgl. Kapitel 17.2.01, Ziff. 3). Im Gegensatz zum Barunterhalt, welcher als Ein-kommen des Kindes zu verbuchen ist, ist der Betreuungsunterhalt im Unterstützungsbudget des alleinerziehenden bzw. (haupt)betreuenden Elternteils als personenbezogene Einnahme anzurechnen (Merkblatt der SKOS über die Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kin-desunterhalt auf die Sozialhilfe vom 12. Dezember 2016, Ziff. 3). Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten der wirtschaftlichen Unterstützung nach ZUG bzw. SHG weiterverrechnet wer-den können oder nicht. Für die Weiterverrechnung ist im Weiteren von Bedeutung, in welchem Zeitpunkt und für welche Periode Auslagen entstehen oder Einnahmen zu verbuchen sind. Läuft beispielswei-se die Kostenersatzpflicht Mitte eines Monat ab, kann nicht unbesehen der gesamte Betrag der für den betreffenden Monat ausgerichteten Sozialhilfeleistung weiterverrechnet werden. Die Kostenersatzpflicht erstreckt sich vielmehr grundsätzlich nur auf Leistungen, die der De-ckung des Unterhalts bis zum Datum, an welchem die Ersatzpflicht endet, dienen. Auslagen und Einnahmen sind entsprechend ihrem Zweck und dem Zeitpunkt, in welchem sie anfallen bzw. entstehen, zu verbuchen (Periodenbuchung, vgl. nachfolgend Ziff. 3).

2.Quotenbuchung

2.1. Auslagen a. Verbuchung auf den Fall

Auf die ganze Unterstützungseinheit fallende und damit nach dem Kopfteilungsprinzip aufzu-teilen sind insbesondere folgende Auslagen:

  • Grundbetrag für den Lebensunterhalt,
  • Unterhaltsdifferenz bei ergänzender Unterstützung zu anderen Einnahmen,
  • Miete bzw. Wohnkosten,
  • familienergänzende Kinderbetreuung,
  • sozialpädagogische Familienbegleitung und andere ambulante Kindesschutzmassnah-men,
  • Einkommensfreibeträge,
  • Erwerbsunkosten,
  • Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen etc. b. Verbuchung auf die Person Nicht aufzuteilen und deshalb separat zu berücksichtigen sind Sozialhilfeleistungen, die aus-schliesslich für die persönlichen Bedürfnisse eines bestimmten Familienmitglieds entrichtet wurden, wie z.B.
  • Auslagen für Schule, Aus- und Weiterbildung,
  • Gesundheitskosten (z.B. Kostenbeteiligungen, Zahnarztrechnungen, medizinische Hilfsmittel),
  • personenbezogene situationsbedingte Leistungen (z.B. berufsdiagnostische Abklärun-gen, auswärtige Verpflegung, Schul-, Ferienlager, Musikschule),
  • Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU),
  • Prämien Zusatzversicherungen nach VVG,
  • Gebühren (z.B. für Ausweise, Verlängerung Pass oder Aufenthaltsbewilligung). Beruht die Bedürftigkeit der Unterstützungseinheit einzig auf solchen Ursachen (wie z.B. auf einer teuren Therapie), so sollten die (nur deshalb ausgerichteten) Sozialhilfeleistungen überhaupt nicht geteilt werden. In solchen Fällen kann das betroffene Familienmitglied als eigener Unterstützungsfall geführt werden. 2.2. Einnahmen a. Verbuchung auf den Fall Die Einnahmen der erwachsenen Mitglieder einer Unterstützungseinheit (vgl. dazu Kapitel 9.1.01, Ziff. 1) sind grundsätzlich dem ganzen Unterstützungsfall gutzuschreiben und gege-benenfalls dem Kopfteilungsprinzip zu unterstellen (Ausnahme: Betreuungsunterhalt, vgl. nachfolgend lit. b). Dies gilt auch für Verwandtenunterstützungsbeiträge, da sie ähnlich wie

Lohnzahlungen und Ersatzeinkünfte aus Sozialversicherungen letztlich dem Unterhalt der gesamten Familie dienen. Beispiel: Ein Ehepaar lebt zusammen in einem Haushalt. Der Ehemann ist Bürger von Zürich, die Ehefrau verfügt über ein ausländisches Bürgerrecht. Die Familie lebt seit fünf Jahren im Kan-ton Zürich. Der Ehemann verdient Fr. 2'400.-- pro Monat. Der Unterstützungsbedarf beträgt Fr. 3'000.--. Der Fall wird nach Köpfen abgerechnet (1/2 zu Lasten der unterstützenden Ge-meinde, 1/2 zu Lasten des Kantons Zürich). Da die Einnahmen des Ehemannes für den Fa-milienunterhalt bestimmt sind, werden sie anteilsmässig auf die Familienmitglieder verteilt. Das ergibt pro Familienmitglied einen Bedarf von Fr. 1'500.-- und Einnahmen von je Fr. 1'200.--, also Sozialhilfekosten von je Fr. 300.--. Die unterstützende Gemeinde trägt die Unterstützungskosten für den Ehemann selbst, während der Kanton Zürich gestützt auf § 44 Abs. 1 SHG für die auf die Ehefrau entfallende wirtschaftliche Hilfe von Fr. 300.-- einen Kos-tenersatz leisten muss. b. Verbuchung auf die Person Anders verhält es sich mit Einnahmen der minderjährigen Kinder (vgl. dazu Kapitel 9.1.01, Ziff. 2). Diese dienen ausschliesslich der Deckung des Unterhalts des betreffenden Kindes und dürfen daher nicht der ganzen Unterstützungseinheit angerechnet werden. Dies kann zur Folge haben, dass die auf das Kind fallenden Auslagen (nach dem Kopfteilungsprinzip aufgeteilte Auslagen zuzüglich die auf den persönlichen Bedürfnissen des Kind beruhenden Kosten) vollumfänglich mit den Einnahmen des Kindes gedeckt werden können. In solchen Fällen fällt eine Weiterverrechnung von Kosten für das Kind ausser Betracht. Ein allfälliger Einnahmenüberschuss des Kindes darf nicht dem Rest der Familie angerechnet werden. Der Überschuss bildet vielmehr Kindesvermögen, das grundsätzlich nicht zur Deckung des Fami-lienunterhalts gebraucht werden darf (vgl. dazu Kapitel 9.2.01, Ziff. 4). Ebenfalls auf die Person zu verbuchen ist ein allfälliger Betreuungsunterhalt. Da dieser der Deckung des Lebensunterhalts des alleinerziehenden bzw. hauptbetreuenden Elternteils dient, ist er diesem als personenbezogene Einnahme anzurechnen (vgl. vorstehend Ziff. 1). Auf die Person zu buchen sind auch Rückerstattungen von Krankenkassen, sie sind derjeni-gen Person anzurechnen, welche die entsprechende medizinische Behandlung in Anspruch genommen hat. Beispiel: Ein Ehepaar mit Bürgerrecht im Kanton Graubünden lebt zusammen mit dem Kind aus erster Ehe der Frau mit Bürgerrecht St. Gallen in einem Haushalt. Der Ehemann verdient Fr. 2'100.-- pro Monat, das Kind erhält einen Barunterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- pro Monat, einen Betreuungsunterhalt von Fr. 300.-- pro Monat und Familienzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 200.--. Der Unterstützungsbedarf beträgt Fr. 3'600.--. Der Fall wird nach Köp-fen abgerechnet (2/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, 1/3 zu Lasten des Kantons St. Gallen). Da die Einnahmen des Ehemannes für den Familienunterhalt bestimmt sind, werden sie anteilsmässig auf die Familienmitglieder verteilt, pro Person also je Fr. 700.-- pro

Monat. Der Barunterhaltsbeitrag sowie die Familienzulagen dienen der Deckung des Unter-halts des Kindes, werden diesem also personenbezogen als Einnahmen angerechnet. Der Betreuungsunterhalt wird als personenbezogene Einnahme der Ehefrau verbucht. Damit ergibt sich folgende Einnahmensituation:

  • Ehemann: Fr. 700.--
  • Ehefrau: Fr. 700.-- zuzüglich Fr. 300.-- Betreuungsunterhalt, total Fr. 1›000.--
  • Kind: Fr. 700.-- zuzüglich Fr. 900.-- Barunterhalt und Fr. 200.-- Familienzulagen, total Fr. 1›800 Diesen Einnahmen steht ein Bedarf von je Fr. 1›200.-- gegenüber. Auf den Kanton Graubün-den, welcher den Kostenersatz für die Eltern leisten muss, entfallen somit Sozialhilfekosten von total Fr. 700.-- (Fr. 500.-- für den Ehemann und Fr. 200.-- für die Ehefrau), während der Kanton St. Gallen als Heimatkanton des Kindes keinen Kostenersatz leisten muss, da der Bedarf des Kindes mit seinen Einnahmen gedeckt ist.

3.Periodenbuchung

3.1. Auslagen a. Verbuchung auf den Tag Insbesondere folgende Auslagen sind Tag genau zu verbuchen, d.h. die Kosten für den Mo-nat sind auf die Tage des betreffenden Monats aufzuteilen und können dem kostenersatz-pflichtigen Gemeinwesen vom Tag an, an welchem die Kostenersatzpflicht zu laufen beginnt, bzw. bis zum Tag, an dem die Kostenersatzpflicht endet, in Rechnung gestellt werden:

  • Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
  • Unterhaltsdifferenz (bei ergänzender Unterstützung zu anderen Einnahmen),
  • Unterkunft (z.B. Obdachloseneinrichtung, Pension, Hotel),
  • Miete/Wohnkosten (die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2012 vom 17. September 2012 im Bereich der Weiterverrechnung von Sozialhilfekosten zugunsten von Schweizer Rückwanderern an den Bund [diese Weiterverrechnungsmöglichkeit wurde per 1. November 2015 abgeschafft, vgl. Kapitel 18.4.01], gelten sinngemäss auch für die interkantonale Weiterverrechnung),
  • stationärer medizinischer/therapeutischer Aufenthalt,
  • sozialpädagogische Familienbegleitung und weitere ambulante Kinderschutzmassnah-men. b. Verbuchung auf den Monat Gewisse Auslagen können nicht tageweise beglichen werden, sondern müssen jeweils für den ganzen Monat im Voraus geleistet werden. Diese sind entsprechend auf den betreffen-den Monat zu buchen. Solche Auslagen sind beispielsweise
  • Prämien für Zusatzversicherungen nach VVG, sofern diese monatlich zu zahlen sind,
  • Miete/Wohnkosten im Bereich der innerkantonalen Weiterverrechnung,
  • Kosten für Aus- und Weiterbildungskurse,
  • Einkommensfreibetrag: Dieser hängt von der Lohnzahlung ab, welche nachschüssig, d.h. für bereits geleistete Arbeit, ausgerichtet wird. Da sich der Einkommensfreibetrag somit jeweils auf den Vormonat bezieht, kann er bei Ablauf der Weiterverrechnungsfrist vollumfänglich weiterverrechnet werden. Bespiel: Endet die Kostenersatzfrist am 3. April, kann der Einkommensfreibetrag, der zusammen mit den Leistungen für den April ausge-richtet wird, vollumfänglich weiterverrechnet werden, da damit die im März erbrachte Ar-beitsleistungen honoriert wird,
  • Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU): Die IZU wird für bereits erbrachte Integ-rationsbemühungen ausgerichtet, sie bezieht sich also auf den Vormonat. Bei Ablauf der Weiterverrechnungsfrist kann daher der ganze Betrag weiterverrechnet werden. Bespiel: Endet die Kostenersatzfrist am 3. April, kann die IZU, die zusammen mit den Leistungen für den April ausgerichtet wird, vollumfänglich weiterverrechnet werden, da damit die im März erbrachten Integrationsbemühungen honoriert wird. c. Kostengutsprachen Über die Kostenübernahme von Leistungen, die nicht regelmässig anfallen, entscheidet die Sozialbehörde in der Regel mittels Kostengutsprachen. Erteilt die Sozialbehörde eine (sub-sidiäre oder direkte) Kostengutsprache, so verpflichtet sie sich mit dem Entscheid zur De-ckung der in Frage stehenden Kosten (im Falle einer subsidiären Kostengutsprache unter Vorbehalt des Nachweises, dass eine Finanzierung von dritter Seite nicht möglich ist). Auch wenn die Rechnung über eine solche Leistung erst später gestellt wird, so ist für die Weiter-verrechnung das Datum massgebend, an welchem die Sozialbehörde die Kostenübernahme beschlossen hat. Beispiel: Der Heimatkanton ist bis zum 20. Mai 2016 kostenersatzpflichtig. Die unterstützte Person benötigt eine aufwändige Zahnsanierung, für welche die zuständige Sozialbehörde am 15. Februar 2016 eine direkte Kostengutsprache erteilt hat. Die letzte Behandlung findet am 31. Mai 2016 statt. Der Zahnarzt stellt in der Folge im Rahmen der erteilten Kostengutspra-che am 6. Juni 2016 Rechnung, welche die Sozialbehörde am 17. Juni 2015 begleicht. Mas-sgebend für die Kostenersatzpflicht ist das Datum der Kostengutsprache, also der 15. Februar 2016. Da die Kostengutsprache noch während der Dauer der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons erteilt wurde, muss dieser die Zahnarztkosten erstatten, obwohl die Kos-tenersatzpflicht im Zeitpunkt der Verbuchung der Rechnung bereits abgelaufen ist. d. Einarbeitungszuschüsse Der Entscheid über die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen hat die Wirkungen einer Kostengutsprache. Die Sozialbehörde verpflichtet sich im Zeitpunkt des Entscheides zur Leistung der Gesamtsumme der Einarbeitungszuschüsse. Demzufolge müssen die Einarbei-

tungszuschüsse auf das Entscheiddatum (Abschluss des Vertrages zwischen der Sozialbe-hörde und dem Arbeitgebenden und der Klientschaft) verbucht werden. e. Schuldübernahmen Beschliesst eine Sozialbehörde, für einen Klienten ausnahmsweise Schulden zu überneh-men, ist nach ständiger Praxis für die Kostenersatzpflicht grundsätzlich der Zeitpunkt des Behördenbeschlusses massgebend und nicht der Zeitpunkt, in welchem die Klientin bzw. der Klient die Forderung hätte begleichen müssen. Das Bundesgericht hat allerdings im Zusam-menhang mit einer Weiterverrechnung nach Art. 16 ZUG in einem Entscheid vom 27. Sep-tember 2010 erwogen, es sei bundesrechtskonform, wenn für die Weiterverrechnung nicht auf den Zeitpunkt des Beschlusses betreffend Übernahme von Schulden, sondern auf den Zeitpunkt der Bedürftigkeit abgestellt werde. Es widerspreche weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck von Art. 16 ZUG, wenn für die Weiterverrechnung der Zeitpunkt als massgeblich betrachtet werde, in welchem die Sozialbehörde hätte Kostengutsprache erteilen müssen, wenn bereits in jenem Zeitpunkt um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersucht worden wäre (BGE 136 V 351). Wenn also eine Sozialbehörde Schulden übernimmt, die unterstützte Person bereits im Zeit-punkt der Fälligkeit der nachträglich übernommenen Forderung nachweislich bedürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes war und in jenem Zeitpunkt eine Weiterverrechnungsfrist nach Art. 16 ZUG lief, kann sie gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid die Schulden dem (damals) kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen in Rechnung stellen. Nachdem sich das Bundesgericht aber ausschliesslich mit der Weiterverrechnung nach Art. 16 ZUG befasst hat, gilt dies nur in den entsprechenden Fällen. Insbesondere bei einer Weiterverrechnung nach § 44 SHG bleibt es jedenfalls vorerst bei der gängigen Praxis, wonach bei Schuldübernah-men der Zeitpunkt des Beschlusses für die Weiterverrechnung massgebend ist. f. Kosten für medizinische Leistungen Im Rahmen ihrer 49. Sitzung vom 18. Januar 2007 hat sich die Kommission ZUG / Rechts-fragen der SKOS (heute Kommission Rechtsfragen) zur Weiterverrechnung von medizini-schen Leistungen geäussert. Demnach ist bei Arzt- und Spitalrechnungen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung massgebend für die Weiterverrechnung. Die Forderung entsteht zwar im Zeitpunkt der Behandlung, wird aber unter Umständen erst Monate später in Rech-nung gestellt und kann auch erst ab Rechnungsstellung beglichen werden. In der Sozialhilfe wird immer auf die aktuelle wirtschaftliche Situation abgestellt. Bei einer offenen, noch nicht fälligen Rechnung handelt es sich nicht um eine Schuld. Hat eine Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung Anspruch auf Sozialhilfe und wurde gegenüber dem Arzt bzw. Spital keine Kostengutsprache erteilt, ist die offene Rechnung im Unterstützungsbudget zu berück-sichtigen und für die Weiterverrechnung gilt der Zeitpunkt der Fälligkeit. Hat das fallführende Gemeinwesen jedoch gegenüber dem Arzt bzw. dem Spital Kostengut-sprache erteilt, gilt der Zeitpunkt der Kostengutsprache für die Weiterverrechnung, da das Gemeinwesen in diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Kostenübernahme eingegangen ist (vgl. vorstehend Ziff. 3.1. lit. c). Beginnt die Unterstützung erst nach Verstreichen der Zahlungsfrist, handelt es sich um

Schulden der Klientin bzw. des Klienten, die von der Sozialhilfe nur ausnahmsweise über-nommen werden können. Hier gilt mit Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt für die Wei-terverrechnung das vorstehend unter Ziff. 3.1. lit. e Ausgeführte. g. Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen vor der Beschlussfassung Es kann vorkommen, dass Sozialhilfeleistungen nach Stellung eines entsprechenden Gesu-ches ausgerichtet werden, bevor die Sozialbehörde einen Beschluss über die Unterstützung erlassen hat. Hat die Sozialbehörde erst nach Ablauf einer Weiterverrechnungsfrist über die Gewährung der Unterstützung entschieden, wurde aber das Gesuch um Ausrichtung wirt-schaftlicher Hilfe noch während einer Weiterverrechnungsfrist gestellt und wurden die Sozi-alhilfeleistungen innerhalb dieser Periode ausgerichtet, so ist der Zeitraum der Bedürftigkeit für die Weiterverrechnung massgebend (vgl. Ziff. 2.2.10.1 des Berichts der Kommission ZUG / Rechtsfragen vom April 2004). In solchen Fällen können also die nach Gesuchstellung ausgerichteten Sozialhilfeleistungen weiteverrechnet werden, auch wenn in jenem Zeitpunkt noch kein Unterstützungsbeschluss vorgelegen hat. Zu beachten ist dabei aber, dass die Beschlussfassung und die Aufnahme der Unterstützung grundsätzlich zeitnah sein müssen. Weichen diese beiden Daten massgeblich voneinander ab, muss dieser Umstand begründet werden. Beträgt die Abweichung zwischen Unterstützungsbeginn und Anzeige des Unter-stützungsfalls mehr als ein Jahr und liegen keine nachvollziehbaren Gründe für die nachträg-liche Beschlussfassung vor, ist der Kostenersatzanspruch grundsätzlich verwirkt (Art. 31 Abs. 1 und 2 ZUG, § 34 Abs. 2 SHV). Zu beachten ist, dass ein Beschluss im Sinne von Art. 31 Abs. 2 ZUG bzw. § 34 Abs. 2 SHV auch dann vorliegt, wenn nur dasjenige Organ, welches über Soforthilfe entscheiden darf, die Aufnahme der Unterstützung beschlossen und der eigentliche Gesamtbehördenbe-schluss erst später erfolgt. D.h. in diesen Fällen ist das Datum der ersten Beschlussfassung massgebend. Erfolgt also die Unterstützungsanzeige mehr als ein Jahr nach dem ersten Be-schluss, ist der Kostenersatz verwirkt. 3.2. Einnahmen a. Lohn und Lohnersatzeinnahmen Erwerbseinkommen, Lehrlingslöhne und Erwerbsersatzeinkommen (Taggelder der Arbeitslo-senversicherung, Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung) werden jeweils nach-schüssig ausgerichtet und dienen zur Deckung des Lebensunterhalts des Folgemonats. Sie sind daher auf den Folgemonat zu verbuchen, wobei die Verbuchung taggenau zu erfolgen hat. b. Sozialversicherungsrenten und Hilflosenentschädigung Renten von Sozialversicherungen werden in der Regel vorschüssig anfangs eines jeden Mo-nats ausgerichtet (vgl. Art. 19 ATSG), dienen also der Deckung des Lebensunterhaltes des laufenden Monats und sind entsprechend zu verbuchen. Die Verbuchung erfolgt taggenau. c. Familien- und Ausbildungszulagen

Familien- und Ausbildungszulagen für Erwerbstätige werden zusammen mit dem Lohn aus-bezahlt. Sie sind daher zugunsten des betreffenden Kindes auf den Folgemonat zu verbu-chen. Die Verbuchung erfolgt taggenau. Familien- und Ausbildungszulagen für Nichterwerbstätige werden im Verlauf eines Monats ausbezahlt. Sie sind daher zugunsten des betreffenden Kindes auf den Auszahlungsmonat zu verbuchen. Auch hier ist die Verbuchung taggenau vorzunehmen. d. Stipendien Nach § 84 Stipendienverordnung (LS 416.1) werden die Stipendien in der Regel für ein Jahr zugesprochen und in zwei Raten ausbezahlt. Die Raten sind jeweils taggenau auf die Mona-te zu verbuchen, für die sie ausgerichtet werden. e. Unterhaltsbeiträge und Alimentenbevorschussung Sowohl Ehegatten- als auch Kinderunterhaltsbeiträge werden in der Regel jeweils monatlich überwiesen. Sie sind taggenau auf denjenigen Monat zu verbuchen, für welchen sie ausge-richtet werden.

