Elterliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen
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Rechtsgrundlagen
Art. 276 ff. ZGB SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3.3
Erläuterungen
1.Elterliche Unterhaltspflicht
Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Er-ziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zu-gemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu be-streiten (Art. 276 ZGB). Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. Das gilt auch in Bezug auf Stiefkinder: Jeder Ehegatte hat dem andern in der Er-füllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizu-stehen (Art. 278 ZGB).
2.Bemessung des Unterhaltsbeitrages
Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leis-tungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes be-rücksichtigen. Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes be-stimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhalts-beitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Erhält der Unterhaltspflichti-ge infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen (darunter fal-len auch BVG-Kinderrenten), so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Un-terhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Der Unterhaltspflichtige hat die Beträge der Sozialversicherungsrenten oder ähnlicher für den Unterhalt des Kindes bestimmter Leistungen auch dann vollumfänglich dem Kind zu-
kommen zu lassen, wenn sie höher sind als der vom Gericht ursprünglich festgelegte Kin-derunterhaltsbeitrag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2013, A5_496/2013). Der Unterhaltsbeitrag ist zum Voraus auf die Termine zu entrichten, die das Gericht festsetzt (Art. 285 ZGB).
3.Unterhaltsklage
Ist ein Eheschutz-, ein Scheidungs- oder ein Trennungsverfahren anhängig, wird der Kin-derunterhaltsbeitrag im Rahmen des betreffenden eherechtlichen Verfahrens festgelegt (Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 133 ZGB, Art. 118 ZGB in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 ZGB). Ausserhalb eines solchen Verfahrens kann das Kind bzw. sein Vertreter im Rahmen einer selbständigen Unterhaltsklage gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 ZGB). Ist die Klage eingereicht, so trifft das Gericht auf Begehren des Klägers bzw. der Klägerin für die Prozessdauer die erforderlichen vorsorglichen Massregeln (z.B. Hinterlegung oder vor-läufige Zahlung von angemessenen Beiträgen; Art. 303 ZPO). Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern (also Unterhaltsklagen ausserhalb eines eherechtlichen Verfahrens) ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig (Art. 26 ZPO). Selbständige Unterhaltsklagen werden im vereinfachten Verfahren durchgeführt (Art. 295 ZPO).
4.Unterhaltsverträge
Unterhaltsbeiträge können auch im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt werden. Unter-haltsverträge werden für das Kind allerdings erst mit der Genehmigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Wird der Unterhaltsvertrag aber in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig (Art. 287 Abs. 3 ZGB).
5.Erfüllung der Unterhaltspflicht
Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange es unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Sofern aber das Gemeinwesen (z.B. die Sozialbehörde) für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Anspruch mit allen Rechten auf das entsprechende Gemeinwe-sen über Art. 289 Abs. 2 ZGB). Vgl. dazu auch Kapitel 17.2.02.
6.Änderung der Verhältnisse
Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen
der Bedürfnisse des Kindes (z.B. eine Abstufung der Höhe des Betrages nach dem Alter des Kindes) oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Dies rückwirkend ab Antragsdatum. Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Über solche Begehren entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 302 ZPO). Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgeschlossen worden ist (Art. 287 Abs. 2 ZGB).
7.Ansprüche der unverheirateten Mutter
Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Er-ben auf Ersatz klagen:
- für die Entbindungskosten,
- für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt,
- für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Aus-lagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes. Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kos-ten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird. Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen (Art. 295 ZGB).
8.Verhältnis zwischen elterlicher und ehelicher Unterhaltspflicht
Die elterliche Unterhaltspflicht, namentlich diejenige nach Art. 277 Abs. 2 ZGB für das voll-jährige, sich noch in (Erst-)Ausbildung befindende Kind (vgl. vorstehend Ziff. 1), geht mit der Heirat des Kindes nicht unter. Bei der Prüfung der Frage, ob die elterliche oder die mit der Heirat entstandene eheliche Unterhaltspflicht (vgl. dazu Kapitel 17.1.01) Vorrang hat, ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Ist sein Ehegatte erwerbstätig bzw. verfügt er über an-dere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, so haben er und die Eltern im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Ist der Ehegatte aber selbst bedürftig, müssen die leistungsfähigen Eltern (soweit die Voraussetzungen nach Art. 277 Abs. 2 ZGB erfüllt sind) trotz der Heirat für den Unterhalt ihres Kindes (nicht aber für den Unterhalt des Ehegatten) aufkommen.
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe