Grundlagen
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Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung Kostenersatzpflicht des Heimat-kantons), AS 2015 319 - 322 Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG), SR 195.1 Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG), SR 195.11 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11
Erläuterungen
1.Verhältnis zwischen sozialhilferechtlicher Zuständigkeit und Weiterverrech-nung
Die sozialhilferechtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gemeinwesen die Sozialhilfeleis-tungen zu bemessen und auszurichten hat. Die sozialhilferechtlich zuständige Behörde führt den Sozialhilfefall alleine und richtet sich dabei nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen. Das sozialhilferechtlich zuständige Gemeinwesen kommt grundsätzlich für die Kosten der Sozialhilfe selbst auf (vgl. § 41 SHG). Von diesem Grundsatz gibt es verschiedene Ausnahmen. Sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht sehen so genannte Weiterverrechnungsmöglichkeiten vor. Sind die je-weiligen Voraussetzungen für eine Weiterverrechnung erfüllt, so erfolgt zwar die Bemessung und Ausrichtung durch das sozialhilferechtlich zuständige Gemeinwesen, dieses kann die Sozialhilfekosten aber an einen Kostenträger weiterverrechnen. Solche Weiterverrech-nungsmöglichkeiten bestehen
- im interkantonalen Bereich nach dem ZUG (vgl. dazu Kapitel 18.2): Heimatkanton, Wohnkanton, wobei die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons ab dem 8. April 2017 aufgehoben ist (vgl. AS 2015 319 - 322),
- im innerkantonalen Bereich nach SHG (vgl. dazu Kapitel 18.3): Ausländersozialhilfe,
- im Bereich der Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (vgl. dazu Kapitel 18.4). Daneben besteht noch die Möglichkeit einer Weiterverrechnung von Sozialhilfekosten ge-
stützt auf das Abkommen vom 9. September 1931 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte (mit Unterzeichnungsprotokoll). Unter ganz engen Vo-raussetzungen können gewisse Kosten für die Unterstützung französischer Staatsangehöri-gen auch Frankreich in Rechnung gestellt werden. Mehr dazu in Kapitel 18.5.
2.Kopfteilungsprinzip
2.1. Im Allgemeinen In der Fallführung ist die Unterstützungseinheit für die Bemessung der Sozialhilfe mass-gebend. In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Un-terstützungsfall zu behandeln (vgl. Art. 32 Abs. 3 ZUG, Kapitel 6.2.01). Im Rahmen der Wei-terverrechnung besteht demgegenüber ein Fall aus den Personen einer Unterstützungsein-heit, welche die jeweiligen Weiterverrechnungsvoraussetzungen erfüllen.
Beispiele:
- Die Eltern sind Bürger von Aarau, das mit den Eltern zusammenlebende minderjährige Kind, eine Tochter der Ehefrau aus erster Ehe, ist Bürgerin von Bern. Die Unterstüt-zungseinheit besteht aus drei Personen, der Weiterverrechnungsfall besteht für den Heimatkanton Aargau aus zwei und für den Heimatkanton Bern aus einer Person.
- Der Vater ist Ausländer, die Mutter und die beiden gemeinsamen Kinder sind Bürger von Frauenfeld. Die Unterstützungseinheit besteht aus vier Personen, für den Heimatkanton Thurgau aber besteht der Fall aus drei Personen und für den Kanton Zürich besteht der Fall im Rahmen der Ausländersozialhilfe nach SHG (vgl. Kapitel 18.3.01) aus einer Per-son. Bei der Weiterverrechnung werden die Auslagen und Einnahmen, welche die gesamte Un-terstützungseinheit betreffen, nach Köpfen aufgeteilt. Besteht also die Unterstützungseinheit aus drei Personen, von den zwei eine Weiterverrechnungsvoraussetzung erfüllen, so wird der Gesamtbetrag der Kosten, die alle Mitglieder einer Unterstützungseinheit betreffen, durch drei geteilt, wobei dann zwei Drittel dem Weiterverrechnungskostenträger belastet werden. Demgegenüber sind Kosten, die von einer bestimmten Person der Unterstützungseinheit verursacht werden, nicht aufzuteilen. Sie fallen vollumfänglich bei der betreffenden Person an und können gegebenenfalls auch vollumfänglich weiterverrechnet werden. Im Weiteren stehen gewisse Einnahmen ausschliesslich bestimmten Personen zu (z.B. Unterhaltsbeiträ-ge für Kinder), so dass auch diese nicht der ganzen Unterstützungseinheit gutgeschrieben werden dürfen. Um feststellen zu können, welche Sozialhilfeleistungen einem kostenersatzpflichtigen Ge-meinwesen weiterverrechnet werden können, muss bei der Verbuchung von Auslagen und Einnahmen immer zunächst geprüft werden, ob die Auslagen bzw. Einnahmen alle Personen der Unterstützungseinheit oder nur ein bestimmtes Mitglied betreffen. Man spricht hier von
der Quotenbuchung (vgl. dazu Kapitel 18.1.03).