Rechtsprechung

Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2012 vom 17. September 2012: Bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ASFG (heute Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BSDA) kommt dem Sinn und Zweck entscheidende Bedeutung zu. Die Unterstützung Bedürftiger in der Schweiz obliegt grund-sätzlich den Kantonen (Art. 115 BV; Art. 1 Abs. 1 ZUG). Entsprechend richten sich Umfang und Modalitäten der Sozialhilfe nach kantonalem Recht (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ASFG normiert keine Zuständigkeit, sondern lediglich eine zeitlich beschränkte Kos-tenersatzpflicht des Bundes (WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, N. 201). Mit der Rück-vergütungsregelung wird der Kanton bei der Aufnahme rückkehrender Auslandschweizer fi-nanziell unterstützt. Es handelt sich somit um ein Entgegenkommen des Bundes gegenüber der kantonal zuständigen Sozialhilfebehörde. Einem Grundsatz der öffentlichen Sozialhilfe entsprechend, ist bei der Bemessung des Anspruchs auf die aktuelle wirtschaftliche Situation der bedürftigen Person abzustellen und hat die Hilfeleistung rechtzeitig zu erfolgen hat. Für eine fällige Forderung sind dieser die nötigen Mittel gegebenenfalls sofort zur Verfügung zu stellen. Im Verhältnis zwischen der Sozialhilfebehörde und der unterstützungsberechtigten Person spielt die Fälligkeit einer Forderung somit eine entscheidende Rolle. Anders verhält es sich bei der Beziehung zwischen Kanton und Bund. Hier ist die Fälligkeit einer Forderung insofern unerheblich, als der Kanton durchaus jene Unterstützungsleistungen ausscheiden kann, welche die ersten drei Monate betreffen. Daran ändert nichts, dass Dauerrechtsver-hältnisse, wie beispielsweise die Wohnungsmieten, normalerweise nicht tageweise, sondern für einen längeren Zeitraum (z.B. für einen Monat, eventuell sogar für ein Jahr) im Voraus zu begleichen sind. Eine formelle Betrachtungsweise mit der Anknüpfung an das Datum der Zahlung hat unter Umständen zur Folge, dass der Bund Rückvergütungen leisten muss für Zahlungen, welche den Sozialhilfebedarf für einen weit grösseren Zeitraum abdecken. Mit

Blick auf Mieten würde dies konkret bedeuten, dass bei einer Einreise der bedürftigen Per-son in die Schweiz im Laufe der ersten Woche eines Monats der Bund Wohnkosten für je-weils praktisch vier Monate übernehmen müsste. Dies kann jedoch nicht Sinn und Zweck der zur Diskussion stehenden Norm sein, welche die Kostenvergütung des Bundes ausdrücklich auf "längstens" drei Monate beschränkt. Zudem würde damit ohne hinreichend klare gesetz-liche Grundlage und ohne sachlich zwingenden Grund eine systemfremde Ausdehnung der finanziellen Verantwortung des Bundes in den Bereich der grundsätzlich den Kantonen über-lassenen Sozialhilfe einhergehen. Eine materielle Betrachtungsweise, welche auf die Kosten für effektive Sozialhilfeleistungen der ersten drei Monate abstellt, steht demgegenüber mit Sinn und Zweck der interessierenden Bestimmung im Einklang (E. 6.4).

Bemerkung: Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Insti-tutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG, SR 195.1) per 1. November 2015 wurde die bis dahin bestehende Möglichkeit der Weiter-verrechnung von Sozialhilfekosten bei Rückwanderern abgeschafft (vgl. Kapitel 18.4.01).

BGE 136 V 351: [Sachverhalt: Die am im Jahr 2000 geborene M. lebte bis 31. August 2006 zusammen mit ihrer Mutter in A. (ZH). Am 1. September 2006 zogen Mutter und Tochter nach B. (SH). Aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom 23. Februar 2007 wurde M. von der Vormundschaftsbehörde B. zunächst teilweise und ab 1. November 2007 dauerhaft in einer Pflegefamilie untergebracht. Gemäss dem am 19. August 2008 abgeschlossenen Pflegever-trag hätte ihre Mutter den Pflegeeltern monatlich Fr. 1'335.- bezahlen müssen. Da sie diesen jeweils lediglich den vom Vater von M. erhaltenen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 540.- überwiesen hatte und sich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sah, für den Restbe-trag aufzukommen, beantragte die Mutter am 17. November 2008 - und somit nach Ablauf der am 31. August 2008 endenden Zweijahresfrist für die Verrechnung an den Heimatkanton gemäss Art. 16 ZUG - bei der Gemeinde B. Sozialhilfe. Die Sozialhilfebehörde beschloss am 26. November 2008 unter anderem, für die seit 1. November 2007 noch ausstehenden Kos-ten der Fremdbetreuung aufzukommen.] Es ist bundesrechtskonform, wenn für die Weiter-verrechnung nicht auf den Zeitpunkt des Beschlusses betreffend Übernahme von Schulden, sondern auf den Zeitpunkt der Bedürftigkeit abgestellt wird. Es widerspricht weder dem Wort-laut noch Sinn und Zweck von Art. 16 ZUG, wenn für die Weiterverrechnung der Zeitpunkt als massgeblich betrachtet werde, in welchem die Sozialbehörde hätte Kostengutsprache er-teilen müssen, wenn bereits in jenem Zeitpunkt um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersucht worden wäre (E. 7.3).

Praxishilfen

Verbuchung von Auslagen:

Leistung Quoten-Periodenbuchung

buchung

Grundbedarf für den Lebensun-terhalt Fall Taggenau auf die betroffene Periode (z.B. 14.3.16 bis 31.3.16) Unterhaltsdifferenz (bei ergän-zender Unterstützung zu ande-ren Einnahmen) Fall Taggenau auf die betroffene Periode Miete/Wohnkosten Fall Taggenau auf die betroffene Periode im in-terkantonalen Bereich Auf den betreffenden Monat im innerkanto-nalen Bereich Mieterschäden Fall Auf das Datum des Übernahmeentscheids Unterkunft (z.B. Obdachlosen-einrichtung, Pension, Hotel) Fall Auf die betroffene Periode (taggenau) Medizinalkosten effektiv (Kos-tenbeteiligungen etc.) Person Fälligkeitsdatum (in der Regel 30 Tage nach Rechnungsdatum) Medizinalkosten pauschal Person Auf den betroffenen Monat Medizinischer/therapeutischer Aufenthalt stationär Person Auf die betroffene Periode (taggenau) Prämien Zusatzversicherungen nach VVG Person Normalfall: Auf den betroffenen Monat, bei Ablauf der Weiterverrechnungsfrist kann der ganze Monat weiterverrechnet werden, da die Prämie vor dem 1. des Monats bezahlt werden muss. Ausnahme: Wenn eine ande-re Periodizität weiterverrechnet werden will, z. B. weil die Versicherung jährlich geschul-det wird, muss der Versicherungsvertrag beigezogen werden. Zahnarztrechnungen Person Entscheiddatum (Beschluss betr. Erteilung der Kostengutsprache) Weitere Gesundheitskosten (z.B. medizinische Hilfsmittel wie Brillen, Einlagen etc.) Person Entscheiddatum (Beschluss betr. Erteilung der Kostengutsprache): Achtung: Bei Einla-gen, Prothesen etc. muss nachgefragt wer-den, welchen Anteil ein Versicherungsträger (UVG, IVG, KVG etc.) übernimmt. Fremdbetreuung Kinder ambu-lant (z.B. Krippe) Fall Auf die betroffene Periode (Monat)