Beispiele:
- Ein Ehepaar lebt zusammen mit dem Kind aus erster Ehe der Frau in Horgen. Der Ehe-mann ist Zürcher Bürger, Ehefrau und Kind sind ausländische Staatsangehörige. Der Ehemann verdient Fr. 2'700.-- pro Monat. Der Unterstützungsbedarf der Familie beträgt Fr. 3'300.--. Der Lohn des Ehemanns dient dem Unterhalt der gesamten Familie, wird also der Unterstützungseinheit als Ganzes angerechnet. Damit verbleiben Sozialhilfe-leistungen in der Höhe von Fr. 600.--. Der Fall wird nach Köpfen abgerechnet, d.h. 2/3, also Fr. 400.--, können dem Kanton Zürich weiterverrechnet werden, 1/3, also Fr. 200.--, gehen zulasten der Wohngemeinde.
- Ein Ehepaar lebt seit einem Jahr zusammen mit dem Kind aus erster Ehe der Frau in ei-nem Haushalt in Uster. Die Ehegatten sind Aargauer Bürger, das Kind hat das bernische Bürgerecht. Der Mann verdient Fr. 2'700.-- pro Monat. Der Unterstützungsbedarf der Familie beträgt Fr. 3'300.--. Der leibliche Vater des Kindes bezahlt Kinderalimente in der Höhe von Fr. 200.-- pro Monat. Der Lohn des Ehemanns dient dem Unterhalt der ge-samten Familie, wird also der Unterstützungseinheit als Ganzes angerechnet. Demge-genüber sind die Kinderalimente ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes zu ver-wenden. Der Bedarf der einzelnen Familienmitglieder beläuft sich auf Fr. 900.--, der Lohn des Ehemannes wird zu je einem Drittel auf die Familienmitglieder verteilt, so dass für jedes Familienmitglied ein Manko von Fr. 200.-- verbleibt. Die Kinderalimente sind dem Kind anzurechnen, welches damit sein Manko decken kann. Entsprechend fallen beim Kind keine Sozialhilfeleistungen an. Den Kanton Bern trifft somit keine Kostener-satzpflicht, während dem Kanton Aargau Fr. 400.-- weiterverrechnet werden können. 2.2. Bei Konkubinatspaaren Für die Festlegung der Unterstützung sowie allfällige gegenseitige Unterstützungspflichten von Personen in Lebensgemeinschaften und Konkubinaten siehe Kapitel 17.4.01 (Entschä-digung für die Haushaltführung) sowie Kapitel 17.5.01 (Konkubinatsbeitrag). . In Weiterverrechnungsfällen gilt hier nicht das Kopfteilungsprinzip. Art. 19 ZUG ist aus-schliesslich auf in Hausgemeinschaft lebende Ehegatten und minderjährige Kinder mit glei-chem Unterstützungswohnsitz sowie auf eingetragene Partner und Partnerinnen anwendbar. Bei Paaren, die in einem stabilen Konkubinat leben, kann zwar die Berechnung des Sozial-hilfeanspruches analog zur Berechnung bei einer Unterstützungseinheit erfolgen, wenn bei-de Konkubinatspartner bedürftig sind (vgl. Kapitel 6.2.03, Ziff. 2.2). Sobald es aber um die Weiterverrechnung geht, sind Auslagen und Einnahmen getrennt zu berücksichtigen. Das gilt auch für den innerkantonalen Kostenersatz.