Fremdbetreuung Kinder statio-när (vorübergehende oder dau-erhafte Fremdplatzierung) Person Auf die betroffene Periode (taggenau), so-weit sie als Sozialhilfekosten verbucht wer-den dürfen Schule, Aus- und Weiterbildung Person Auf die betroffene Periode (Monat) Sozialpädagogische Familien-begleitung und weitere ambu-lante Kinderschutzmassnahmen Fall Auf die betroffene Periode (taggenau). Ach-tung: Benötigt die Familie keine weiteren Unterstützungsleistungen, kann das Kind ausnahmsweise als Unterstützungsträger (eigener Unterstützungsfall) aufgeführt wer-den (vgl. § 17 SHV). Urlaub/Erholung Person Entscheiddatum (Beschluss betr. Erteilung der Kostengutsprache) Personenbezogene Situations-bedingte Leistungen (z.B. be-rufsdiagnostische Abklärungen, auswärtige Verpflegung, Schul-, Ferienlager, Musikschule etc.) Person Entscheiddatum (Beschluss betr. Erteilung der Kostengutsprache) Fallbezogene Situationsbeding-te Leistungen (z.B. Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Mobili-aranschaffung, Umzugskosten) Fall Fälligkeitsdatum bzw. Entscheiddatum (Be-schluss betr. Erteilung Kostengutsprache) bei Mobiliaranschaffungen, Umzugskosten etc. Einkommensfreibetrag Fall Auf den betroffenen Monat, bei Ablauf der Weiterverrechnungsfrist kann der ganze Monat weiterverrechnet werden, da der Einkommensfreibetrag sich auf den Vormo-nat bezieht. Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU) Person Auf den betroffenen Monat, bei Ablauf der Weiterverrechnungsfrist kann der ganze Monat weiterverrechnet werden, da die IZU sich auf den Vormonat bezieht. Integrationsleistungen Dritter (Programmkosten für private In-tegrationsprogramme) Person Auf den betroffenen Monat Mietzinsdepot Fall Entscheiddatum (Beschluss betr. Erteilung Kostengutsprache). Falls die Kosten weiter-verrechnet wurden, muss bei Auslösung des Depots der Kostenträger befriedigt werden.

Gebühren (z.B. für Ausweise, Verlängerung Pass oder Auf-enthaltsbewilligung) Person Entscheiddatum (Beschluss betr. Erteilung Kostengutsprache). Achtung: Grundsätzlich zuerst ein Gesuch um Gebührenerlass stel-len.

Verbuchung von Einnahmen

Leistung Quoten-buchung Periodenbuchung

Lohneinnahmen Erwachsene Fall Taggenau auf die betroffene Periode (Ar-beitsmonat plus 1 = Lohn für den Arbeits-monat muss im Folgemonat für die Be-darfsdeckung verwendet werden) Kranken- und Unfalltaggelder (Suva etc.) Fall Taggenau auf die betroffene Periode (= auf den der Auszahlung folgenden Monat) ALV-Taggelder Fall Taggenau auf die betroffene Periode (= auf den der Auszahlung folgenden Monat) Familienzulagen Person (= Kind) Taggenau auf die betroffene Periode (= Erwerbstätige: Folgemonat, Nichter-werbstätige: Auszahlungsmonat) Ausbildungszulagen Person (= Kind) Taggenau auf die betroffene Periode (= Erwerbstätige: Folgemonat, Nichter-werbstätige: Auszahlungsmonat) AHV-, IV-, BVG-Renten Er-wachsene Fall Taggenau auf die betroffene Periode (= laufender Monat) Hinterlassenen-Renten Er-wachsene Fall Taggenau auf die betroffene Periode (= laufender Monat) Ergänzungsleistungen Erwach-sene Fall Taggenau auf die betroffene Periode (= laufender Monat) Mutterschaftstaggelder Fall Taggenau auf die betroffene Periode (= laufender Monat) Hilflosenentschädigung Person Taggenau auf die betroffene Periode (= laufender Monat) Lohneinnahmen Kinder Person (= Kind) Taggenau auf die betroffene Periode (= Folgemonat)

Kinderrenten Person (= Kind) Taggenau auf die betroffene Periode (= laufender Monat) Stipendien Erwachsene Fall Taggenau auf die betroffene Periode (= Monat, für welchen die Beträge bestimmt sind) Stipendien Kind Person (= Kind) Taggenau auf die betroffene Periode (= Monat, für welchen die Beträge bestimmt sind) Ehegattenalimente Fall Taggenau auf die betroffene Periode (= Monat, für welchen die Beträge bestimmt sind) Kinderalimente: - Barunterhalt - Betreuungsunterhalt Person (= Kind) Person (= Eltern-teil) Taggenau auf die betroffene Periode (= Monat, für welchen die Beträge bestimmt sind) Taggenau auf die betroffene Periode (= Monat, für welchen die Beträge bestimmt sind) Alimentenbevorschussung Person (= Kind) Taggenau auf die betroffene Periode (= Monat, für welchen die Beträge bestimmt sind) Zur Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons vgl. Merkblatt der SKOS zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Revision des Zuständigkeitsge-setzes) vom 10. April 2013 Zum Kindesunterhaltsrecht ab 1. Januar 2017 vgl. Merkblatt der SKOS über die Auswirkun-gen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe vom 12. Dezember 2016

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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