Beispiel:
Ein Konkubinatspaar lebt seit fünf Jahren zusammen, er ist Bürger von St. Gallen, sie ist Bürgerin von Thurgau. Das Paar ist vor einem Jahr von Frauenfeld nach Winterthur gezo-gen. Die Wohnungsmiete beläuft sich auf Fr. 1'200.--, die Krankenkassenprämie für den
Konkubinatspartner beträgt Fr. 250.--, diejenige für die Konkubinatspartnerin Fr. 300.--. Unter Berücksichtigung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) für einen 2-Personen-haushalt (Fr. 1'495.-- bzw. Fr. 748.-- pro Person) beläuft sich der Bedarf des Paares auf Fr. 3'245.--. Davon entfallen Fr. 1'598.-- auf den Konkubinatspartner (Fr. 600.-- Miete, Fr. 748.-- GBL, Fr. 250.-- Krankenkassenprämie) und Fr. 1'648.-- auf die Konkubinatspartnerin (Fr. 600.-- Miete, Fr. 748.-- GBL, Fr. 300.-- Krankenkassenprämie). Der Konkubinatspartner erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 1'600.--. Geht man von einer Unterstützungsein-heit aus, beträgt das Manko des Paares Fr. 1'645.-- (Fr. 3'245.-- abzüglich Fr. 1'600.--). Da Art. 19 ZUG hier nicht anwendbar ist, kann das Manko nicht je zur Hälfte den Kantonen St. Gallen und Thurgau weiterverrechnet werden. Vielmehr sind die Einnahmen des Konku-binatspartners (Fr. 1'600.--) voll auf seinen eigenen Bedarf (Fr. 1'598.--) anzurechnen, womit er für seinen Heimatkanton als nicht bedürftig gilt. Demgegenüber können dem Heimatkan-ton der Konkubinatspartnerin die Kosten ihres Bedarfs (Fr. 1648.--) weiterverrechnet werden, wobei der Einnahmenüberschuss ihres Partners (Fr. 2.--) bei ihr anzurechnen ist. Der Kanton Thurgau ist in diesem Fall im Umfang von Fr. 1'646.-- kostenersatzpflichtig.
Rechtsprechung
Bundesgerichtsentscheid 2A.771/2006 vom 17. April 2007: Haben Familienangehörige, die im gleichen Haushalt leben, nicht das gleiche Kantonsbürgerrecht, so werden die Kosten von Unterstützungen, die nicht durch die persönlichen Bedürfnisse eines bestimmten Familien-gliedes verursacht wurden, nach Köpfen aufgeteilt (Art. 19 ZUG). Hat gemäss Art. 15- 17 ZUG der Heimatkanton dem Wohn- bzw. Aufenthaltskanton die Unterstützungskosten für ei-nes der Familienmitglieder zu ersetzen, so kann er nicht einwenden, der Fürsorgebedarf sei-nes Kantonsbürgers sei - etwa wegen eines persönlichen Einkommens - niedriger gewesen. In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten und unmündige Kinder mit gleichem Unterstüt-zungswohnsitz sind rechnerisch als ein einziger Unterstützungsfall zu behandeln (Art. 32 Abs. 3 ZUG; ab 2007 gilt dies auch für eingetragene Partnerschaften). Art. 19 ZUG findet je-doch weder unmittelbar noch analog auf nichteheliche Lebensgemeinschaften Anwendung, so dass vom Heimatkanton eines ausserkantonalen Konkubinatspartners keine Rückerstat-tung verlangt werden kann, wenn Letzterer nicht persönlich, sondern bloss der "Konkubi-natshaushalt" als Ganzes unterstützungsbedürftig ist.
Praxishilfen
Zur Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons vgl. Merkblatt der SKOS zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Revision des Zuständigkeitsge-setzes) vom 10. April 2013
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe